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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Arbeiter - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Sonderzahlung (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Der KV regelt einen Anspruch auf Sonderzahlungen in Form eines Urlaubszuschusses sowie einer Weihnachtsremuneration. In beiden Fällen gebührt einmal im Kalenderjahr ein Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe von 4,33 Wochenentgelten bzw. bei monatlicher Entlohnung ein Monatsentgelt.

Das Wochen- bzw. Monatsentgelt berechnet sich auf Basis der durchschnittlichen Entgelte der letzten 13 Wochen oder der Monatsentgelte der letzten 3 Monate vor Fälligkeit. Der OGH (, 9 ObA 58/17w) entschied zur alten KV-Textierung in einem Fall des langen Krankenstands und des damit einhergehenden Verlusts der Entgeltfortzahlung, dass in diesem Fall auch überhaupt keine Sonderzahlung gebühre, da keine Bemessungsgrundlage vorhanden sei. Die Sozialpartner haben die KV-Bestimmung aufgrund dieser Entscheidung saniert:

Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind aus dem Berechnungszeitraum auszuscheiden und können daher die Berechnungsbasis nicht schmälern. Dazu findet sich nunmehr eine eigene Berechnungsformel in Anhang B der Lohnordnung des KV.

Achtung: Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine drei ganzen Kalendermonate beschäftigt ist oder kein voller Entgeltanspruch für jeden der drei Kalendermonate gegeben ist, ist die Höhe auf Basis von Wochenentgelten zu berechnen.

Achtung: Obwohl entgeltfreie Zeiten zwar nicht die Berechnungsgrundlage schmälern, gebührt trotzdem für diese Zeiten kein Urlaubszuschuss bzw. keine Weihnachtsremuneration (siehe Praxisbeispiel).

Der Anspruch auf Sonderzahlungen entfällt bei Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt. In allen anderen Beendigungsfällen - ausgenommen bei Arbeitgeberkündigung - ist der verhältnismäßig zu viel erhaltene Anteil der Sonderzahlungen zurückzuzahlen.

Zu beachten ist, dass im ersten Jahr der Beschäftigung keine Kündigungsfrist einzuhalten ist (siehe im Detail im Dokument Kündigung). Wenn der Arbeitnehmer daher das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflöst, macht er nur von einem kollektivvertraglichen Recht Gebrauch und setzt keinen unberechtigten vorzeitigen Austritt. Ein Verlust der Sonderzahlungen aufgrund eines Austritts kann daher erst ab dem Ende des ersten Arbeitsjahres eintreten (OGH 8 ObA 181/97v).*

* Nachträgliche redaktionelle Streichung []

Sonderfragen

Mit wurde der Grundsatz der quartalsweisen Auszahlung der Sonderzahlungen eingeführt (Abs. 4a und 4b). Dies bedeutet, dass jeweils ein Viertel mit den Lohnauszahlungen für die Monate Februar, Mai, August und November auszuzahlen ist.

Achtung: Der KV stellt klar, welche Monate in die Berechnung einzubeziehen sind (z. B. Lohnabrechnungen März bis Mai bei Auszahlung im Mai).

Die bis dahin bestehende Grundregel, dass der Urlaubszuschuss mit der Mai-Lohnauszahlung bzw. die Weihnachtsremuneration mit der Oktober-Lohnauszahlung fällig werden, kann als abweichende Modalität durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung vereinbart werden.

In diesen Fällen wird im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung bezüglich des Urlaubszuschusses unterschieden, ob der Eintritt vor dem 1.6. erfolgte (Auszahlung vom Eintrittstag bis zur Mai-Lohnauszahlung) oder danach (Auszahlung vom Eintrittstag bis zum Ende des Kalenderjahres mit der Oktober-Lohnauszahlung). Der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration ist vom Eintrittstag bis zum Ende des Kalenderjahres mit der Oktober-Lohnauszahlung auszubezahlen.

Praxisbeispiel

Die Arbeitnehmerin hatte in den letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit der Weihnachtsremuneration vier entgeltfreie Wochen. Der Wochendurchschnitt ist daher wie nachfolgend zu berechnen.

Entgelt für neun Wochen vor der Fälligkeit: EUR 3.495,60 (EUR 9,71 × 40 × 9)

Dieses Entgelt ist in weiterer Folge bloß durch 9 (statt 13) zu dividieren und mit 4,33 zu multiplizieren: EUR 3.495,60 : 9 × 4,33 = EUR 1.681,77

Da gemäß § 13 Abs. 8 des KV für entgeltfreie Zeiten keine Sonderzahlungen gebühren, sind die zuvor genannten 4 entgeltfreien Wochen auch bei der Berechnung der Sonderzahlungen herauszurechnen:

EUR 1.681,77 : 52 × 48 = EUR 1.552,40

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