KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Personenbeförderung mit PKW - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
6a. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel gelten die Jahre der Betriebszugehörigkeit als Angestellter im laufenden Dienstverhältnis. Karenzurlaube, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzurlaube, die ab dem oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten.
6b. Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie EFZ im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.
6c. Für Geburten ab dem richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
(6a-6c gelten ab )
Kommentierung
Für Geburten seit dem werden Karenzzeiten nach dem MSchG sowie VKG im laufenden Dienstverhältnis im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet. Die Anrechnung erfolgt für Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie EFZ im Krankheitsfall (Unglücksfall). Karenzen, die bereits vor dem im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes zu berücksichtigen und gebühren nicht zusätzlich.
Karenzurlaube aus Anlass der Geburt des ersten Kindes, die seit dem begonnen haben, wurden im Höchstausmaß von 12 Monaten als Berufsjahre gewertet.
Achtung: Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten ab angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag (Vorrückung, Jubiläumsgeld).
Die Neuregelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung auf Karenzen, die für Geburten bis konsumiert wurden/werden.
Berücksichtigt werden nur Karenzzeiten im laufenden Arbeitsverhältnis. Eine Karenz in einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist daher nicht für die Zeiten im Zusammenhang mit Urlaub, Entgeltfortzahlung oder Kündigungsfrist sowie die Vorrückung anzurechnen.
Eine Arbeitnehmerin war von - in Karenz. Da die Karenz für eine Geburt vor dem in Anspruch genommen wird, ist diese für die Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß aufgrund der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen im Ausmaß von zehn Monaten anzurechnen.
Als Berufsjahre werden insgesamt 12 Monate angerechnet, da der Kollektivvertrag eine diesbezügliche Anrechnung seit vorsieht.
Werden weitere Karenzen für Geburten ab konsumiert, sind diese Zeiten voll für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche anzurechnen!