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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Arbeiter - Gastronomie/Hotellerie - Lohnerhöhung - Quick-Info (gültig seit )

gültig von: bis:

Keine Bestimmung zu einer Mitnahme der Überzahlung oder Erhöhung der Ist-Löhne.

Quick-Info

Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält keine Bestimmung zu einer Mitnahme der Überzahlung oder Erhöhung der Ist-Löhne.

Erhöht werden nur die kollektivvertraglichen Mindestlöhne. Im Falle einer Überzahlung bleibt der verdiente Lohn so lange unverändert, als der Gesamtbetrag den kollektivvertraglichen Mindestlohn übersteigt.

Allgemeines zu Lohn- und Gehaltserhöhungen in Kollektivverträgen

In den jeweiligen Kollektivverträgen gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die zu einer Lohn- oder Gehaltserhöhung bei Arbeitnehmern führen (können). Diese sind ganz allgemein zu unterteilen in

1)

die idR jährlichen Lohn- und Gehaltserhöhungen (siehe Detailausführung nachstehend),

2)

die Biennalsprünge (oder auch Triennalsprünge), also die Vorrückung innerhalb einer Lohn- oder Gehaltsgruppe nach einer bestimmten Anzahl an Jahren, und

3)

die vorgesehene Vorrückung in eine höhere Lohn- oder Gehaltsgruppe (etwa) nach einer bestimmten Verweildauer in einer Gruppe.

Diese Bestimmungen können unabhängig voneinander oder gleichzeitig zur Anwendung gelangen, etwa die jährliche Lohn- und Gehaltserhöhung gemeinsam mit einem vorgesehenen Biennalsprung.

Bei Arbeitern gibt es idR nur jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen der Mindestlöhne, bei Angestellten ist neben der Gehaltserhöhung auch ein Biennalsprung typisch.

Die Bestimmungen zu den (jährlichen) Lohn- und Gehaltserhöhungen können allgemein in drei Arten unterteilt werden, wobei dies nur eine grobe Einteilung darstellt, ohne hier auf etwaige Besonderheiten von einzelnen Kollektivverträgen einzugehen.

a)

Erhöhung der Mindestlöhne/-gehälter

Der Arbeitnehmer erhält eine Erhöhung seines Kollektivvertragslohnes bzw. -gehaltes auf Basis der Lohn- bzw. Gehaltstabellen, die idR mit einem bestimmten Prozentsatz erhöht werden.

Erhält der Arbeitnehmer eine Überzahlung, ist sein Lohn bzw. Gehalt so lange nicht zu erhöhen, als der Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt unter dem tatsächlich Verdienten liegt.

In der gängigen Literatur wird dies als „Soll-Lohnerhöhung“ mit einer Aufsaugung einer etwaigen Überzahlung bezeichnet.

Beispiel: Güterbeförderungsgewerbe Arbeiter

b)

Erhöhung der Mindestlöhne/-gehälter und Aufrechterhaltung einer etwaigen Überzahlung

Der Arbeitnehmer erhält eine Erhöhung seines Kollektivvertragslohnes bzw. -gehaltes auf Basis der Lohn- bzw. Gehaltstabellen, die idR mit einem bestimmten Prozentsatz erhöht werden.

Erhält der Arbeitnehmer eine Überzahlung, wird jener Lohn- bzw. Gehaltsteil, der über dem Mindestlohn bzw. -gehalt liegt, unverändert beibehalten.

In der gängigen Literatur wird dies als „Soll-Lohnerhöhung“ mit Aufrechterhaltung der Überzahlung bezeichnet.

Beispiel: Handel Angestellte

c)

Prozentuelle Erhöhung des Gehalts bzw. Lohnes

Erhöhungen dieses Typs bedeuten die prozentuelle Erhöhung des tatsächlichen Lohnes bzw. Gehaltes. Dies ist die für den Arbeitnehmer jedenfalls günstigere Variante, zumal hier gegebenenfalls auch die Überzahlung eine Aufwertung erfährt. Die kollektivvertraglichen Bestimmungen sind hinsichtlich einer Erhöhung der Mindestlöhne- bzw. Gehälter und der Ist-Lohnerhöhung im Falle einer Überzahlung zu unterscheiden, wobei zumeist dieselben Prozentsätze gelten.

In der gängigen Literatur wird dies als „IST-Erhöhung“ bezeichnet.

Beispiel: Metallgewerbe Angestellte

Die KV-Bestimmungen zur Entgelterhöhung sind vielfältig und können über die zuvor dargestellten Regelungen weitere Besonderheiten vorsehen, wie etwa die mögliche Ausnahme von einer Gehaltserhöhung von Arbeitnehmern (siehe IT‑KV) oder eine verpflichtende Einmalzahlung (siehe Speditions-KV Angestellte und Arbeiter 2020).

Aufsaugungsklausel im Arbeitsvertrag

Unter Umständen kann eine (IST-)Erhöhung durch eine sogenannte „Aufsaugungsklausel“ vermieden werden. Dabei ist folgendes zu beachten:

Vorab ist festzuhalten, dass das kollektivvertragliche Mindestentgelt niemals unterschritten werden darf und ein derartiger Verstoß eine strafbare Unterentlohnung gemäß Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD‑BG) darstellen würde. Relevant sind in diesem Zusammenhang daher nur überkollektivvertragliche Entlohnungen im Zusammenspiel mit kollektivvertraglichen Regelungen, die entweder eine Aufrechterhaltung der Überzahlung (Parallelverschiebung) vorsehen (z. B. KV Handelsangestellte) oder eine echte IST-Erhöhung regeln (z. B. KV Angestellte im Metallgewerbe).

Überzahlungen können durch unterjährige Erhöhungen des Entgelts, Steigerungen des Entgelts über den kollektivvertraglichen Mindestvorgaben entstehen, aber auch beispielsweise in jenen Fällen, wo eine KV-Verhandlung über den Stichtag (z. B. 1. Jänner) hinaus andauert und bereits zum Stichtag, aber noch vor KV-Abschluss, eine freiwillige Erhöhung gewährt wird.

Eine zeitlich überschaubare Anrechnung einzelvertraglicher Erhöhungen auf künftige kollektivvertragliche Regelungen ist gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH möglich, da entsprechend dem Günstigkeitsprinzip die Erhöhung des Entgelts zeitlich vorverlagert wird.

Wie viele KV-Erhöhungen tatsächlich abbedungen werden können, ist nach der Rechtsprechung nicht eindeutig. Eine einmalige Vorwegnahme der Erhöhung durch eine Aufsaugungsklausel ist jedenfalls zulässig. In Fällen einer sehr hohen Überzahlung (40 % über dem Mindestlohn) ist der OGH davon ausgegangen, dass sogar bis zu drei künftige KV-Erhöhungen vorab ausgeschlossen werden können ().

Die genaue Grenze ist somit von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Zu beachten ist, dass es sich inhaltlich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt und diese zu Beweiszwecken schriftlich vorliegen sollte. Eine derartige Vereinbarung kann entweder im laufenden Arbeitsverhältnis im Rahmen eines oben näher beschriebenen Sachverhaltes abgeschlossen werden, aber auch schon im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn eine entsprechende Überzahlung vorliegt.

Achtung: Zusätzlich sind immer die konkreten KV-Bestimmungen zu prüfen, da einige wenige Kollektivverträge textlich eine derartige Aufsaugungsklausel ausschließen.

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