KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Gewerbe - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG
Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten angerechnet.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs. (8) geregelt.
Für Karenzen, die ab oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs. (8) geregelt.
Für Geburten ab dem richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nach der zum geltender Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind).
§ 17. Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter (Auszug)
(8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages bzw. unabhängig von der Zugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer entsprechenden Tätigkeit, die der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnet werden kann, verbracht hat.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten auch jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer höheren Verwendungsgruppe dieses bzw. unabhängig von der Zugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer entsprechenden Tätigkeit, die einer höheren Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnet werden kann, verbracht hat, allerdings nur dann, wenn und soweit diese Zeiten zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für die nunmehrige Verwendung geeignet waren.
Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden.
Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren angerechnet.
Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen beim selben Dienstgeber nachweist, werden bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ohne Höchstgrenze angerechnet, sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen im Hinblick auf die gleiche oder eine höhere Verwendungsgruppe gegeben sind.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Angestellten auf dem in Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorarbeiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrechnung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Abs. der Z 8 nicht anzuwenden.
Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG im bestehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet.
Dies gilt für Karenzen die ab oder später begonnen haben.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.
Für Karenzen, die ab oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Karenzzeiten werden bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Karenzantritts eine mindestens dreijährige Dauer (inkl. Karenz) aufweist, werden Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses bis zum Höchstausmaß von 24 Monaten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet.
Die bereits im bestehenden Dienstverhältnis als Verwendungsgruppenjahre angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Die Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen zeitgleich eine Beschäftigung beim selben oder bei einem anderen Dienstgeber vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.
Für Geburten ab dem richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nach der zum geltender Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind).
Kommentierung
Bei der Frage der Anrechnung von Karenzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche ist nach gesetzlichen Regelungen bzw. KV-Bestimmungen zu unterscheiden.
Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten, auf die der KV verweist. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten seit angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag (Vorrückung im laufenden Arbeitsverhältnis). Karenzzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen sind u. E. nicht als Vordienstzeiten für die Einstufung in den KV zu berücksichtigen. Es gibt zu dieser Frage bis dato noch keine Rechtsprechung.
Die Regelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung auf Karenzen, die für Geburten bis konsumiert wurden/werden. Für diese Zeiten sind Regelungen aus dem KV zu beachten:
Seit dem begonnene Karenzen werden laut KV in nachfolgendem Ausmaß für gewisse dienstzeitabhängige Ansprüche berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Karenz im Sinne des MSchG oder VKG im laufenden Arbeitsverhältnis handelt. Von dieser Regelung nicht betroffen sind somit Elternkarenzen, die bereits vor dem begonnen haben.
Anzurechnen sind maximal 24 Monate für Vorrückungen in der Mindestgrundgehaltstabelle, die Höhe des Urlaubsausmaßes („6. Urlaubswoche“), die Dauer der Kündigungsfrist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Abfertigung Alt. Damit die Karenzzeiten auch für die Vorrückung im Ausmaß von bis zu 24 Monaten anzurechnen sind, muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Karenzantritts allerdings schon mindestens drei Jahre (inklusive Karenz) bestehen. Ansonsten werden bloß zehn Monate angerechnet.
Bis zum hatte der KV eine engere Regelung zur Anrechnung von Karenzzeiten. Seit dem Stichtag war die erste Karenz im Dienstverhältnis für das Urlaubsausmaß, die Kündigungsfrist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Abfertigung Alt im Ausmaß von bis zu 22 Monaten zu berücksichtigen. Für Karenzen ab dem war die erste Karenz im Dienstverhältnis im Ausmaß von zehn Monaten für die Vorrückung zu berücksichtigen.
Wurde daher schon in der Vergangenheit (vor dem ) eine Karenz nach dem MSchG bzw. VKG berücksichtigt, ist die bereits erfolgte Anrechnung von den maximal 24 Monaten bei „Neu-Karenzen“ nach dem KV abzuziehen.
Berücksichtigt werden nur Karenzzeiten im laufenden Arbeitsverhältnis. Eine Karenz in einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist daher nicht für die Zeiten im Zusammenhang mit Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfertigung Alt, Kündigungsfrist sowie die Vorrückung anzurechnen.
In diesem KV ist nicht der Zeitpunkt der Geburt, sondern der Zeitpunkt des Karenzbeginns als Stichtag relevant!
Achtung: Für die Geltung der Neuregelung seit ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes relevant, nicht der Zeitpunkt des Karenzantritts!
Eine Arbeitnehmerin hat von Anfang Februar 2015 bis Ende Juli 2016 eine Karenz für ihr erstes Kind in Anspruch genommen. Dabei wurden die gesamten 18 Monate für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Abfertigung Alt angerechnet sowie zehn Monate für die Vorrückung.
Für ihr Anfang Februar 2019 geborenes Kind nimmt sie eine Karenz von Anfang April 2019 bis Ende August 2020 in Anspruch. Von diesen 17 Monaten Karenz werden folgende Zeiten berücksichtigt:
Sechs Monate für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Abfertigung Alt (bereits 18 Monate beim ersten Kind berücksichtigt, nunmehr in Summe 24 Monate angerechnet).
14 Monate für die Vorrückung (bereits zehn Monate beim ersten Kind berücksichtigt, nunmehr in Summe 24 Monate angerechnet; die Arbeitnehmerin hat zum Zeitpunkt des Karenzantritts auch schon eine Beschäftigungsdauer von mehr als drei Jahren - die Zeiten der ersten Karenz werden hier eingerechnet).
Bei einer weiteren Karenz im selben Arbeitsverhältnis würde aus dem KV keine weitere Anrechnung erfolgen. Karenzen für Geburten seit wären jedoch auf Basis des MSchG voll anzurechnen.