KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Sonderzahlung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 13 Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration
(1) Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf einen Urlaubszuschuss sowie eine Weihnachtsremuneration.
(2) Die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration beträgt jeweils entweder 4,33 Wochenentgelte oder ein Monatsentgelt pro Kalenderjahr.
(3) Der Durchschnitt der Monatsentgelte gemäß den Lohnabrechnungen der letzten 3 Kalendermonate vor der jeweiligen Fälligkeit, sofern für jeden dieser Monate jeweils ein voller Entgeltanspruch besteht, ergibt die Höhe eines Monatsentgelts.
Wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer keine 3 ganzen Kalendermonate beschäftigt ist oder kein voller Entgeltanspruch für jeden der 3 Kalendermonate gegeben ist, ist die Höhe auf Basis von Wochenentgelten zu berechnen.
Ein Wochenentgelt wird berechnet aus dem Durchschnitt der Wochenentgelte der letzten 13 Kalenderwochen vor der jeweiligen Fälligkeit, wobei Kalenderwochen ohne oder ohne vollen Entgeltanspruch im Berechnungszeitraum auszuscheiden sind.
Wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer noch keine ganze Kalenderwoche beschäftigt ist, ist die Höhe eines ganzen Wochenentgelts auf Basis der vereinbarten Wochenarbeitszeit (vereinbarte Wochenstunden × 4,33) zu ermitteln.
Durch diese Art der Berechnung wird der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht vermindert (Berechnungsformeln siehe im ANHANG B).
Reiseaufwandsentschädigungen (Zehrgeld, Trennungszulage, Fahrtkostenvergütung) sind nicht mit einzubeziehen.
Kommt es innerhalb des Kalenderjahres im aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer Änderung des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes, ist die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtremuneration durch eine zeitanteilige Mischberechnung zu ermitteln, sodass der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration nur aliquot in dem der Vollzeit- und (wechselnder) Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zustehen.
(4a) Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration sind quartalsweise jeweils im Ausmaß von einem Viertel des gemäß Abs. 3 ermittelten Entgelts mit den Lohnauszahlungen für die Monate Februar (Berechnungsgrundlage: Lohnabrechnungen Dezember des Vorjahres, Jänner und Februar), Mai (Berechnungsgrundlage: Lohnabrechnungen März bis Mai), August (Berechnungsgrundlage: Lohnabrechnungen Juni bis August) und November (Berechnungsgrundlage: Lohnabrechnungen September bis November) auszubezahlen.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die während des laufenden Kalenderjahres eintreten, erhalten bei der ersten Fälligkeit des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration den aliquoten Teil entsprechend der in diesem Kalenderjahr seit dem Eintritt und der Fälligkeit bereits zurückgelegten Beschäftigung.
(4b) Abweichend von Abs. 4a kann mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung), in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jeder/jedem Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer vereinbart werden, dass der Urlaubszuschuss zur Gänze mit der Mailohnauszahlung (Berechnungsgrundlage: Lohnabrechnungen März bis Mai) und die Weihnachtsremuneration zur Gänze mit der Oktoberlohnauszahlung (Berechnungsgrundlage: Lohnabrechnungen August bis Oktober) auszubezahlen ist.
Im ersten Kalenderjahr des Eintrittes in das Arbeitsverhältnis gilt abweichend:
Erfolgt der Eintritt vor dem 1.6. des Kalenderjahres ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittstag bis zum Ende des Kalenderjahres mit der Mailohnauszahlung auszubezahlen. Erfolgt der Eintritt danach, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses vom Eintrittstag bis zum Ende des Kalenderjahres mit der Oktoberlohnauszahlung auszubezahlen. Der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration ist vom Eintrittstag bis zum Ende des Kalenderjahres mit der Oktoberlohnauszahlung auszubezahlen.
(5) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung.
Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859 (§ 15 BAG) berechtigt entlassen wird oder wenn sie bzw. er ohne wichtigen Grund gemäß § 82 a GewO 1859 (§ 15 BAG) vorzeitig austritt.
(6) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss oder die Weihnachtsremuneration für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration zurückzuzahlen, wenn sie vor Ablauf des Kalenderjahres gem. § 82 GewO 1859 (§ 15 BAG) berechtigt entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gem. § 82 a GewO 1859 (§ 15 BAG) vorzeitig austreten.
In allen anderen Fällen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres, ausgenommen bei Arbeitgeber/Arbeitgeberinnenkündigung, ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel erhaltene Anteil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration zurückzuzahlen.
(7) Bei gewerblichen Lehrlingen wird sowohl der Urlaubszuschuss als auch die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung ermittelt.
Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beendet haben, setzt sich der Urlaubszuschuss bzw. die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil der Arbeiterinnen-/Arbeiternehmerwochenlöhne zusammen.
(8) Für entgeltfreie Zeiten gebühren kein Urlaubszuschuss und keine Weihnachtsremuneration.
Kommentierung
Der KV regelt einen Anspruch auf Sonderzahlungen in Form eines Urlaubszuschusses sowie einer Weihnachtsremuneration. In beiden Fällen gebührt einmal im Kalenderjahr ein Anspruch auf eine Sonderzahlung in der Höhe von 4,33 Wochenentgelten bzw. bei monatlicher Entlohnung ein Monatsentgelt.
Das Wochen- bzw. Monatsentgelt berechnet sich auf Basis der durchschnittlichen Entgelte der letzten 13 Wochen oder der Monatsentgelte der letzten 3 Monate vor Fälligkeit. Der OGH (, 9 ObA 58/17w) entschied zur alten KV-Textierung in einem Fall des langen Krankenstands und des damit einhergehenden Verlusts der Entgeltfortzahlung, dass in diesem Fall auch überhaupt keine Sonderzahlung gebühre, da keine Bemessungsgrundlage vorhanden sei. Die Sozialpartner haben die KV-Bestimmung aufgrund dieser Entscheidung saniert:
Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind aus dem Berechnungszeitraum auszuscheiden und können daher die Berechnungsbasis nicht schmälern. Dazu findet sich nunmehr eine eigene Berechnungsformel in Anhang B der Lohnordnung des KV.
Achtung: Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine drei ganzen Kalendermonate beschäftigt ist oder kein voller Entgeltanspruch für jeden der drei Kalendermonate gegeben ist, ist die Höhe auf Basis von Wochenentgelten zu berechnen.
Achtung: Obwohl entgeltfreie Zeiten zwar nicht die Berechnungsgrundlage schmälern, gebührt trotzdem für diese Zeiten kein Urlaubszuschuss bzw. keine Weihnachtsremuneration (siehe Praxisbeispiel).
Der Anspruch auf Sonderzahlungen entfällt bei Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt. In allen anderen Beendigungsfällen - ausgenommen bei Arbeitgeberkündigung - ist der verhältnismäßig zu viel erhaltene Anteil der Sonderzahlungen zurückzuzahlen.
Zu beachten ist, dass im
ersten Jahr der Beschäftigung keine Kündigungsfrist einzuhalten
ist (siehe im Detail im Dokument Kündigung). Wenn der
Arbeitnehmer daher das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung
auflöst, macht er nur von einem kollektivvertraglichen Recht
Gebrauch und setzt keinen unberechtigten vorzeitigen Austritt.
Ein Verlust der Sonderzahlungen aufgrund eines Austritts kann
daher erst ab dem Ende des ersten Arbeitsjahres eintreten (OGH 8
ObA 181/97v).*
* Nachträgliche redaktionelle Streichung []
Mit wurde der Grundsatz der quartalsweisen Auszahlung der Sonderzahlungen eingeführt (Abs. 4a und 4b). Dies bedeutet, dass jeweils ein Viertel mit den Lohnauszahlungen für die Monate Februar, Mai, August und November auszuzahlen ist.
Achtung: Der KV stellt klar, welche Monate in die Berechnung einzubeziehen sind (z. B. Lohnabrechnungen März bis Mai bei Auszahlung im Mai).
Die bis dahin bestehende Grundregel, dass der Urlaubszuschuss mit der Mai-Lohnauszahlung bzw. die Weihnachtsremuneration mit der Oktober-Lohnauszahlung fällig werden, kann als abweichende Modalität durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung vereinbart werden.
In diesen Fällen wird im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung bezüglich des Urlaubszuschusses unterschieden, ob der Eintritt vor dem 1.6. erfolgte (Auszahlung vom Eintrittstag bis zur Mai-Lohnauszahlung) oder danach (Auszahlung vom Eintrittstag bis zum Ende des Kalenderjahres mit der Oktober-Lohnauszahlung). Der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration ist vom Eintrittstag bis zum Ende des Kalenderjahres mit der Oktober-Lohnauszahlung auszubezahlen.
Die Arbeitnehmerin hatte in den letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit der Weihnachtsremuneration vier entgeltfreie Wochen. Der Wochendurchschnitt ist daher wie nachfolgend zu berechnen.
Entgelt für neun Wochen vor der Fälligkeit: EUR 3.495,60 (EUR 9,71 × 40 × 9)
Dieses Entgelt ist in weiterer Folge bloß durch 9 (statt 13) zu dividieren und mit 4,33 zu multiplizieren: EUR 3.495,60 : 9 × 4,33 = EUR 1.681,77
Da gemäß § 13 Abs. 8 des KV für entgeltfreie Zeiten keine Sonderzahlungen gebühren, sind die zuvor genannten 4 entgeltfreien Wochen auch bei der Berechnung der Sonderzahlungen herauszurechnen:
EUR 1.681,77 : 52 × 48 = EUR 1.552,40