KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 15.04.2026
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Arbeiter - Autobusbetriebe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
V. Überstundenregelung
1. Überstunden
Überschreitungen der im Abschnitt III, Punkt 1 und 2 festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit sind, sofern sie über Anordnung des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten geleistet werden, als Überstunden besonders zu entlohnen.
Die Anordnung von Überstunden erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gemäß Abschnitt III und V zulässigen Arbeitszeitüberschreitung.
Die Überstundenleistungen des Fahrpersonals erfolgen aufgrund der Verkehrsverhältnisse oder der betrieblichen Gegebenheiten.
a) Betriebspersonal
Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz darf die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit gemäß § 7 Abs. 3 auf 13 Stunden verlängert werden.
b) Fahrpersonal
Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Di...