KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Handel - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
XVI. Verfall von Ansprüchen
1. Ansprüche der Arbeitgeber:in sowie der Arbeitnehmer:in aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Lohnansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf von einem Jahr.
2. Als Fälligkeitstag für von der Arbeitgeber:in allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem die Arbeitgeber:in von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt.
3. Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Arbeitnehmer:innen gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.
4. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.
Der Kollektivvertrag regelt nachfolgende Verfallsfristen und Sonderbestimmungen:
[Sämtliche wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Differenziert behandelt werden seit Lohnansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung. Diese verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung erst nach Ablauf eines Jahres.]*
* Nachträgliche redaktionelle Änderung []
Macht der Arbeitnehmer innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch nicht geltend, tritt der Verfall ein - der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.
Das Gebot der Schriftform erfordert eine Unterschrift des Erklärenden (8 ObA 63/09m). Eine E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht erfüllt daher grundsätzlich nicht die Unterschriftlichkeit.
Es ist jedoch anzumerken, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur im Einzelfall ausnahmsweise einem Formgebot entsprechen kann, sofern der Formzweck gewahrt ist (OLG Wien , 9 Ra 76/14h).
Der Arbeitnehmer leistet regelmäßig (monatlich) Überstunden, die jeweils noch im gleichen Monat zur Auszahlung gelangen. Es gibt keine Zeitausgleichsvereinbarung.
[Der Arbeitnehmer leistet im September 2023 erkennbar Überstunden, erhält jedoch keine Überstundenauszahlung. Die Lohnabrechnung wird ausgefolgt.
Fordert der Arbeitnehmer die gegenständlichen Überstunden nicht ein, kommt es nach Ablauf von sechs Monaten (ab dem ) zu einem Verfall.]*
* Nachträgliche redaktionelle Änderung []
In jedem Einzelfall zu prüfen ist außerdem bei einer Berufung auf einen allfälligen Verfall von Arbeitnehmeransprüchen, ob es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu einem Anerkenntnis durch den Arbeitgeber gekommen ist, wodurch der Verfall unter Umständen nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt.