KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Angestellte - IT‑KV - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 10 Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Gemäß § 8 Abs. 3 AngG behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
|
beim Tode des Ehegatten (der
Ehegattin), des eingetragenen Partners (der
eingetragenen Partnerin)
|
3 Arbeitstage
|
-
|
beim Tode des Lebensgefährten (der
Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem
Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte
|
3 Arbeitstage
|
-
|
beim Tode eines Elternteiles
|
3 Arbeitstage
|
-
|
beim Tode eines Kindes
|
3 Arbeitstage
|
-
|
beim Tode von Geschwistern,
Schwiegereltern und Großeltern
|
1 Arbeitstag
|
-
|
bei eigener Eheschließung und
Verpartnerung
|
3 Arbeitstage
|
-
|
bei Wohnungswechsel im Falle eines
bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im
Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes
|
2 Arbeitstage
|
-
|
bei Eheschließung oder
Verpartnerung von Geschwistern, Kindern oder
Elternteilen
|
1 Arbeitstag
|
-
|
bei Niederkunft der Ehefrau bzw.
der Lebensgefährtin, der eingetragenen
Partnerin
|
1 Arbeitstag
|
-
|
die notwendige Zeit für das
Aufsuchen des Arztes bzw. des Zahnarztes, sofern
eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen
wird.
| |
Quick-Info
Persönliche Dienstverhinderung (Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung)
Allgemeines
Im Falle einer persönlichen Dienstverhinderung kann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bestehen. Die Entgeltfortzahlung gebührt für eine verhältnismäßig kurze Zeit, wobei hier grundsätzlich von längstens einer Woche pro Anlassfall ausgegangen wird. Diesbezügliche Anlässe sind in der Praxis insbesondere Arzt- und Behördentermine oder familiäre Ereignisse (die eigene Eheschließung, ein Wohnungswechsel, etc.).
Die Bestimmungen hierzu finden sich in § 8 Abs. 3 AngG für die Angestellten bzw. gleichlautend in § 1154b Abs. 5 ABGB für die Arbeiter.
Ein Arbeitnehmer hat die grundsätzliche Verpflichtung, den Eintritt eines Dienstversäumnisses möglichst zu vermeiden und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung hintan zu halten. Nur wenn dies gescheitert ist, kann der Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere etwa bei Arztterminen zu beachten.
Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht beispielsweise folgende persönliche Dienstverhinderungen vor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei eigener Eheschließung und
Verpartnerung
|
3 Arbeitstage
|
bei Wohnungswechsel im Falle eines
bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle
der Gründung eines eigenen Haushaltes
|
2 Arbeitstage
|
bei Eheschließung oder Verpartnerung
von Geschwistern, Kindern oder Elternteilen
|
1 Arbeitstag
|
Die im Kollektivvertrag aufgezählten Dienstverhinderungsgründe sind nur demonstrativ, ein darüber hinaus gehender Anspruch - hinsichtlich Art und Dauer der Dienstverhinderung - kann gegeben sein.
Regelt der Kollektivvertrag etwa die Fortzahlung des Entgelts bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin für die Dauer eines Arbeitstages, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die geregelte Dauer. Im Einzelfall und bei entsprechender Begründung, besteht gegebenenfalls auch ein längerer Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Auch wenn der Kollektivvertrag einen bestimmten Dienstverhinderungsgrund nicht erwähnt, kann im Einzelfall und bei entsprechender Begründung gegebenenfalls dennoch ein (gesetzlicher) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegeben sein. Findet sich in einem Kollektivvertrag etwa zu einer Vorladung vor Gericht keine Regelung zur Fortzahlung des Entgelts, kann trotzdem ein gesetzlicher Dienstverhinderungsgrund und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegen.
Manche Kollektivverträge regeln sehr spezielle Dienstverhinderungsgründe aufgrund von Branchenbesonderheiten, aus denen sich nicht ein für alle Branchen relevanter Anspruch ableiten lässt.
So regelt etwa der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition & Logistik einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund beim erstmaligen Antritt zum letzten Teil der Führerscheinprüfung für die Klassen B oder C. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern kennt wieder einen Freistellungsanspruch für Prüfungen, die aufgrund einer immobilienspezifischen facheinschlägigen Fortbildung mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers absolviert werden.