KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - IT‑KV - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit bei Teilzeit (Auszug)
I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeitmodell):
(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.
Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Geltendmachung von Überstunden bzw. Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen.
§ 8 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
(1)-(4) (nicht abgedruckt)
(5) Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche im Sinne des § 8 müssen spätestens innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise/Dienstfahrt bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. durch Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
§ 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter (Auszug)
I. Allgemeine Bedingungen:
(1)-(9) (nicht abgedruckt)
(10) Für die Anrechnung derartiger Vordienstzeiten ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern erbracht wurden.
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Arbeitnehmer diese Zeiten dem Arbeitgeber beim Eintritt, jedoch spätestens zwei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die Vorlage der Zeugnisse oder sonstigen Arbeitspapiere ist dem Arbeitnehmer auf dem Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Verfallsfrist nicht ein.
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.
Der KV regelt nachfolgende Verfallsfristen und Sonderbestimmungen:
Überstundenentlohnungen sind binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend zu machen (§ 5 I Abs. 1). Bei Pauschalierungsvereinbarungen läuft die Verfallsfrist allerdings erst ab dem Ende des Beobachtungszeitraumes (z. B. Kalenderjahr, ).
Ansprüche auf Reisekosten bzw. -aufwandsentschädigungen (§ 8 Abs. 5) sind durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuchs binnen vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise/Dienstfahrt bzw. dem Zeitpunkt der vereinbarten Vorlage des Fahrtenbuchs geltend zu machen.
Vordienstzeiten für die Einstufung sind binnen zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachzuweisen (§ 15 I Abs. 10). Der Arbeitgeber ist dabei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Vordienstzeiten zu befragen ( 8 ObA 190/97t).
Für alle anderen Ansprüche kann einzelvertraglich eine Verfallsfrist vereinbart werden, die nicht weniger als drei Monate betragen darf.
Macht der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch geltend, tritt der Verfall ein - der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.
Eine einzelvertragliche Verfallsregelung kann die kollektivvertraglichen Fristen nicht verkürzen, sondern allenfalls nur verlängern. Ist im Arbeitsvertrag eine generelle Verfallsfrist von drei Monaten vereinbart, würde z. B. trotzdem die Verfallsfrist von vier Monaten bei Überstunden gelten.
Ein Arbeitnehmer leistet regelmäßig Überstunden, die durch eine Überzahlung im Rahmen einer All-In-Vereinbarung abgegolten sind. Im Oktober 2024 werden exorbitant viele Überstunden geleistet, sodass eine Unterdeckung durch die Pauschale klar erscheint.
Der Arbeitnehmer macht im März 2025 die Entlohnung der im Oktober 2024 geleisteten Überstunden geltend. Obwohl seit dem Zeitpunkt der Überstundenleistung schon mehr als vier Monate vergangen sind, ist die Geltendmachung noch rechtzeitig. Wie erwähnt, beginnt die Verfallsfrist erst mit Ende des Beobachtungszeitraums - mangels abweichender Vereinbarung ist dies das Ende des Kalenderjahrs - zu laufen.
Wird der Anspruch zeitgerecht geltend gemacht, kann der Arbeitnehmer bei Nichtleistung bis spätestens eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen den Arbeitgeber einbringen.