KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 23.05.2025
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Arbeiter - Bauindustrie und Baugewerbe - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses
Die nachstehende Regelung des § 15 tritt gleichzeitig mit jener gesetzlichen Änderung in Kraft, die die derzeit in § 1159 Abs. 2 ABGB geregelte Möglichkeit der Änderung von Kündigungsfristen und -terminen zu Lasten des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, dahingehend ändert, dass das Vorliegen einer Saisonbranche nicht mehr Voraussetzung für die Zulässigkeit der Regelung durch Kollektivvertrag ist.
Ein Datum stand bei Drucklegung noch nicht fest.
1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsf...