KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Handel - Telearbeit - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Keine Bestimmungen zu Telearbeit
Quick-Info
Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält keine Bestimmungen zu Telearbeit/Homeoffice.
Seit hat es eine gesetzliche Regelung für Homeoffice in § 2h AVRAG gegeben. Darin wurde zunächst definiert, dass eine Arbeit im Homeoffice dann vorliegt, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbracht werden. Seit ist in § 2h Abs. 1 AVRAG der Begriff der Telearbeit definiert. Diese liegt dann vor, wenn „regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie“ erbracht werden, dies in der Wohnung oder einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit.
Während die gesetzliche Definition von Homeoffice zunächst eine mögliche Arbeitsleistung auf die Wohnung des Arbeitneh...