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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Arbeiter - Personenbeförderung mit PKW - Karenzzeiten (gültig seit )

gültig von: bis:

Keine kollektivvertragliche Bestimmung zu Karenzzeiten!

Kommentierung

Mangels diesbezüglicher Regelung im Kollektivvertrag sind Karenzzeiten nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß anzurechnen.

Es gelten die Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG. Für Geburten bis wird die erste Karenz im Dienstverhältnis für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.

Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten ab angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag (Vorrückung, Jubiläumsgeld).

Die Neuregelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung auf Karenzen, die für Geburten bis konsumiert wurden/werden.

Sonderfragen

Grundsätzlich ist eine freiwillige vertragliche Anrechnung von Karenzzeiten über das gesetzliche Ausmaß hinaus denkbar, in der Praxis allerdings unüblich. Diese Überlegung entfällt durch die Neuregelung bei Karenzen für Geburten ab .

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer teilt sich die Karenz mit seiner Frau, wobei der erste Teil, den die Frau antritt, sechs Monate dauert; der zweite Teil, den der Mann antritt, dauert 12 Monate.

Dem Arbeitnehmer werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß zehn Monate angerechnet.

Werden weitere Karenzen für Geburten ab konsumiert, sind diese Zeiten voll für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche anzurechnen!

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