KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Werbung - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
(10) Die Entlohnungen gemäß Absatz (1) bis (8) bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß Absatz (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter, Allgemeine Bestimmungen (Auszug)
(8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem bzw. der Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter bzw. Angestellte verbracht hat.
Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern bzw. Dienstgeberinnen verbracht wurde. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter bzw. eine Angestellte aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern bzw. Dienstgeberinnen nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren angerechnet.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der bzw. die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem bzw. der Angestellten auf den im Abs. 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
Verwendungsgruppenschema
Verwendungsgruppe 1
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind. Kaufmännische, administrative und technische Hilfskräfte:
z. B.:
Hilfskräfte in Registratur oder Versand; einfachste EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten (z. B. Adressenschreiber und Adressenschreiberinnen).
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabelle.
Verwendungsgruppe 2
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
Schreibkräfte; Fakturisten und Fakturistinnen für einfache Verrechnung; qualifizierte Hilfskräfte im Büro (z. B. Qualifizierte Datenerfassungskräfte);
Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in innerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centern mit einfacher Auskunftserteilung;
Inkassanten und Inkassantinnen ohne facheinschlägige Berufsausbildung;
Technische Angestellte:
qualifizierte technische Hilfskräfte - z. B. Reinzeichner und Reinzeichnerinnen.
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabelle.
Verwendungsgruppe 3
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig erledigen.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.:
Bürokräfte in Buchhaltung (Kontenführer und Kontenführerinnen, Saldokontisten und Saldokontistinnen Kontokorrentführer und Kontokorrentführerinnern u. dgl.);
Fakturisten und Fakturistinnen, die überwiegend komplizierte Verrechnungen durchführen;
Inkassanten und Inkassantinnen mit Bürotätigkeit;
Vertreter und Vertreterinnen;
Lohn- und Gehaltsbuchhalter und Lohn- und Gehaltsbuchhalterinnen;
Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit;
Bürokräfte mit einfachen Fremdsprachentätigkeiten;
Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale;
Angestellte im Büro, Lager und Versand mit facheinschlägiger Berufsausbildung;
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit einschlägigen Fachkenntnissen;
selbstständige Tätigkeiten in der Datenerfassung (z. B. Methodenhoheit);
Telefonisten und Telefonistinnen und Angestellte in innerbetrieblichen Call-Centern und Service-Centern mit qualifizierter Auskunftserteilung.
Technische Angestellte:
Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, z. B. Reinzeichner und Reinzeichnerinnen, Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerinnen;
Techniker und Technikerinnen mit besonderen Fachkenntnissen während einer branchenüblichen Einarbeitungszeit von maximal 6 Monaten - z. B. Programmierer und Programmiererinnen;
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabelle.
Verwendungsgruppe 4
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten selbstständig verantwortlich ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe 3 befinden müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.:
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit Führungsaufgaben;
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit fremdsprachlicher Korrespondenz;
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten;
Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale;
Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit;
Sekretäre und Sekretärinnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale;
Assistenten und Assistentinnen;
Schulungsleiter und Schulungsleiterinnen;
Analytiker und Analytikerinnen;
Versandleiter und Versandleiterinnen;
Vertreter und Vertreterinnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale;
selbstständige Vorkalkulanten und Vorkalkulantinnen;
selbstständige Nachkalkulanten und Nachkalkulantinnen, Werbetexter und Werbetexterinnen;
selbstständige Buchhalter und Buchhalterinnen;
Hauptkassiere und Hauptkassierinnen.
Technische Angestellte:
Techniker und Technikerinnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale;
technische Einkäufer und Einkäuferinnen;
Werbeexpedienten und Werbeexpedientinnen;
Werbegrafiker und Werbegrafikerinnen;
selbstständige Arbeitsvorbereiter und Arbeitsvorbereiterinnen;
selbstständige Terminplaner und Terminplanerinnen;
Produktionsgrafiker und Produktionsgrafikerinnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabelle.
Verwendungsgruppe 5
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer bzw. eine der Verwendungsgruppe 4 oder mehrere der Verwendungsgruppe 3 angehören müssen) beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte:
z. B.:
Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen;
Angestellte mit Controllingaufgaben;
regionale Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen;
selbstständige Filialleiter und Filialleiterinnen;
selbstständige Referatsleiter und Referatsleiterinnen;
Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen;
Angestellte, die regelmäßig Angestellte der Verwendungsgruppe 6 vertreten;
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, die aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen obige Tätigkeitsmerkmale erfordern;
Betriebsärzte und Betriebsärztinnen;
Beschäftige in Forschung und Entwicklung im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Technische Angestellte:
Leiter und Leiterinnen der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung;
Programmierer und Programmiererinnen (z. B. projektbezogene Gesamtprogrammierung, Systemprogrammierung);
Analytiker und Analytikerinnen, die umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung konzipieren (Systemkenntnisse, Organisationskenntnisse);
leitende Konstrukteure und Konstrukteurinnen;
leitende Betriebsingenieure und Betriebsingenieurinnen; Vertreter und Vertreterinnen mit besonderen technischen Kenntnissen;
Technische Einkäufer und Einkäuferinnen mit besonderen Fachkenntnissen.
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabelle.
Verwendungsgruppe 6
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
z. B.:
Prokuristen und Prokuristinnen, soweit sie eingestuft werden;
Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen in Großbetrieben;
Leiter und Leiterinnen des Controllings in Großbetrieben;
Leiter und Leiterinnen in Forschung und Entwicklung in Großbetrieben;
Kundendienstleiter und Kundendienstleiterinnen in Großbetrieben;
Chefingenieure und Chefingenieurinnen in Großbetrieben;
Leiter und Leiterinnen der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei integrierter Anwendung.
Monatliches Mindestgrundgehalt siehe Gehaltstabelle.
4. Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigung müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin geltend gemacht werden.
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.
Der KV regelt nachfolgende Verfallsfristen und Sonderbestimmungen:
Überstundenentlohnungen sind binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend zu machen (§ 5 Abs. 10), allerdings ist dies bei Pauschalierungsvereinbarungen erst das Ende des Beobachtungszeitraums (z. B. Kalenderjahr, ).
Vordienstzeiten für die Einstufung sind binnen 2 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachzuweisen (§ 17 Abs. 8). Der Arbeitgeber ist dabei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Vordienstzeiten zu befragen ().
Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigungen (§ 4 Z 4 des Zusatz-KV) sind innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise geltend zu machen.
Für alle anderen Ansprüche kann einzelvertraglich eine Verfallsfrist vereinbart werden, die nicht weniger als drei Monate betragen darf.
Macht der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch geltend, tritt der Verfall ein - der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.
Eine einzelvertragliche Verfallsregelung kann die kollektivvertraglichen Fristen nicht verkürzen, sondern allenfalls nur verlängern. Ist im Arbeitsvertrag eine generelle Verfallsfrist von drei Monaten vereinbart, würde z. B. bei Überstunden trotzdem die Verfallsfrist von vier Monaten gelten.
Der Arbeitnehmer beginnt sein Arbeitsverhältnis mit und leistet regelmäßig Überstunden, die vereinbarungsgemäß am Ende des Folgemonats abgegolten werden. Im August 2019 werden Überstunden geleistet, die aber bei der Abrechnung Ende September 2019 nicht berücksichtigt werden. Weiters ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass er aufgrund von Vordienstzeiten höher einzustufen wäre.
Im Oktober 2019 macht der Arbeitnehmer daher die offenen Überstunden sowie eine Differenz auf Basis der zu geringen Einstufung im KV geltend.
Da seit dem Zeitpunkt der Überstundenleistung nicht mehr als vier Monate vergangen sind, ist die Geltendmachung rechtzeitig.
Bezüglich der falschen Einstufung kommt es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darauf an, ob der Arbeitgeber - explizit und nachweislich - nach Vordienstzeiten gefragt und der Arbeitnehmer diese trotz Nachfrage nicht vorgelegt hat. In diesem Fall wären seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mehr als zwei Monate vergangen und es könnte weder rückwirkend noch für die Zukunft eine höhere Einstufung geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber dies jedoch verabsäumt, kann der Arbeitnehmer Ansprüche sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft stellen.
Wurden die Ansprüche zeitgerecht geltend gemacht, kann der Arbeitnehmer bei Nichtleistung bis spätestens drei Jahre nach deren Fälligkeit eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen den Arbeitgeber einbringen.