KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte bei Ärzten - österreichweit - Überstunden (gültig 2026, Details siehe nachfolgend)
gültig von: bis:
Gültig seit: (Kärnten, Wien), (Burgenland, Niederösterreich, Steiermark) (Oberösterreich), (Salzburg, Tirol, Vorarlberg)
§ 5 Überstundenentlohnung
1. Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. über eine tägliche Arbeitszeit von 9 bzw. 10 (vgl. § 3 Z 1) Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit und ist separat zu entlohnen.
2. Als Grundlage für die Überstundenentlohnung gilt 1/165 des Bruttomonatsgehaltes.
3. Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen. Für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.30 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
4. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.
5. Einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/ in kann eine Abgeltung geleisteter Überstunden auch durch Freizeitausgleich erfolgen, wobei die Bestimmungen hinsichtlich der Zuschläge sinngemäß anzuwenden sind.
V. Überstundenentlohnung
Jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden.
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen Sonn- und Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt ein Hundertzweiundsiebzigstel (1/172) des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Dienstgeber geltend zu machen.
V. Überstundenentlohnung
Jede über die normale tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Weiters wird vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 75 Prozent entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr bzw. auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 150 Prozent. Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes. Damit sind die über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen zum Zweck der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Berechnung einer Normalarbeitsstunde (bei 40 Stunden wöchentlich) ist das Monatsgehalt durch 173 zu teilen. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
§ 6 Überstundenentlohnung
Jede Arbeitsleistung die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. über eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit.
Ausgenommen davon sind Angestellte die laut Dienstvertrag an höchstens 2 Tagen pro Woche beschäftigt sind. Hier kann die tägliche Normalarbeitszeit zuschlagsfrei bis maximal 10 Stunden ausgedehnt werden.
Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Überstunden können auch in Form von Zeitausgleich entlohnt werden. Dazu ist eine Vereinbarung mit der/m Angestellten erforderlich. Zeitausgleich ist mit den selben Zuschlägen zu gewähren wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Für Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, bzw. an Sonn- oder Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenentlohnung gilt 1/165 des Bruttomonatsgehaltes. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Jahresdurchschnitt die/den Angestellte/n nicht ungünstiger stellen.
V. Überstunden- und Mehrstundenentlohnung
1. Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der fixen Arbeitszeiten gelten als Überstunden bzw. bei Teilzeitkräften bis zur achten Arbeitsstunde am Tag bzw. der 40. Wochenstunde als Mehrstunden. Überstunden und Mehrstunden sind gesondert zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.
2. Überstunden Montag bis Freitag zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr und Samstag zwischen 6.30 Uhr und 14.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.
3. Überstunden zwischen Montag bis Freitag 19.30 Uhr und 6.30 Uhr und Samstag vor 6.30 Uhr und nach 14.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
4. Für jede am Arbeitstag über die 9. Arbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit gebührt im geleisteten Ausmaß anteilig ein 75 % Zuschlag bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw. 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte leisten. Dieser Zuschlag ist in erster Linie in Geld zu leisten, kann aber auch als reiner Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
Es kommt zu keiner Kumulation von Über- bzw Mehrstundenzuschlägen und Lagezuschlägen. Der jeweils höhere Zuschlag kommt zur Anwendung.
5. Als Grundlage für die Überstunden- und Mehrstundenberechnung gilt 1/160 des Bruttomonatsgehaltes. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt.
6. Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber auch als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
7. Der Anspruch auf Entlohnung ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
8. Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums (maximal ein Jahr) die ArbeitnehmerIn nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung
V. Überstundenentlohnung
(1) Jede über die normale tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu entlohnen. Diese Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu entlohnen. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr bzw. auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/167 des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.
(2) Einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/innen kann eine Abgeltung geleisteter Überstunden auch durch Zeitausgleich erfolgen, wobei dieser mit denselben Zuschlägen zu gewähren ist, wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren.
Der Zeitausgleich ist binnen 6 Monaten nach seinem Entstehen zu verbrauchen und ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
V. Überstundenentlohnung
(1) Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich vereinbart wird.
(2) Es wird weiters vereinbart, dass die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.
(3) Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/164 des Bruttomonatsgehaltes zuzüglich des aliquoten Remunerationsanteiles. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfall und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleisteten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die Arbeitnehmer/in nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
V. Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBI. Nr 461/1969 idgF erfüllt sind.
Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Überstunden können auch in Form von Zeitausgleich abgebaut werden. Dazu ist eine Vereinbarung mit den Angestellten erforderlich. Zeitausgleich ist mit den selben Zuschlägen zu gewähren wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es wird weiters vereinbart, daß die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw. auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/174 des Bruttomonatsgehaltes. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
V. Überstundenentlohnung
1) Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit. Angeordnete Arbeitsleistungen außerhalb der fixen Arbeitszeiten gelten als Überstunden bzw. Mehrstunden. Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird.
2) Überstunden zwischen Mo bis Fr 6.30 Uhr und 19.30 Uhr und Sa zwischen 6.30 und 14.00 Uhr werden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt.
3) Überstunden zwischen Mo bis Fr 19.30 Uhr und 6.30 Uhr und Sa nach 14.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
4) Für jede am Arbeitstag über die 9. Arbeitsstunde hinaus geleistete Arbeit gebührt im geleisteten Ausmaß anteilig ein 75 % Zuschlag bei Lage zwischen 6.30 Uhr und 19.30 Uhr bzw. 150 % bei Lage zwischen 19.30 Uhr und 6.30 Uhr unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte leisten. Dieser Zuschlag ist in erster Linie in Geld zu leisten, kann aber auch als reiner Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden (Ausnahme 4-Tagewoche, siehe Va).
5) Auch Teilzeitbeschäftigten steht für Arbeit außerhalb der kollektivvertraglich definierten Grenzen der Normalarbeitszeit (22.00-6.30 Uhr) ein Mehrarbeitszuschlag von 100 % zu. Ansonsten gilt für Teilzeitbeschäftigte der gesetzlich definierte Zuschlag für Mehrarbeit gem. § 19d Abs. 3a AZG.
Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden;
2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a AZG ist sinngemäß anzuwenden.
6) Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/145 des Bruttomonatsgehaltes. Damit sind die anteiligen Sonderzahlungen berücksichtigt.
7) Mehr-/Überstunden sind in erster Linie in Geld zu leisten und mit der nächsten Abrechnung zur Auszahlung zu bringen, können aber auch als Zeitzuschlag oder geteilt vereinbart werden.
8) Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfall und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
9) Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf sie im Durchschnitt der Geltungsdauer die Arbeitnehmerin nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
Kommentierung
Als Überstunden gelten jene Stunden, die über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen.
In den meisten Bundesländern wird festgehalten, dass die Angestellten zur Leistung von Überstunden nur im Bedarfsfall und bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet sind.
Zeitausgleich kann als Alternative zur Überstundenentlohnung gewährt bzw. vereinbart werden.
Überstunden in der Nacht (unterschiedliche Definitionen von Nacht je nach Bundesland) sowie an Sonn- oder Feiertagen haben in der Regel einen erhöhten Zuschlag.
Überstundenteiler: 1/165
Überstundenentlohnung: 50 % Zuschlag
Zuschlag für Arbeitsleistung in der Nacht (20:00 bis 6:30) bzw. an Sonn- und Feiertagen: 100 %
Überstundenteiler: 1/172 des Bruttomonatsgehaltes + aliquoter Remunerationsanteil, siehe dazu Sonderfragen
Überstundenentlohnung: 50 % Zuschlag
Überstunden in der Nacht (20:00 bis 6:00) bzw. an Sonn- und Feiertagen: 100 % Zuschlag
Überstundenteiler: 1/150 (damit keine weitere separate Berücksichtigung im Rahmen der Sonderzahlungsberechnung)
Überstundenentlohnung: 75 % Zuschlag
Überstunden in der Nacht (20:00 bis 6:00) bzw. an Sonn- und Feiertagen: 150 % Zuschlag
Überstundenteiler: 1/165
Überstundenentlohnung: 50 % Zuschlag
Überstunden in der Nacht (20:00 bis 6:00) bzw. an Sonn- und Feiertagen: 100 % Zuschlag
Hinweis: Bei Angestellten, die laut Dienstvertrag an höchstens zwei Tagen pro Woche beschäftigt sind, kann die tägliche Normalarbeitszeit zuschlagsfrei auf bis zu maximal zehn Stunden ausgedehnt werden.
Überstundenteiler: 1/160 (somit keine weitere separate Berücksichtigung im Rahmen der Sonderzahlungsberechnung)
Überstundenentlohnung: grundsätzlich 50 % Zuschlag
Überstunden in der Nacht (Montag bis Freitag zwischen 19:30 und 6:30 und Samstag vor 6:30 und nach 14:00) bzw. an Sonn- und Feiertagen: 100 % Zuschlag
Lagezuschläge bei mehr als neun Stunden Arbeitsleistung pro Arbeitstag (auch für Normalarbeitszeit!):
Zwischen 6:30 und 19:30: 75 % Zuschlag
Zwischen 19:30 und 6:30: 150 % Zuschlag
Es kommt zu keiner Kumulation von Überstunden-, Mehrstunden- und Lagezuschlägen. Nur der jeweils höhere Zuschlag kommt zur Anwendung.
Überstundenteiler: 1/167 + aliquoter Remunerationsanteil
Überstundenentlohnung: 50 % Zuschlag
Überstunden in der Nacht (20:00 bis 7:00) bzw. an Sonn- und Feiertagen: 100 % Zuschlag
Überstundenteiler: 1/164 + aliquoter Remunerationsanteil
Überstundenentlohnung: 50 % Zuschlag
Überstunden für Nacht (20:00 bis 6:00) bzw. an Sonn- und Feiertag: 100 % Zuschlag
Überstundenteiler: 1/174
Überstundenentlohnung: 50 % Zuschlag
Zuschlag für Nacht (22:00 bis 6:00), Sonn- und Feiertag: 100 % Zuschlag
Überstundenteiler: 1/145 (damit keine weitere separate Berücksichtigung im Rahmen der Sonderzahlungsberechnung)
Überstundenentlohnung: 50 % Zuschlag
Überstunden in der Nacht (Montag bis Freitag zwischen 19:30 und 6:30 und Samstag nach 14:00) bzw. an Sonn- und Feiertagen: 100 % Zuschlag
Lagezuschläge bei mehr als neun Stunden Arbeitsleistung pro Arbeitstag (auch für Normalarbeitszeit!):
Zwischen 6.30 und 19.30: 75 % Zuschlag
Zwischen 19.30 und 6.30: 150 % Zuschlag
Für die Berechnung des Überstundengrundlohnes ist zunächst das 1/172 des Bruttomonatsgehaltes zu berechnen, um einen „Stundengehalt“ zu bekommen. Danach wird der aliquote Remunerationsanteil (basierend auf den Sonderzahlungen, die der Angestellte im Laufe eines Jahres oder Quartals erhält) berechnet und zum Stundengehalt addiert. Auf dieser Grundlage werden dann die entsprechenden Zuschläge (50 % oder 100 %) angewendet, je nachdem, zu welcher Zeit die Überstunden geleistet wurden.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt ein Mehrarbeitszuschlag von 100 % für Arbeit von 22:00 bis 6:30.
Ein Angestellter setzt seine Arbeit an einem Dienstag bis 21:00 fort. Er bekommt für Überstunden bis 20:00 einen Zuschlag von 50 % und 100 % Zuschlag für die Überstunde nach 20:00.
Ein Angestellter verlängert seinen Arbeitstag bis 21:30. Er bekommt für Überstunden bis 20:00 einen Zuschlag von 50 % und 100 % Zuschlag für die Überstunden nach 20:00.
Ein Angestellter arbeitet am Dienstag bis 21:00. Da er über die Normalarbeitszeit hinaus arbeitet, bekommt er einen Überstundenzuschlag von 75 % und für die Zeit nach 20:00 einen Zuschlag von 150 %.
Ein Angestellter, der fünf Tage die Woche arbeitet, bleibt am Freitag bis 21:00. Für die Überstunde ab 20:00 erhält er einen Zuschlag von 100 %.
Ein Angestellter arbeitet am Samstag nach 14:00. Er erhält für diese Überstunden einen Zuschlag von 100 %.
Ein Angestellter setzt seine Arbeit an einem Mittwoch bis 21:00 fort. Er bekommt einen Zuschlag von 50 % für die Überstunden und 100 % für die Zeit nach 20:00. Zur Berücksichtigung des Remunerationsanteils siehe Kärnten.
Ein Angestellter arbeitet bis 21:30. Für die Überstunden nach 20:00 erhält er einen Zuschlag von 100 %. Zur Berücksichtigung des Remunerationsanteils siehe Kärnten.
Ein Angestellter arbeitet am Samstag bis 20:30. Er bekommt für diese Überstunden einen Zuschlag von 50 % (100 % Zuschlag erst ab 22:00 Uhr).
Ein Angestellter arbeitet bis 21:30. Für die Überstunden nach 19:30 erhält er einen Zuschlag von 100 %.