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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Angestellte - IC‑KV - Normalarbeitszeit (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Normalarbeitszeit: 40 Stunden pro Woche, 8 Stunden pro Tag (9 Stunden bei Durchrechnung)

Möglichkeit zur Durchrechnung der Normalarbeitszeit: ja

Gleitzeit: Keine Deckelung der Normalarbeitszeit, max. 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche

Der Kollektivvertrag regelt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.

Das AZG regelt die Möglichkeit der Ausdehnung der Normalarbeitszeit unter anderem im Zusammenhang mit einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit, einer Gleitzeit oder einer Schichtarbeit. In diesem Dokument werden die kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. allenfalls vom Gesetz abweichenden Umsetzungen erläutert.

Die Regelung zur Vier-Tage-Woche in § 4c KV beinhaltet eine Besserstellung für die Arbeitnehmer: Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.

Der KV beinhaltet keine Regelung zur Gleitzeit. Dies bedeutet, dass nur die gesetzliche Regelung gemäß § 4b AZG relevant ist. In diesem KV kann somit - unter Einhaltung der gesetzlichen Parameter - eine tägliche Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden bzw. eine wöchentliche Normalarbeitszeit von maximal 60 Stunden vereinbart werden.

Die Möglichkeit zur Durchrechnung der Arbeitszeit ist in § 4a KV geregelt. Der KV regelt ein sogenanntes Bandbreitenmodell, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden kann, aber grundsätzlich 35 Stunden nicht unterschreiten darf. Eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit ist nur dann möglich, wenn der Zeitausgleich für die Plusstunden in Form von ganzen Tagen erfolgt. Die tägliche Normalarbeitszeit kann maximal neun Stunden betragen.

Für Teilzeitbeschäftigte erweitert § 4b KV den Zeitraum für die Konsumation eines zuschlagsfreien Zeitausgleichs von (gesetzlich) drei auf vier Monate.

Nur für Betriebe im Bereich des Fachverbandes Ingenieurbüros besteht eine Sonderregelung in § 4d KV zur Dekadenarbeit, die eine rechtlich abgesicherte Begleitung von Bauprojekten sicherstellen soll. Eine Regelung zur Dekadenarbeit findet sich z. B. auch im KV Baugewerbe/-industrie.

Die Normalarbeitszeit endet am 24. bzw. 31.12. grundsätzlich um 12:00 Uhr, sofern nicht durch Schichtarbeit Abweichendes geregelt ist.

Die Regelung zur Nachtarbeit in § 6 KV besagt, dass ein Zuschlag für Arbeitsleistungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zu leisten ist, jedoch nur dann, wenn es sich um Normalarbeitszeit handelt und diese regelmäßig geleistet wird.

Sonderfragen

Ist eine Vier-Tage-Woche vereinbart und wurde der Montag regelmäßig als arbeitsfreier Tag definiert, müsste in der Woche nach Ostern bzw. Pfingsten stattdessen ein anderer Tag zusätzlich freigegeben werden (Oster- und Pfingstmontag sind gesetzliche Feiertage).

Praxisbeispiel

In der Gleitzeitvereinbarung wird festgehalten, dass Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden können, und ein Verbrauch im Zusammenhang mit der Wochenendruhe ist nicht ausgeschlossen. Da die Voraussetzungen des § 4b Abs. 4 AZG erfüllt sind und keine gegenteilige KV-Regelung besteht, kann im Betrieb eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden sowie eine wöchentliche von bis zu 60 Stunden geleistet werden.

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