KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - persönliche Dienstverhinderung (gültig seit )
gültig von: bis:
VIII. Bildungsfreistellung und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung einschließlich der ab geltenden Regelungen
(1) Bildungsfreistellung
a) Angestellte der Beschäftigungsgruppen 3 und 4 haben zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen der PKA Akademie unter Fortzahlung ihrer Bezüge Anspruch auf Bildungsfreistellung. Sie beträgt je Kalenderjahr jeweils 3/10 der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit und ist einvernehmlich unter Rücksicht auf Betriebserfordernisse und Fortbildungsmöglichkeiten festzulegen.
b) Diese Bildungsfreistellung kann auch für andere Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, sofern darüber das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
(2) Angestellte haben Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes nach den im Angestelltengesetz vorgesehenen Bestimmungen.
(3) Lehrlinge haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Bei Arbeitsverhinderungen von Arbeitern durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBI I 153/2017). Bei wechselndem Entgelt ist der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde zu legen.
(5) Bei Aufsuchen eines Arztes oder Dentisten sowie bei ambulatorischer Behandlung behalten sämtliche Arbeitnehmer für die tatsächlich notwendige versäumte Zeit den Anspruch auf ihr Entgelt. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für eine solche Behandlung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen könnte.
(6) Wird ein/e Arbeitnehmer/in während einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 bis 2a AngG bzw. § 2 EFZG gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des/r Arbeitnehmer/in oder wird das Dienstverhältnis während der Dienstverhinderung einvernehmlich beendet, so behält er/sie ungeachtet der dadurch herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
(7) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Dienstverhinderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen eine Bestätigung des Arztes oder der Krankenkasse vorzulegen. Bei Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Bundesgesetz BGBl 390/1976 ist die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(8) Die Arbeitnehmer haben bei entsprechendem Nachweis Anspruch auf Fortzahlung ihres Bezuges bei
a) eigener Eheschließung: 3/5 ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit;
b) Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin) oder eines Kindes: 2/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit;
c) Tod der Eltern oder Schwiegereltern: 1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit;
d) Niederkunft der Frau oder Lebensgefährtin: 1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit;
e) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, des Vaters, der Mutter oder der Geschwister: die notwendige Zeit, jedoch höchstens einen Arbeitstag;
f) Teilnahme an der Beerdigung der unter b), c) und e) genannten Angehörigen sowie der Großeltern: die notwendige Zeit, jedoch höchstens einen Arbeitstag;
g) Wohnungswechsel des Arbeitnehmers: die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2/5 ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit jeweils innerhalb eines halben Jahres;
h) Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich erledigt werden müssen: die notwendige Zeit, jedoch höchstens einen Arbeitstag;
i) Vorladungen und Vorsprachen vor Gericht oder sonstigen Behörden: die notwendige Zeit, bei Vorladungen am gleichen Ort jedoch höchstens einen Arbeitstag. Dies gilt nicht, wenn dem Arbeitnehmer der Verdienstentgang ersetzt wird.
(9) Weitergehende Ansprüche gemäß § 8 Absatz 3 des Angestelltengesetzes sowie § 1154b Absatz 5 ABGB werden davon nicht betroffen.
(10) Abs. 4a, 6a und 9a kommen ab zur Anwendung.
Quick-Info
Persönliche Dienstverhinderung (Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung)
Allgemeines
Im Falle einer persönlichen Dienstverhinderung kann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bestehen. Die Entgeltfortzahlung gebührt für eine verhältnismäßig kurze Zeit, wobei hier grundsätzlich von längstens einer Woche pro Anlassfall ausgegangen wird. Diesbezügliche Anlässe sind in der Praxis insbesondere Arzt- und Behördentermine oder familiäre Ereignisse (die eigene Eheschließung, ein Wohnungswechsel, etc.).
Die Bestimmungen hierzu finden sich in § 8 Abs. 3 AngG für Angestellte bzw. gleichlautend in § 1154b Abs. 5 ABGB für Arbeiter.
Ein Arbeitnehmer hat die grundsätzliche Verpflichtung, den Eintritt eines Dienstversäumnisses möglichst zu vermeiden und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung hintan zu halten. Nur wenn dies gescheitert ist, kann der Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere etwa bei Arztterminen zu beachten.
Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht unter anderem in Art. VIII Abs. 8 folgende persönliche Dienstverhinderungsgründe vor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eigene Eheschließung
|
3/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit
|
Niederkunft der Frau oder
Lebensgefährtin
|
1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit
|
Wohnungswechsel des Arbeitnehmers
|
Die notwendige Zeit, jedoch höchstens 2/5
ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit jeweils innerhalb
eines halben Jahres
|
Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich
erledigt werden müssen
|
Die notwendige Zeit, jedoch höchstens einen
Arbeitstag
|
Bedeutung von kollektivvertraglichen Regelungen
Die im Kollektivvertrag aufgezählten Dienstverhinderungsgründe sind nur demonstrativ, ein darüber hinaus gehender Anspruch - hinsichtlich Art und Dauer der Dienstverhinderung - kann gegeben sein.
Regelt der Kollektivvertrag wie der für PKA und Apothekenhilfspersonal die Fortzahlung des Entgelts bei Niederkunft der Frau bzw. Lebensgefährtin für die Dauer von 1/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit (das entspricht acht Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung), hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die geregelte Dauer. Im Einzelfall und bei entsprechender Begründung besteht gegebenenfalls auch ein längerer Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Auch wenn der Kollektivvertrag einen bestimmten Dienstverhinderungsgrund nicht erwähnt, kann im Einzelfall und bei entsprechender Begründung gegebenenfalls dennoch ein (gesetzlicher) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegeben sein. Findet sich in einem Kollektivvertrag etwa zu einer Vorladung vor Gericht keine Regelung zur Fortzahlung des Entgelts, kann trotzdem ein gesetzlicher Dienstverhinderungsgrund und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegen.
Manche Kollektivverträge regeln sehr spezielle Dienstverhinderungsgründe aufgrund von Branchenbesonderheiten, aus denen sich nicht ein für alle Branchen relevanter Anspruch ableiten lässt.
So regelt etwa der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition & Logistik einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund beim erstmaligen Antritt zum letzten Teil der Führerscheinprüfung für die Klassen B oder C. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern kennt wieder einen Freistellungsanspruch für Prüfungen, die aufgrund einer immobilienspezifischen facheinschlägigen Fortbildung mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers absolviert werden.