KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - IC‑KV - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
(10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
6. Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
§ 17 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter
(8) (b) Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden.
Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren angerechnet.
Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen beim selben Dienstgeber nachweist, werden bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ohne Höchstgrenze angerechnet, sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen im Hinblick auf die gleiche oder eine höhere Verwendungsgruppe gegeben sind.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorarbeiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrechnung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Abs. der Z 8 nicht anzuwenden.
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.
Der KV regelt nachfolgende Verfallsfristen und Sonderbestimmungen:
Überstundenentlohnungen sind binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend zu machen (§ 5 Abs. 10), allerdings ist dies bei Pauschalierungsvereinbarungen erst das Ende des Beobachtungszeitraumes (z. B. Kalenderjahr, 9 ObA 28/17h).
Ansprüche auf Reisekosten bzw. -aufwandsentschädigungen (§ 10 Z 6) sind durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuchs binnen vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. dem Zeitpunkt der vereinbarten Vorlage des Fahrtenbuchs geltend zu machen.
Vordienstzeiten für die Einstufung sind binnen zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachzuweisen (§ 17 Abs. 8 lit. b). Der Arbeitgeber ist dabei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Vordienstzeiten zu befragen ( 8 Ob A 190/97t).
Für alle anderen Ansprüche kann einzelvertraglich eine Verfallsfrist vereinbart werden, die nicht weniger als drei Monate betragen darf.
Macht der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch geltend, tritt der Verfall ein - der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.
Eine einzelvertragliche Verfallsregelung kann die kollektivvertraglichen Fristen nicht verkürzen, sondern allenfalls nur verlängern. Ist im Arbeitsvertrag eine generelle Verfallsfrist von drei Monaten vereinbart, würde z. B. trotzdem die Verfallsfrist von vier Monaten bei Überstunden gelten.
Der Arbeitnehmer beginnt sein Arbeitsverhältnis mit und leistet regelmäßig Überstunden, die vereinbarungsgemäß am Ende des Folgemonats abgegolten werden. Im August 2019 werden Überstunden geleistet, die aber bei der Abrechnung Ende September 2019 nicht berücksichtigt werden. Weiters ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass er aufgrund von Vordienstzeiten höher einzustufen wäre.
Im Oktober 2019 macht der Arbeitnehmer daher die offenen Überstunden sowie eine Differenz auf Basis der zu geringen Einstufung im KV geltend.
Da seit dem Zeitpunkt der Überstundenleistung nicht mehr als vier Monate vergangen sind, ist die Geltendmachung rechtzeitig.
Bezüglich der falschen Einstufung kommt es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darauf an, ob der Arbeitgeber - explizit und nachweislich - nach Vordienstzeiten gefragt wurde und der Arbeitnehmer diese trotz Nachfrage nicht vorgelegt hat. In diesem Fall wären seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mehr als zwei Monate vergangen und es könnte weder rückwirkend noch für die Zukunft eine höhere Einstufung geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber dies jedoch verabsäumt, kann der Arbeitnehmer Ansprüche sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft stellen.
Wurden die Ansprüche zeitgerecht geltend gemacht, kann der Arbeitnehmer bei Nichtleistung bis spätestens drei Jahre nach deren Fälligkeit eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen den Arbeitgeber einbringen.
In jedem Einzelfall zu prüfen ist außerdem bei einer Berufung auf einen allfälligen Verfall von Arbeitnehmeransprüchen, ob es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu einem Anerkenntnis durch den Arbeitgeber gekommen ist, wodurch der Verfall unter Umständen nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt.