KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Sonderzahlung (gültig seit )
gültig von: bis:
XII. Sonderzahlungen
1. Den Angestellten in Wirtschaftstreuhandkanzleien gebühren im Sinne des § 16 des Angestelltengesetzes alljährlich zwei Sonderzahlungen in der Höhe des Durchschnitts des laufenden Bruttoentgelts für die Normalarbeitszeit der letzten drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit. Eine Sonderzahlung ist am 30. Juni, die zweite Sonderzahlung am 30. November, auszuzahlen.
(Abs. 1 idF )
2. Der während des Jahres ein- oder austretende Angestellte erhält den aliquoten Teil dieser Sonderzahlungen. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 30. Juni beginnen, wird die erste Sonderzahlung nur im aliquoten Ausmaß der zurückgelegten Dienstzeit am 30. Juni fällig. Die restliche erste Sonderzahlung ist mit der zweiten Sonderzahlung fällig. Für ...