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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - persönliche Dienstverhinderung (gültig seit )

gültig von: bis:

Quick-Info

Persönliche Dienstverhinderung (Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung)

Allgemeines

Im Falle einer persönlichen Dienstverhinderung kann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bestehen. Die Entgeltfortzahlung gebührt für eine verhältnismäßig kurze Zeit, wobei hier grundsätzlich von längstens einer Woche pro Anlassfall ausgegangen wird. Diesbezügliche Anlässe sind in der Praxis insbesondere Arzt- und Behördentermine oder familiäre Ereignisse (die eigene Eheschließung, ein Wohnungswechsel, etc.).

Die Bestimmungen hierzu finden sich in § 8 Abs. 3 AngG für Angestellte bzw. gleichlautend in § 1154b Abs. 5 ABGB für Arbeiter.

Ein Arbeitnehmer hat die grundsätzliche Verpflichtung, den Eintritt eines Dienstversäumnisses möglichst zu vermeiden und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung hintan zu halten. Nur wenn dies gescheitert ist, kann der Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere etwa bei Arztterminen zu beachten.

Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht unter anderem in Art. VIII Abs. 8 folgende persönliche Dienstverhinderungsgründe vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigene Eheschließung
3/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Niederkunft der Frau oder Lebensgefährtin
1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Wohnungswechsel des Arbeitnehmers
Die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2/5 ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit jeweils innerhalb eines halben Jahres
Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich erledigt werden müssen
Die notwendige Zeit, jedoch höchstens einen Arbeitstag

Bedeutung von kollektivvertraglichen Regelungen

Die im Kollektivvertrag aufgezählten Dienstverhinderungsgründe sind nur demonstrativ, ein darüber hinaus gehender Anspruch - hinsichtlich Art und Dauer der Dienstverhinderung - kann gegeben sein.

  • Regelt der Kollektivvertrag wie der für PKA und Apothekenhilfspersonal die Fortzahlung des Entgelts bei Niederkunft der Frau bzw. Lebensgefährtin für die Dauer von 1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit (das entspricht acht Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung), hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die geregelte Dauer. Im Einzelfall und bei entsprechender Begründung besteht gegebenenfalls auch ein längerer Anspruch auf bezahlte Freistellung.

  • Auch wenn der Kollektivvertrag einen bestimmten Dienstverhinderungsgrund nicht erwähnt, kann im Einzelfall und bei entsprechender Begründung gegebenenfalls dennoch ein (gesetzlicher) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegeben sein. Findet sich in einem Kollektivvertrag etwa zu einer Vorladung vor Gericht keine Regelung zur Fortzahlung des Entgelts, kann trotzdem ein gesetzlicher Dienstverhinderungsgrund und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegen.

Manche Kollektivverträge regeln sehr spezielle Dienstverhinderungsgründe aufgrund von Branchenbesonderheiten, aus denen sich nicht ein für alle Branchen relevanter Anspruch ableiten lässt.

So regelt etwa der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition & Logistik einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund beim erstmaligen Antritt zum letzten Teil der Führerscheinprüfung für die Klassen B oder C. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern kennt wieder einen Freistellungsanspruch für Prüfungen, die aufgrund einer immobilienspezifischen facheinschlägigen Fortbildung mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers absolviert werden.

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