KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Kleintransportgewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VIII. Überstundenentlohnung
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes. Ab der 41. Wochenstunde beträgt der Zuschlag 50 Prozent.
Artikel IX. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag
1. Grundsätzlich ist jeder Sonn- und gesetzliche Feiertag ein Ruhetag.
2. Die gesetzlichen Feiertage sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember.
3. Am 24. und 31. Dezember hat die Normalarbeitszeit um 15 Uhr ohne Lohnausfall zu enden.
4. Hinsichtlich der Sonn- und gesetzlichen Feiertage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
Für die Samstagsnachmittagsarbeit gilt folgende Bestimmung:
1. Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr, im Online-Lebensmittelhandel bis 20.00 Uhr, zugelassen.
2. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %. Für die Zeit zwischen 18:00 und 20:00 gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 75 %. Der jeweilige Zuschlag kann auch in Freizeit abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
Kommentierung
Der Kollektivvertrag sieht einen Teiler von 1/173 und einen Zuschlag von 50 % vor, womit hier nur die sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden.
Auch für Überstunden in der Nacht (z. B. 20:00-5:00 Uhr) und am Sonntag gebührt kein erhöhter Zuschlag.
In Artikel XVI. wird ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, dem Arbeitnehmer eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstundenlohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Der Kollektivvertrag regelt keinen über die 50 % hinausgehenden Zuschlag. Für Überstunden bis inklusive der 12. Stunde, am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen steht also kein erhöhter Zuschlag zu.
Im Falle der Zulässigkeit der Beschäftigung am Samstagnachmittag (bis 18:00 bzw. 20:00) regelt der Kollektivvertrag jedoch einen Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 % in der Zeit von 13:00-18:00 und von 75 % in der Zeit von 18:00-20:00.
Dieser ist als Lage- bzw. Zeitzuschlag zu verstehen, es muss also keine Überstundenleistung vorliegen.
Ein Arbeitnehmer ist am Donnerstag - aufgrund des Ausfalls eines Kollegen - einverstanden, 12 Stunden zu arbeiten, sein Dienst endet erst um 22:30 Uhr.
Obwohl an diesem Tag 12 Stunden gearbeitet wurden und diese Stunden teilweise nach 19:00/20:00 Uhr stattfinden, steht kein erhöhter Überstundenzuschlag zu, sondern nur in der Höhe von 50 %.