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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )

gültig von: bis:

Quick-Info

Überblick

  • Schriftformgebot

  • Zutrittsrechte

  • Obergrenzen für Telearbeit

  • Mindestinhalte für die Vereinbarungen

Der Kollektivvertrag sieht unter § 8 grundsätzliche Regelungen zur Vereinbarung von Telearbeit/Homeoffice vor (Näheres dazu unten).

Der KV regelt ein Schriftformgebot für die Vereinbarung der Rahmenbedingungen. Nachfolgende Bestimmungen schafft der KV selbst:

  • Zutrittsrechte für Arbeitgeber, Präventivdienste oder Arbeitsinspektorat aus bestimmten genannten Gründen

  • Bandbreite zur Arbeitszeit in Telearbeit zwischen 20 % und 60 % der Normalarbeitszeit (Abweichungen nach oben möglich)

  • Arbeitsmittel

  • Kündigungsfristen (einen Monat für Arbeitgeber; jederzeit für Arbeitnehmer, aber mit Wirkung u. U. erst sechs Monate später)

Nähere Ausführungen zur Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice finden Sie in Hitz W, Schrenk F. Homeoffice 2021. Detailfragen zur Neuregelung.

Obwohl grundsätzlich zulässig, wird zumeist keine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice vereinbart, sondern eine sogenannte alternierende Tätigkeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sowohl im Büro als auch an einzelnen Tagen im Homeoffice arbeitet.

Hinweis: Gibt es im Betrieb noch keine oder nur geringe Erfahrungswerte mit Homeoffice, ist es empfehlenswert, die Vereinbarung befristet abzuschließen. Auch im Hinblick auf angekündigte gesetzliche Änderungen bezüglich Homeoffice bis März 2021 ist eine Befristung z. B. bis zu diesem Zeitpunkt wohl sinnvoll.

Hinweis: Auch in Betrieben mit Betriebsrat gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, eine Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung von Homeoffice abzuschließen, es gibt derzeit nicht einmal einen gesetzlichen Betriebsvereinbarungstatbestand. Grundsätzlich wäre es daher zulässig, auch in diesen Betrieben nur mittels Einzelvereinbarungen zu agieren. Allerdings können einzelne Inhalte einer Homeoffice-Vereinbarung sehr wohl betriebsvereinbarungspflichtig sein, wie z. B. Änderungen der Gleitzeitvereinbarung im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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