KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 03.06.2026
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Arbeiter - Autobusbetriebe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XII. Dienstverhinderungen
1. Durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:
Hinsichtlich der Voraussetzung des Entgeltanspruches bei Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
2. Für alle sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Bei nachstehend genannten Dienstverhinderungen gebührt der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts jedenfalls in folgendem Ausmaß:
eigene Eheschließung 2 Arbeitstage
Tod des Ehegatten bzw. des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten (Lebensgefährtin) 2 Arbeitstage
Teilnahme an der Eheschließung der Kinder und ...