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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Verfall (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.

Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.

Der Kollektivvertrag regelt nachfolgende Verfallsfristen und Sonderbestimmungen:

Ansprüche des Arbeitnehmers müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde; siehe dazu Sonderfragen.

Macht der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch geltend, tritt der Verfall ein - der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.

Sonderfragen

Aufgrund der Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags kann eine Verfallsfrist nur zu laufen beginnen, wenn eine Lohnabrechnung ausgefolgt wurde. Ist der Auszahlungstag für den Lohn mit Ende des Monats vereinbart und erhält der Arbeitnehmer eine diesbezügliche Lohnabrechnung, beginnt die Verfallsfrist mit dem Folgetag zu laufen und endet nach drei Monaten.

Beispiel: Fälligkeit des Lohnes 31.1. (Monatsende), Ausfolgung der Lohnabrechnung bis Monatsende (31.1.). Beginn der Verfallsfrist 1.2., Ende der Verfallsfrist 30.4.

Ist die Fälligkeit der Überstunden mit dem Folgemonat vereinbart, beginnt die Verfallsfrist für die im Jänner geleisteten und mit Februar fälligen Überstunden vorbehaltlich der Aushändigung der Lohnabrechnung einen Monat später, also mit 1.3. und endet mit 31.5.

Zum Schriftformgebot ist anzumerken, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur im Einzelfall einem Formgebot entsprechen kann, sofern der Formzweck gewahrt ist (OLG Wien , 9 Ra 76/14h).

Praxisbeispiel

Der Arbeitnehmer leistet regelmäßig (monatlich) Überstunden, die im jeweils folgenden Monat zur Auszahlung gelangen (z. B. Überstundenleistung im März, Auszahlung mit der Gehaltsabrechnung April).

Es gibt keine Zeitausgleichsvereinbarung.

Der Arbeitnehmer leistet im September 2022 unstrittig Überstunden. Im Oktober 2022 erhält der Arbeitnehmer jedoch keine Überstundenauszahlung, die grundsätzlich immer mit dem Folgemonat stattfindet.

Fordert der Arbeitnehmer die gegenständlichen Überstunden nicht ein, kommt es nach Ablauf von drei Monaten ab Fälligkeit (siehe Sonderfragen) zu einem Verfall.

In jedem Einzelfall zu prüfen ist außerdem bei einer Berufung auf einen allfälligen Verfall von Dienstnehmeransprüchen, ob es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu einem Anerkenntnis durch den Arbeitgeber gekommen ist, wodurch der Verfall unter Umständen nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt.

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