KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - Einstufung (gültig seit )
gültig von: bis:
IX. Entlohnung
Kollektivvertragslöhne (Mindeststundenlöhne)
1. Monatliche Mindestgrundlöhne
Tabelle in neuem Fenster öffnen
LG Techniker
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€ 3.614,47
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LG 1 Spitzenfacharbeiter
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€ 3.309,12
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LG 2 Qualifizierter
Facharbeiter
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€ 2.951,78
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LG 3 Facharbeiter
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€ 2.561,97
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LG 4 Besonders qualifizierter
Arbeitnehmer
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€ 2.397,37
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LG 5 Qualifizierter
Arbeitnehmer
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€ 2.282,59
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LG 6 Arbeitnehmer mit
Zweckausbildung
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€ 2.234,52
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LG 7 Arbeitnehmer ohne
Zweckausbildung
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€ 2.234,52
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2. Lohngruppenmerkmale:
LG Techniker:
Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Lohngruppe 1, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.
LG 1 Spitzenfacharbeiter:
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), hervorragende Fachkenntnisse; Befähigung, ohne Anweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsbewusst zu verrichten.
Fähigkeit zum zweckmäßigen Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und Materialien sowie zur Beratung von Kunden.
LG 2 Qualifizierter Facharbeiter:
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten.
Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.
LG 3 Facharbeiter:
Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
LG 4 Besonders qualifizierter Arbeitnehmer:
Längere Zweckausbildung, große Arbeitserfahrung und dementsprechende Verantwortung.
LG 5 Qualifizierter Arbeitnehmer:
Zweckausbildung, entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung.
LG 6 Arbeitnehmer mit Zweckausbildung:
Entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortung.
Auch Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung in Produktion oder Montage, sofern sie mehrere Arbeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
LG 7 Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung.
3. Der monatliche Mindestgrundlohn einer Lohngruppe stellt keine Begrenzung des Ist-Monatslohnes einer niedrigeren Lohngruppe dar.
4. Nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Gesichtspunkte entsprechend seinen Fähigkeiten einzustufen. Die Einstufung setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
4a. Ab erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach Ende der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit hat die Einstufung in eine der Facharbeiterlohngruppen zu erfolgen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 4 zu erfolgen.
Ab Beendigung der Lehrzeit bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 4 und 3 nachzuzahlen. Keine Nachzahlung erfolgt:
wenn der Ist-Monatslohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war als der monatliche Mindestgrundlohn der Lohngruppe 3,
der Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,
unentschuldigt nicht zum erstanberaumten Termin angetreten ist,
die Prüfung zum erstanberaumten Termin nicht bestanden hat.
Wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit erfolgreich ablegt, endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. In diesem Fall hat die Einstufung in eine der Facharbeiterlohngruppen mit Beginn der darauffolgenden Woche zu erfolgen.
4b. Entlohnung für Pflichtpraktikanten
Schülern von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gebührt abweichend von Pkt. 1-4 für die Dauer eines vorgeschriebenen Betriebspraktikums (maximal 1 Monat - ausgenommen längere mehrwöchige Betriebspraktika aufgrund schulrechtlicher Vorschriften der im Anhang VIII genannten Schulen) für die erste Hälfte des vorgeschrieben Betriebspraktikums ein Monatslohn in der Höhe von 95 % des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr; und für die zweite Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikums ein Monatslohn in der Höhe von 95 % des Lehrlingseinkommens für das 3. Lehrjahr.
Der höhere Monatslohn für die zweite Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikum gebührt auch dann, wenn die erste Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikums bei einem oder mehreren anderen Betrieben absolviert wurde. Der Anspruch auf Bezahlung gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht. Sehen die Praktikumsvorschriften eine Anwesenheit im Betrieb von weniger als 38,5 Stunden pro Woche vor (z. B. vier Tage pro Woche), so gebührt der der vorgesehenen Anwesenheitszeit entsprechende Teil des Monatslohns.
5. Lohngruppenerweiterung
Die kollektivvertraglichen Lohngruppen können aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, doch ist eine Lohngruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Lohngruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Lohngruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.
6. Lehrlingseinkommen
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Mindestsätze pro Monat:
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1. Lehrjahr
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€ 800,00
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2. Lehrjahr
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€ 1.000,00
|
3. Lehrjahr
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€ 1.300,00
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4. Lehrjahr
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€ 1.750,00
|
Diese Sätze gelten für Lehrlinge ohne Kost und Quartier. Bei Lehrlingseinkommen mit Kost und Quartier sind die derzeit geltenden Sätze im entsprechenden Verhältnis in den Landesinnungen anzupassen.
Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauffolgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen in Höhe des abgelaufenen Lehrjahres.
Schafft ein Lehrling in dem auf das vorgesehene Berufsschuljahr folgenden Lehrjahr die Aufstiegsprüfung für das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr, gebührt ihm ab der auf den erfolgreichen Prüfungsabschluss folgenden Lohnperiode wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.
Prämie für Lehrabschlussprüfung
Der Lehrling erhält aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung eine einmalige Prämie in der Höhe von € 200,00, wenn er die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat und eine einmalige Prämie in der Höhe von € 250,00, wenn er die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden hat.
Wird dem Unternehmen die Förderung wegen eines in der Richtlinie genannten Ausschlussgrundes (z. B. schwerwiegende Übertretung des Berufsausbildungsgesetzes) nicht bezahlt, hat der Lehrling dennoch Anspruch auf die Erfolgsprämie.
Alle Lehrlinge des entsprechenden Lehrjahres sind verpflichtet, am Praxistest teilzunehmen, soweit dem nicht berücksichtigungswürdige Gründe entgegenstehen. Die Nichtteilnahme stellt jedoch keinen Grund für die (vorzeitige) Beendigung des Lehrverhältnisses dar. Die für die Ablegung der Prüfungen erforderliche Zeit ist Arbeitszeit.
Bei einer erheblichen Reduktion der Förderung im Sinne der Richtlinie zu § 19c des Berufsausbildungsgesetzes reduzieren sich die Prämien entsprechend.
Internatskosten
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 60 Prozent seines Lehrlingseinkommens verbleiben, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen ein höherer Anspruch ergibt.
(siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit )
Fahrtkostenersatz zu den Berufsschulinternaten (Schülerheimen)
Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Lehrberechtigten zu ersetzen und werden fällig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz besteht nur dann, wenn sowohl ein Anspruch auf Familienbeihilfe als auch ein Anspruch auf öffentliche Förderungen für derartige Fahrtkosten besteht.
Öffentliche Förderungen für derartige Fahrtkosten sind vom Lehrling in Anspruch zu nehmen und vermindern entsprechend die Höhe des Fahrkostenersatzes.
Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege der tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels und der Nachweis des Bezuges der öffentlichen Förderung vorzulegen.
Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2023
Der Lehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2023 jeweils im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten für ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 821,00 wie folgt zu ersetzen: im ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten Probezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden Lehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder § 15 Abs. 4 lit. f oder lit. g BAG, sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel bezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling zurückzuzahlen. Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des Nachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima Tickets Ö)) mit der darauffolgenden Lohnabrechnung auszubezahlen. Werden dem Lehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch auf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der Lehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle sonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag aufrecht.
6a. Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF BGBl I 32/2018
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8b Abs. 1 BAG idF BGBl I 32/2018 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 32/2018 gebührt die Ausbildungsentschädigung in folgender Höhe:
Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 32/2018 Mindestsätze pro Monat:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Ausbildungsjahr
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€ 800,00
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2. Ausbildungsjahr
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€ 866,67
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3. Ausbildungsjahr
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€ 933,33
|
Anrechnung einer Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF BGBl I 32/2018
Wird eine teilqualifizierende Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der teilqualifizierten Lehrausbildung zuletzt bezahlte.
7. Ist-Lohn-Erhöhung
Die Ist-Lohn-Erhöhung ist im Anhang III geregelt.
Kommentierung
Anrechnung Vordienstzeiten: nein
Deckelung der Anrechnung: -
Ausbildung relevant für Einstufung: ja
Verfall bei Nichtvorlage von Nachweisen: -
Die Einstufung von Arbeitnehmern in das betreffende Lohn- oder Gehaltsschema erfolgt nach den im Kollektivvertrag festgelegten Kriterien, die sich höchst unterschiedlich darstellen. Dies zeigt sich nicht nur in der jeweiligen Systematik, sondern auch in den sehr unterschiedlichen Begrifflichkeiten.
Nachfolgende Tabelle zeigt häufig verwendete Begriffe und deren Synonyme:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lohntabelle | Lohnordnung |
Lohntafel | Gehaltstabelle | Gehaltsordnung
|
Verwendungsgruppe |
Tätigkeitsgruppe | Tätigkeitsfamilie | Lohngruppe
| Beschäftigungsgruppe
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Verwendungsgruppenjahre |
Berufsjahre | Betriebszugehörigkeit |
Entwicklungsstufe
|
Hinweis: Zu unterscheiden ist zwischen der Anrechnung für die Einstufung in den Kollektivvertrag und der Anrechnung von Zeiten für den Urlaubsanspruch (6. Woche). Hinsichtlich Anrechnung für die 6. Urlaubswoche ist das Urlaubsgesetz zu beachten (vereinzelt durch kollektivvertragliche Bestimmungen ergänzt). Für die Einstufung in den Kollektivvertrag sind nur die im jeweiligen Kollektivvertrag geregelten Bestimmungen relevant.
Warum ist die Einstufung von so großer Relevanz?
Die Einstufung eines Arbeitnehmers hat entsprechend den vorgelegten Unterlagen und den Regelungen des jeweiligen Kollektivvertrages zu erfolgen, woraus sich ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen Mindestlohn oder ein Mindestgehalt ergibt. Im Falle der Unterentlohnung hat der Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch auf die Differenz.
Im Zuge einer GPLB können ebenso Abgabendifferenzen vorgeschrieben werden, wenn eine Unterentlohnung aufgrund einer falschen Einstufung festgestellt wird.
Nach den Bestimmungen des LSD‑BG kann eine kollektivvertragliche Unterentlohnung zu einer Anzeige und einer entsprechenden Verwaltungsstrafe führen.
Welche Unterlagen sind zur korrekten Einstufung eines Arbeitnehmers vorzulegen?
Kollektivverträge beinhalten idR keine Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Qualität von Unterlagen betreffend einen Nachweis von Vordienstzeiten oder einer Ausbildung.
Es liegt daher grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, welche Dokumente verlangt und anerkannt werden, wobei allgemein gültige Unterlagen bei Vorlage jedenfalls anerkannt werden müssen (z. B. Dienstzeugnis). Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber nach der Judikatur verpflichtet ist, Arbeitnehmer nach Vordienstzeiten zu befragen und zur Vorlage von Nachweisen aufzufordern, sofern diese für die Einstufung relevant sind (OGH 8 ObA 19/08i). Auch hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass für die Anrechnung von Vordienstzeiten ein entsprechender Nachweis notwendig ist. Wird dies seitens des Arbeitgebers verabsäumt, kann der Arbeitnehmer trotzdem noch zu einem späteren Zeitpunkt Vordienstzeiten geltend machen.
In der Praxis werden - in Ergänzung zum Lebenslauf - zumeist ein Versicherungsdatenauszug sowie Dienstzeugnisse und Ausbildungsnachweise verlangt bzw. vorgelegt. Aus dem Versicherungsdatenauszug lassen sich Versicherungsjahre herauslesen, dies eignet sich oftmals für eine Plausibilitätsüberprüfung des Lebenslaufes. Dienstzeugnisse geben detaillierte Auskunft über bisher geleistete Tätigkeiten. Ist eine allgemeinere Aussage ausreichend, kann dies auch auf anderem Weg glaubhaft gemacht werden, z. B. durch Lohn- oder Gehaltszettel, die eine entsprechende Berufsbezeichnung aufweisen. Als Nachweise für eine bestimmte Ausbildung oder Qualifikation können Abschlusszeugnisse, Diplome und dergleichen verlangt bzw. vorgelegt werden.
Für die Vorlage von Unterlagen können Kollektivverträge Verfallsfristen vorsehen, dies ist im Einzelnen zu prüfen. Verabsäumt der Arbeitnehmer - trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber - die Vorlage von Unterlagen innerhalb dieser Frist, kann eine daraus resultierende höhere Einstufung auch für die Zukunft grundsätzlich nicht mehr verlangt werden.
Praxistipp: Im Arbeitsvertrag kann festgehalten werden, welche Dokumente vorgelegt wurden bzw. dass eine Nachfrage erfolgt ist.
Die Einstufung in die Lohn- und Gehaltsordnung erfolgt in drei Schritten:
Einordnung in die jeweilige Lohn- oder Gehaltsgruppe aufgrund der ausgeübten Tätigkeit:
Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers, anhand derer die Einstufung in die jeweilige Lohn- und Gehaltsgruppe erfolgt. Sehr viele Kollektivverträge beinhalten allgemeine Beschreibungen jener Tätigkeiten, die zu einer Einstufung in diese Gruppe führen (z. B. „Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen.“), oftmals ergänzt um konkrete Beispiele (z. B. „SachbearbeiterIn mit Führungsaufgaben, SachbearbeiterIn mit fremdsprachlicher Korrespondenz, ...“).
In der Praxis kann es vorkommen, dass bestimmte Tätigkeiten nicht eindeutig den dem Kollektivvertrag zu entnehmenden allgemeinen Beschreibungen oder den dazugehörigen Beispielen entsprechen. In diesen Fällen orientiert man sich idR an der allgemeinen Beschreibung (z. B. Führungsaufgaben als Tätigkeitsmerkmal einer Gruppe).
Im Falle einer Mischverwendung kommt es im Allgemeinen auf das zeitliche Überwiegen an (u. a. ).
Anrechnung Vordienstzeiten:
Der Kollektivvertrag kann Vordienstzeiten bei der Einstufung berücksichtigen, wobei hier in zwei Gruppen zu unterscheiden ist.
Anrechnung von spezifischen Vordienstzeiten. Hier kommt es nur zur Anrechnung von „facheinschlägigen“ Vordienstzeiten.
Allgemeine Anrechnung von Vordienstzeiten. Hier kommt es zur Anrechnung von Vordienstzeiten, ungeachtet ihrer „Facheinschlägigkeit“.
Der Begriff der Facheinschlägigkeit hat keine allgemeingültige Definition. Zum Teil regeln Kollektivverträge, dass nur zuvor verrichtete gleiche Tätigkeiten angerechnet werden, somit Berufserfahrungen in der genau gleichen Verwendung. Zum Teil ist darunter zu verstehen, dass jede Tätigkeit anzurechnen ist, die fiktiv der nunmehrigen Verwendungsgruppe im KV zuordenbar ist (unabhängig von der Branche und auch unabhängig davon, ob es genau der gleiche Inhalt war).
Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise zehn Jahre lang als Controller in einem Industriebetrieb gearbeitet, sind diese Zeiten für die Einstufung in einem Gewerbebetrieb idR anzurechnen, wenn die Anstellung in diesem Betrieb als Bilanzbuchhalter erfolgt. Für die Anrechnung relevant können aber auch frühere Assistenztätigkeiten sein, wenn diese fiktiv der gleichen Verwendungsgruppe wie die nunmehrige Verwendung im Callcenter zuzuordnen sind.
Hinweis: Der Kollektivvertrag muss nicht zwingend eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorsehen, sodass unter Umständen selbst facheinschlägige Vordienstzeiten irrelevant sind (z. B. KV Angestellte in Speditionen ohne Anrechnungsklausel).
Auch Ausbildungen (abgeschlossene Lehre, Studienabschluss) können basierend auf dem Kollektivvertrag als Kriterium für die Einstufung in eine bestimmte Lohn- oder Gehaltsgruppe maßgeblich sein (z. B. Arbeiter Baugewerbe für Facharbeiter, Angestellte WT KV hinsichtlich eines abgeschlossenen Hochschulstudiums). In anderen Kollektivverträgen sind sie für die Einstufung völlig irrelevant.
Das Ausmaß der anrechenbaren Vordienstzeiten ist in den Kollektivverträgen sehr unterschiedlich geregelt: Manchmal gibt es eine Deckelung mit fünf oder 12 Jahren, manchmal ist es unbeschränkt.
Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat grundsätzlich taggenau zu erfolgen, sofern keine andere Regelung im Kollektivvertrag vorgesehen ist.
Bestimmung des Mindestlohnes bzw. Mindestgehaltes:
Auf Basis der ausgewählten Lohn- oder Gehaltsgruppe und etwaiger anzurechnender Vordienstzeiten und/oder Ausbildungen ergibt sich der Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt, welcher/s dem Arbeitnehmer jedenfalls zusteht.
Abschließender Hinweis: Gegebenenfalls ist ein Aktenvermerk anzulegen, aus dem sich eine kurze Begründung zur Einstufung ablesen lässt. Diesen kann man dem Arbeitsvertrag beilegen.
Einstufung
Der Kollektivvertrag sieht sieben Lohngruppen mit allgemeinen Tätigkeitsbeschreibungen, allerdings ohne konkrete Beispiele vor. Die Einstufung erfolgt entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit (siehe dazu den Klapptext „Allgemeines“). Der Lebenslauf, etwaige Dienstzeugnisse und der Versicherungsdatenauszug können eine entsprechende Qualifikation belegen, die allerdings nur für die Einstufung maßgeblich ist.
Auch für Pflichtpraktikanten und Lehrlinge ist eine eigene Entlohnung vorgesehen.
Vordienstzeitenanrechnung
Arbeiterkollektivverträge rechnen Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern üblicherweise nicht an, so verhält es sich auch im gegenständlichen Kollektivvertrag.
Mangels im Kollektivvertrag geregelter Vorrückungen innerhalb der Lohngruppen sind Vordienstzeiten ohnehin unerheblich.
Ausbildung
Etwaige Ausbildungen können dahingehend eine Rolle spielen, dass etwa im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) zumindest eine Einstufung in die Lohngruppe 3 erfolgen kann.
Der Kollektivvertrag regelt ein Vorrücken von Lohngruppe 7 in Lohngruppe 6 nach spätestens dreijähriger Betriebszugehörigkeit (in Gruppe 7). Dies hat jedoch aufgrund des identen Lohnes in diesen beiden Gruppen auf die Höhe des Lohnes keine Auswirkung.
Im Kollektivvertrag wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Gesichtspunkte entsprechend seinen Fähigkeiten einzustufen ist. Dies entbindet den Arbeitgeber jedenfalls nicht, den Arbeitnehmer bereits während der Probezeit entsprechend einzustufen. Diese Regelung kann gegebenenfalls dann maßgeblich sein, wenn sich im Laufe der Probezeit Fähigkeiten zeigen oder Vorkenntnisse bekannt werden, die für eine höhere Einstufung von Relevanz sind.
Beispiel 1
Ein Bewerber mit zehn Jahren Berufserfahrung als Schlosser weist seine Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern mittels Lebenslaufs und Dienstzeugnis nach. Ungeachtet der bisherigen Berufserfahrung werden keinerlei Vordienstzeiten für die Einstufung angerechnet. Lediglich die nachgewiesene Lehrzeit zeichnet ihn automatisch als Facharbeiter aus, und er ist mindestens in die Lohngruppe 3 einzustufen.
Beispiel 2
Eine Bewerberin mit zehn Jahren Berufserfahrung als Elektrikerin (selbstständige Montage und Wartung von Elektroinstallationen in Einfamilienhäusern) mit Lehrzeit, aber ohne Lehrabschlussprüfung bewirbt sich unter Vorlage von Lebenslauf und Dienstzeugnis. Trotz fehlender Lehrabschlussprüfung ist sie wohl zumindest in die Lohngruppe 4 einzustufen, da jedenfalls eine „große Arbeitserfahrung“ im Sinne des Kollektivvertrages vorliegt.