KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Personenbeförderung mit PKW - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel IX Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:
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a)
|
bei eigener Eheschließung
|
2 Tage
|
b)
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bei eigener Ehescheidung
|
1 Tag
|
c)
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bei Niederkunft der Ehegattin oder
der im gemeinsamen Haushalt lebenden
Lebensgefährtin
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2 Tage
|
d)
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bei Tod des Ehegatten oder des im
gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten
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2 Tage
|
e)
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Tod der Eltern, Schwiegereltern
oder der eigenen Kinder
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2 Tage
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f)
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bei Wohnungswechsel mit eigenem
Mobiliar
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1 Tag
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g)
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Teilnahme an der Beerdigung von
Geschwistern und Großeltern
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1 Tag
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h)
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Teilnahme an der Eheschließung der
Kinder, Geschwister und Eltern
|
1 Tag
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i)
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bei Ablegung der
Lehrabschlussprüfung
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1 Tag
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j)
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bei Eintritt des leiblichen Kindes
oder des Adoptivkindes in die Volksschule
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der erste Schultag
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Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichzuhalten.
Quick-Info
Persönliche Dienstverhinderung (Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung)
Allgemeines
Im Falle einer persönlichen Dienstverhinderung kann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bestehen. Die Entgeltfortzahlung gebührt für eine verhältnismäßig kurze Zeit, wobei hier grundsätzlich von längstens einer Woche pro Anlassfall ausgegangen wird. Diesbezügliche Anlässe sind in der Praxis insbesondere Arzt- und Behördentermine oder familiäre Ereignisse (die eigene Eheschließung, der Wohnungswechsel, etc.).
Die Bestimmungen hierzu finden sich in § 8 Abs. 3 AngG für die Angestellten bzw. gleichlautend in § 1154b Abs. 5 ABGB für die Arbeiter.
Ein Arbeitnehmer hat die grundsätzliche Verpflichtung, den Eintritt eines Dienstversäumnisses möglichst zu vermeiden und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung hintan zu halten. Nur wenn dies gescheitert ist, kann der Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere etwa bei Arztterminen zu beachten.
Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht beispielsweise folgende persönliche Dienstverhinderungen vor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei eigener Eheschließung
|
2 Tage
|
bei eigener Ehescheidung
|
1 Tag
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bei Niederkunft der Ehegattin oder der
im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin
|
2 Tage
|
Die im Kollektivvertrag aufgezählten Dienstverhinderungsgründe sind nur demonstrativ, ein darüber hinaus gehender Anspruch - hinsichtlich Art und Dauer der Dienstverhinderung - kann gegeben sein.
Regelt der Kollektivvertrag etwa die Fortzahlung des Entgelts bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin für die Dauer eines Arbeitstages, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die geregelte Dauer. Im Einzelfall und bei entsprechender Begründung, besteht gegebenenfalls auch ein längerer Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Auch wenn der Kollektivvertrag einen bestimmten Dienstverhinderungsgrund nicht erwähnt, kann im Einzelfall und bei entsprechender Begründung gegebenenfalls dennoch ein (gesetzlicher) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegeben sein. Findet sich in einem Kollektivvertrag etwa zu einer Vorladung vor Gericht keine Regelung zur Fortzahlung des Entgelts, kann trotzdem ein gesetzlicher Dienstverhinderungsgrund und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegen.
Manche Kollektivverträge regeln sehr spezielle Dienstverhinderungsgründe aufgrund von Branchenbesonderheiten, aus denen sich nicht ein für alle Branchen relevanter Anspruch ableiten lässt.
So regelt etwa der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition & Logistik einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund beim erstmaligen Antritt zum letzten Teil der Führerscheinprüfung für die Klassen B oder C. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern kennt wieder einen Freistellungsanspruch für Prüfungen, die aufgrund einer immobilienspezifischen facheinschlägigen Fortbildung mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers absolviert werden.