KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Dachdecker - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5A Karenzzeiten
Für Geburten ab dem richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Kommentierung
Der KV hat erstmals seit eine eigenständige Regelung zur Anrechnung von Karenzzeiten geschaffen. Diese gilt für Karenzen, die am oder später begonnen haben.
Anzurechnen sind Karenzzeiten in einem Gesamtausmaß von bis zu 24 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß sowie die Abfertigung Alt.
Für Karenzzeiten vor diesem Stichtag war die alte Regelung des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG relevant, wonach maximal zehn Monate der ersten Karenz im aufrechten Arbeitsverhältnis für gesetzliche Ansprüche (Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung bzw. Urlaubsausmaß) anzurechnen waren.
Achtung: Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten ab angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag.
Die Neuregelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung für Karenzen, die für Geburten bis einschließlich konsumiert wurden/werden.
Während der KV den Stichtag an den Beginn der Karenz geknüpft hat, ist für die gesetzliche Neuregelung ab der Zeitpunkt der Geburt des Kindes relevant!
Eine Arbeitnehmerin hat von Anfang Februar 2015 bis Ende Juli 2016 eine Karenz für ihr erstes Kind in Anspruch genommen. Dabei wurden zehn Monate für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist und die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angerechnet (auf Basis des MSchG).
Für ihr Anfang März 2019 geborenes zweites Kind nimmt sie eine Karenz von Anfang Mai 2019 bis Ende September 2020 in Anspruch. Von diesen 17 Monaten Karenz werden folgende Zeiten berücksichtigt:
Urlaub, Kündigungsfrist und EFZ: 24 Monate Gesamtausmaß - 10 Monate (Anrechnung von erster Karenz) = 14 Monate Anrechnung bei zweiter Karenz
Abfertigung: Volle Anrechnung der 17 Monate bei zweiter Karenz, weil keine Anrechnung bei erster Karenz erfolgte
Die mit in Kraft getretene Regelung kommt nicht zur Anwendung, weil eine Geburt nach dem vorliegen muss. Im Beispiel ist das Kind aber schon Anfang März 2019 geboren.
Bei einer weiteren Karenz für Geburten seit sind auf Basis der Neuregelung des MSchG sämtliche Karenzzeiten voll für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche anzurechnen!