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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Angestellte - Gewerbe - Karenzzeiten (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Bei der Frage der Anrechnung von Karenzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche ist nach gesetzlichen Regelungen bzw. KV-Bestimmungen zu unterscheiden.

Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten, auf die der KV verweist. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten seit angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag (Vorrückung im laufenden Arbeitsverhältnis). Karenzzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen sind u. E. nicht als Vordienstzeiten für die Einstufung in den KV zu berücksichtigen. Es gibt zu dieser Frage bis dato noch keine Rechtsprechung.

Die Regelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung auf Karenzen, die für Geburten bis konsumiert wurden/werden. Für diese Zeiten sind Regelungen aus dem KV zu beachten:

Seit dem begonnene Karenzen werden laut KV in nachfolgendem Ausmaß für gewisse dienstzeitabhängige Ansprüche berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Karenz im Sinne des MSchG oder VKG im laufenden Arbeitsverhältnis handelt. Von dieser Regelung nicht betroffen sind somit Elternkarenzen, die bereits vor dem begonnen haben.

Anzurechnen sind maximal 24 Monate für Vorrückungen in der Mindestgrundgehaltstabelle, die Höhe des Urlaubsausmaßes („6. Urlaubswoche“), die Dauer der Kündigungsfrist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Abfertigung Alt. Damit die Karenzzeiten auch für die Vorrückung im Ausmaß von bis zu 24 Monaten anzurechnen sind, muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Karenzantritts allerdings schon mindestens drei Jahre (inklusive Karenz) bestehen. Ansonsten werden bloß zehn Monate angerechnet.

Bis zum hatte der KV eine engere Regelung zur Anrechnung von Karenzzeiten. Seit dem Stichtag war die erste Karenz im Dienstverhältnis für das Urlaubsausmaß, die Kündigungsfrist, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Abfertigung Alt im Ausmaß von bis zu 22 Monaten zu berücksichtigen. Für Karenzen ab dem war die erste Karenz im Dienstverhältnis im Ausmaß von zehn Monaten für die Vorrückung zu berücksichtigen.

Wurde daher schon in der Vergangenheit (vor dem ) eine Karenz nach dem MSchG bzw. VKG berücksichtigt, ist die bereits erfolgte Anrechnung von den maximal 24 Monaten bei „Neu-Karenzen“ nach dem KV abzuziehen.

Sonderfragen

Berücksichtigt werden nur Karenzzeiten im laufenden Arbeitsverhältnis. Eine Karenz in einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist daher nicht für die Zeiten im Zusammenhang mit Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfertigung Alt, Kündigungsfrist sowie die Vorrückung anzurechnen.

In diesem KV ist nicht der Zeitpunkt der Geburt, sondern der Zeitpunkt des Karenzbeginns als Stichtag relevant!

Achtung: Für die Geltung der Neuregelung seit ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes relevant, nicht der Zeitpunkt des Karenzantritts!

Praxisbeispiel

Eine Arbeitnehmerin hat von Anfang Februar 2015 bis Ende Juli 2016 eine Karenz für ihr erstes Kind in Anspruch genommen. Dabei wurden die gesamten 18 Monate für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Abfertigung Alt angerechnet sowie zehn Monate für die Vorrückung.

Für ihr Anfang Februar 2019 geborenes Kind nimmt sie eine Karenz von Anfang April 2019 bis Ende August 2020 in Anspruch. Von diesen 17 Monaten Karenz werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Sechs Monate für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Abfertigung Alt (bereits 18 Monate beim ersten Kind berücksichtigt, nunmehr in Summe 24 Monate angerechnet).

  • 14 Monate für die Vorrückung (bereits zehn Monate beim ersten Kind berücksichtigt, nunmehr in Summe 24 Monate angerechnet; die Arbeitnehmerin hat zum Zeitpunkt des Karenzantritts auch schon eine Beschäftigungsdauer von mehr als drei Jahren - die Zeiten der ersten Karenz werden hier eingerechnet).

Bei einer weiteren Karenz im selben Arbeitsverhältnis würde aus dem KV keine weitere Anrechnung erfolgen. Karenzen für Geburten seit wären jedoch auf Basis des MSchG voll anzurechnen.

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