KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Maler, Lackierer, Schilderhersteller - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
X. Entgelt in sonstigen Fällen des Arbeitsversäumnisses und des Arbeitsausfalles
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes, insbesondere aus folgenden Gründen:
a) bis zur Höchstdauer von zwei Arbeitstagen:
1. bei Todesfall der Eltern;
2. bei Todesfall des Ehegatten (Ehegattin) bzw. Lebensgefährten (Lebensgefährtin);
3. bei Todesfall der Kinder (Ziehkinder);
b) bis zur Höchstdauer von einem Arbeitstag:
1. bei Todesfall der Schwiegereltern;
2. bei Todesfall der Geschwister;
3. bei eigener Eheschließung;
4. beim Entbinden der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin;
5. bei schwerer Erkrankung der zum Haushalt gehörigen Familienmitglieder, soweit der Arzt bestätigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist;
6. bei Übersiedlung einmal jährlich;
7. bei Hochzeiten in der eigenen Familie (Kinder).
c) Der Arbeiter hat Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes für notwendig versäumte Arbeitszeiten:
1. Bei Vorladung zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn möglich gegen vorherigen Vorweis der Vorladung, sofern keine Entschädigung gezahlt wird und der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter geladen ist;
2. bei Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes in den Nationalrat, Landtag, Gemeinderat, Arbeiterkammer, wenn dasselbe außerhalb der Arbeitszeit nicht ausgeübt werden kann;
3. bei Abordnungen zu Begräbnissen, soweit sie im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgen;
d) Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 ½ Stunden je Arbeitnehmer bezahlt.
e) Bei Vorladung zur Musterung gebührt die notwendige Zeit, längstens jedoch zwei Arbeitstage.
f) Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte Freizeit für die notwendige Zeit; maximal ein Arbeitstag.
Quick-Info
Persönliche Dienstverhinderung (Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung)
Allgemeines
Im Falle einer persönlichen Dienstverhinderung kann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bestehen. Die Entgeltfortzahlung gebührt für eine verhältnismäßig kurze Zeit, wobei hier grundsätzlich von längstens einer Woche pro Anlassfall ausgegangen wird. Diesbezügliche Anlässe sind in der Praxis insbesondere Arzt- und Behördentermine oder familiäre Ereignisse (die eigene Eheschließung, ein Wohnungswechsel, etc.).
Die Bestimmungen hierzu finden sich in § 8 Abs. 3 AngG für die Angestellten bzw. gleichlautend in § 1154b Abs. 5 ABGB für die Arbeiter.
Ein Arbeitnehmer hat die grundsätzliche Verpflichtung, den Eintritt eines Dienstversäumnisses möglichst zu vermeiden und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung hintan zu halten. Nur wenn dies gescheitert, ist kann der Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere etwa bei Arztterminen zu beachten.
Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht beispielsweise folgende persönliche Dienstverhinderungen vor:
Bis zur Höchstdauer von einem Arbeitstag:
bei eigener Eheschließung,
beim Entbinden der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin,
bei Übersiedlung einmal jährlich.
Die im Kollektivvertrag aufgezählten Dienstverhinderungsgründe sind nur demonstrativ, ein darüber hinaus gehender Anspruch - hinsichtlich Art und Dauer der Dienstverhinderung - kann gegeben sein.
Regelt der Kollektivvertrag etwa die Fortzahlung des Entgelts bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin für die Dauer eines Arbeitstages, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die geregelte Dauer. Im Einzelfall und bei entsprechender Begründung, besteht gegebenenfalls auch ein längerer Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Auch wenn der Kollektivvertrag einen bestimmten Dienstverhinderungsgrund nicht erwähnt, kann im Einzelfall und bei entsprechender Begründung gegebenenfalls dennoch ein (gesetzlicher) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegeben sein. Findet sich in einem Kollektivvertrag etwa zu einer Vorladung vor Gericht keine Regelung zur Fortzahlung des Entgelts, kann trotzdem ein gesetzlicher Dienstverhinderungsgrund und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegen.
Manche Kollektivverträge regeln sehr spezielle Dienstverhinderungsgründe aufgrund von Branchenbesonderheiten, aus denen sich nicht ein für alle Branchen relevanter Anspruch ableiten lässt.
So regelt etwa der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition & Logistik einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund beim erstmaligen Antritt zum letzten Teil der Führerscheinprüfung für die Klassen B oder C. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern kennt wieder einen Freistellungsanspruch für Prüfungen, die aufgrund einer immobilienspezifischen facheinschlägigen Fortbildung mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers absolviert werden.