KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 TELEARBEIT
1. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Arbeitnehmers (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
2. Telearbeit darf nur erfolgen, wenn der betreffende Arbeitnehmer dieser Organisationsform der Arbeit schriftlich zugestimmt und sich verpflichtet hat:
a. Die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
b. Den Vertretern des Arbeitgebers, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten;
zur Kontrolle der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften;
zur Kontrolle der in lit a) genannten Pflichten;
zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer herzustellen.
3. Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit grundsätzlich in:
eine betriebliche Arbeitszeit;
eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist.
4. Die außerbetriebliche Arbeitszeit ist im Dienstvertrag zu regeln. Sollte keine Regelung getroffen werden, sind höchstens 60 % der Normalarbeitszeit als Telearbeit zu verrichten. Eine abweichende Regelung ist bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse zulässig, wobei die außerbetriebliche Arbeitszeit jedoch mindestens 20 % zu betragen hat. Die soziale Integration des Arbeitnehmers in den Betrieb ist mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen (Teilnahme an Veranstaltungen, Zugang zu Informationen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen).
5. Für die Telearbeit verrichtenden Arbeitnehmer ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit und des betriebsbestimmten Teiles der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
6. Wird der Telearbeit verrichtende Arbeitnehmer aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in den Betrieb zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
7. Dem Arbeitnehmer sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
8. Die Telearbeit kann vom Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit oder bei Verletzung von Geheimhaltungspflichten durch den Arbeitnehmer, kann die Telearbeit durch den Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung für beendet erklärt werden.
9. Der Arbeitnehmer kann die Zustimmung zur Telearbeit jederzeit schriftlich widerrufen; in diesem Fall hat der Arbeitgeber die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Geschäftsbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers so rasch wie möglich, spätestens aber 6 Monate nach dem Widerruf, für beendet zu erklären.
Quick-Info
Überblick
Schriftformgebot
Zutrittsrechte
Obergrenzen für Telearbeit
Mindestinhalte für die Vereinbarungen
Der Kollektivvertrag sieht unter § 8 grundsätzliche Regelungen zur Vereinbarung von Telearbeit/Homeoffice vor (Näheres dazu unten).
Der KV regelt ein Schriftformgebot für die Vereinbarung der Rahmenbedingungen. Nachfolgende Bestimmungen schafft der KV selbst:
Zutrittsrechte für Arbeitgeber, Präventivdienste oder Arbeitsinspektorat aus bestimmten genannten Gründen
Bandbreite zur Arbeitszeit in Telearbeit zwischen 20 % und 60 % der Normalarbeitszeit (Abweichungen nach oben möglich)
Arbeitsmittel
Kündigungsfristen (einen Monat für Arbeitgeber; jederzeit für Arbeitnehmer, aber mit Wirkung u. U. erst sechs Monate später)
Nähere Ausführungen zur Vereinbarung von Arbeit im Homeoffice finden Sie in Hitz W, Schrenk F. Homeoffice 2021. Detailfragen zur Neuregelung.
Obwohl grundsätzlich zulässig, wird zumeist keine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice vereinbart, sondern eine sogenannte alternierende Tätigkeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sowohl im Büro als auch an einzelnen Tagen im Homeoffice arbeitet.
Hinweis: Gibt es im Betrieb noch keine oder nur geringe Erfahrungswerte mit Homeoffice, ist es empfehlenswert, die Vereinbarung befristet abzuschließen. Auch im Hinblick auf angekündigte gesetzliche Änderungen bezüglich Homeoffice bis März 2021 ist eine Befristung z. B. bis zu diesem Zeitpunkt wohl sinnvoll.
Hinweis: Auch in Betrieben mit Betriebsrat gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, eine Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung von Homeoffice abzuschließen, es gibt derzeit nicht einmal einen gesetzlichen Betriebsvereinbarungstatbestand. Grundsätzlich wäre es daher zulässig, auch in diesen Betrieben nur mittels Einzelvereinbarungen zu agieren. Allerdings können einzelne Inhalte einer Homeoffice-Vereinbarung sehr wohl betriebsvereinbarungspflichtig sein, wie z. B. Änderungen der Gleitzeitvereinbarung im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.