KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - IT‑KV - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit bei Teilzeit (Auszug)
I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeitszeitmodell):
(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I (1)) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 II festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird.
Die Überstundenentlohnungen bzw. deren Abgeltun...