KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Angestellte - Spedition und Logistik - Jubiläumsgeld - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 13 Dienstjubiläum
Für langjährige Dienste werden der/dem Angestellten nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im selben Betrieb von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
25 Jahren mindestens
|
zwei Monatsgehälter
|
30 Jahren mindestens
|
zweieinhalb Monatsgehälter
|
35 Jahren mindestens
|
drei Monatsgehälter
|
40 Jahren mindestens
|
dreieinhalb Monatsgehälter
|
45 Jahren mindestens
|
dreieinhalb Monatsgehälter
|
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Die Angestellte/der Angestellte wird an ihrem/seinem Ehrentag ohne Schmälerung ihres/seines Entgeltes vom Dienst befreit, sollte dieser auf einen freien Tag fallen, ist der dem Ehrentag folgende Arbeitstag frei zu geben.
Die erste Karenz im Dienstverhältnis im Sinne des MSchG bzw. VKG wird bis zu einem Höchstausmaß von 10 Monaten bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.
Quick-Info
Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält in § 13 Regelungen zu einem Jubiläumsgeld. Dieser Anspruch stellt sich wie folgt dar. Nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
25 Jahren mindestens
|
zwei Monatsgehälter,
|
30 Jahren mindestens
|
zweieinhalb Monatsgehälter,
|
35 Jahren mindestens
|
drei Monatsgehälter,
|
40 Jahren mindestens
|
dreieinhalb Monatsgehälter,
|
45 Jahren mindestens
|
dreieinhalb Monatsgehälter.
|
Zusätzlich wird der Arbeitnehmer am Ehrentag ohne Schmälerung des Entgeltes vom Dienst befreit, sollte dieser auf einen freien Tag fallen, ist der dem Ehrentag folgende Arbeitstag freizugeben.
Aufgrund der Neuregelung der Karenzanrechnungen seit ist die vollständige Anrechnung der Karenzzeiten für den Anspruch auf Jubiläumsurlaub verpflichtend, auch wenn der Kollektivvertrag dies im aus der Zeit vor der Neuregelung stammenden Text noch ausschließt.
Unter einem Jubiläumsgeld ist eine für langjährige Dienste gewährte Anerkennungszahlung zu verstehen. Diesbezügliche Ansprüche sind gegebenenfalls im Kollektivvertrag geregelt und belaufen sich üblicherweise auf eine bestimmte Anzahl von Monatsgehältern.
Sieht der Kollektivvertrag einen diesbezüglichen Anspruch vor, ist dieser auch zu gewähren, andernfalls kann der Tatbestand der Unterentlohnung nach dem LSD‑BG erfüllt werden.
Abgabenrechtlich werden Jubiläumsgelder als Sonderzahlungen abgerechnet. Seit sind diese beitragspflichtig, davor bestand unter gewissen Voraussetzungen Beitragsfreiheit.