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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Angestellte - Werbung - Verfall (gültig seit )

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Kommentierung

Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.

Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.

Der KV regelt nachfolgende Verfallsfristen und Sonderbestimmungen:

  • Überstundenentlohnungen sind binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend zu machen (§ 5 Abs. 10), allerdings ist dies bei Pauschalierungsvereinbarungen erst das Ende des Beobachtungszeitraums (z. B. Kalenderjahr, ).

  • Vordienstzeiten für die Einstufung sind binnen 2 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachzuweisen (§ 17 Abs. 8). Der Arbeitgeber ist dabei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Vordienstzeiten zu befragen ().

  • Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigungen (§ 4 Z 4 des Zusatz-KV) sind innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise geltend zu machen.

Für alle anderen Ansprüche kann einzelvertraglich eine Verfallsfrist vereinbart werden, die nicht weniger als drei Monate betragen darf.

Macht der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch geltend, tritt der Verfall ein - der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.

Sonderfragen

Eine einzelvertragliche Verfallsregelung kann die kollektivvertraglichen Fristen nicht verkürzen, sondern allenfalls nur verlängern. Ist im Arbeitsvertrag eine generelle Verfallsfrist von drei Monaten vereinbart, würde z. B. bei Überstunden trotzdem die Verfallsfrist von vier Monaten gelten.

Praxisbeispiel

Der Arbeitnehmer beginnt sein Arbeitsverhältnis mit und leistet regelmäßig Überstunden, die vereinbarungsgemäß am Ende des Folgemonats abgegolten werden. Im August 2019 werden Überstunden geleistet, die aber bei der Abrechnung Ende September 2019 nicht berücksichtigt werden. Weiters ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass er aufgrund von Vordienstzeiten höher einzustufen wäre.

Im Oktober 2019 macht der Arbeitnehmer daher die offenen Überstunden sowie eine Differenz auf Basis der zu geringen Einstufung im KV geltend.

Da seit dem Zeitpunkt der Überstundenleistung nicht mehr als vier Monate vergangen sind, ist die Geltendmachung rechtzeitig.

Bezüglich der falschen Einstufung kommt es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darauf an, ob der Arbeitgeber - explizit und nachweislich - nach Vordienstzeiten gefragt und der Arbeitnehmer diese trotz Nachfrage nicht vorgelegt hat. In diesem Fall wären seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mehr als zwei Monate vergangen und es könnte weder rückwirkend noch für die Zukunft eine höhere Einstufung geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber dies jedoch verabsäumt, kann der Arbeitnehmer Ansprüche sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft stellen.

Wurden die Ansprüche zeitgerecht geltend gemacht, kann der Arbeitnehmer bei Nichtleistung bis spätestens drei Jahre nach deren Fälligkeit eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen den Arbeitgeber einbringen.

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