KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - IC‑KV - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 4. Arbeitszeit
(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften des KJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs. 2 KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden.
(2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem Öffnungszeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22f Arbeitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am 24. Dezember und am 31. Dezember um 12.00 Uhr zu enden.
Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so ist für diese beiden Urlaubstage nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abzuziehen.
(3) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. [Verweis: vormals Absatz 5 wird Absatz 3]
(4) Gemäß § 19 Abs. 1a KJBG müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander folgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen Fällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden. Der zweite freie Kalendertag muss in der darauffolgenden Kalenderwoche freigegeben werden und darf jedenfalls kein Berufsschultag sein.
Gemäß § 19 Abs. 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse des Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in den einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durchrechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehnt werden. [Verweis: vormals Absatz 7 wird Absatz 4]
§ 4a. Flexible Arbeitszeit - Bandbreite
(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.
(2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.
(3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwandsentschädigungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen.
(4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten.
(5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundengehalt (§ 19a KV), in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (§ 5 Abs. 6 KV).
(6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrechnung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleisteten Guthabenstunden und der Stand des Gutstundenkontos bekannt zu geben.
(7) Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zulässig und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
(8) Im Sinne des § 11 Abs. 2a KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
§ 4b. Mehrarbeit bei Teilzeit
Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 19d AZG (BGBl 1969/46 idF BGBl I 2008/124) sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeitraumes von vier Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
§ 4c. 4-Tage-Woche
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
§ 4d. Dekadenarbeit
Für Betriebe, die dem Fachverband Ingenieurbüros angehören, gilt:
(1) Bei im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen kann für die betroffenen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, Dekadenarbeit im Sinne des § 4c AZG festgelegt werden, wenn dies der Arbeitsrhythmus des Baustellenbetriebes erfordert.
Davon erfasst sind insbesondere
in der Bauüberwachung tätige Ingenieure/Techniker aus allen einschlägigen Ingenieurdisziplinen,
Vermesser zur Durchführung von Vermessungsarbeiten,
Geologen bei der Überwachung,
Ingenieure und Techniker bei allen Tätigkeiten betreffend Bodenmechanik oder im Zuge der
Dokumentation von Baugrundaufschlüssen und Bohrungen bei Geothermieprojekten.
Als Beispiele für das Vorliegen von im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen sind beispielsweise zu nennen:
ein volkswirtschaftlich relevantes Bedürfnis nach zeitlich möglichst geringen Verkehrs-, Schul-, Versorgungs- oder Amtsnutzungsbehinderungen für größere Personenkreise,
eine Großbaustelle, die ein Bauvolumen umfasst, welches hohen Zeit-, Geräte- und Personaleinsatz und damit auch hohe finanzielle Mittel erfordert, sich typischerweise über eine größere Fläche oder neuralgische Bereiche erstreckt,
die Errichtung von Krankenhäusern, Brücken, Eisenbahnanlagen, Autobahngroßbaustellen, Errichtung von der Allgemeinheit zugänglichen und im breiteren Tourismusinteresse liegenden Seilbahn- und Liftanlagen, Großkraftwerke.
(2) Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufeinander folgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
(3) Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungszeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfassen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen.
(4) Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt diese für den Angestellten als Festlegung der Normalarbeitszeit.
(5) Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten. Während der Dauer der Dekadenarbeit muss eine mindestens 5%ige Überzahlung gegeben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf das jeweilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des Angestellten unter Berücksichtigung seiner Einstufung in die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der Gruppenzugehörigkeit.
§ 6. Nachtarbeit
(1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Zulage in der Höhe von mindestens € 2,91 pro Stunde bzw. in derselben Höhe wie es der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird, sofern diese höher ist. Diese Zulage gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr bzw. in die betriebsübliche dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde, gleichgültig, ob es sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt.
(Wert idF ab )
Kommentierung
Normalarbeitszeit: 40 Stunden pro Woche, 8 Stunden pro Tag (9 Stunden bei Durchrechnung)
Möglichkeit zur Durchrechnung der Normalarbeitszeit: ja
Gleitzeit: Keine Deckelung der Normalarbeitszeit, max. 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche
Der Kollektivvertrag regelt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
Das AZG regelt die Möglichkeit der Ausdehnung der Normalarbeitszeit unter anderem im Zusammenhang mit einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit, einer Gleitzeit oder einer Schichtarbeit. In diesem Dokument werden die kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. allenfalls vom Gesetz abweichenden Umsetzungen erläutert.
Die Regelung zur Vier-Tage-Woche in § 4c KV beinhaltet eine Besserstellung für die Arbeitnehmer: Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
Der KV beinhaltet keine Regelung zur Gleitzeit. Dies bedeutet, dass nur die gesetzliche Regelung gemäß § 4b AZG relevant ist. In diesem KV kann somit - unter Einhaltung der gesetzlichen Parameter - eine tägliche Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden bzw. eine wöchentliche Normalarbeitszeit von maximal 60 Stunden vereinbart werden.
Die Möglichkeit zur Durchrechnung der Arbeitszeit ist in § 4a KV geregelt. Der KV regelt ein sogenanntes Bandbreitenmodell, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden kann, aber grundsätzlich 35 Stunden nicht unterschreiten darf. Eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit ist nur dann möglich, wenn der Zeitausgleich für die Plusstunden in Form von ganzen Tagen erfolgt. Die tägliche Normalarbeitszeit kann maximal neun Stunden betragen.
Für Teilzeitbeschäftigte erweitert § 4b KV den Zeitraum für die Konsumation eines zuschlagsfreien Zeitausgleichs von (gesetzlich) drei auf vier Monate.
Nur für Betriebe im Bereich des Fachverbandes Ingenieurbüros besteht eine Sonderregelung in § 4d KV zur Dekadenarbeit, die eine rechtlich abgesicherte Begleitung von Bauprojekten sicherstellen soll. Eine Regelung zur Dekadenarbeit findet sich z. B. auch im KV Baugewerbe/-industrie.
Die Normalarbeitszeit endet am 24. bzw. 31.12. grundsätzlich um 12:00 Uhr, sofern nicht durch Schichtarbeit Abweichendes geregelt ist.
Die Regelung zur Nachtarbeit in § 6 KV besagt, dass ein Zuschlag für Arbeitsleistungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr zu leisten ist, jedoch nur dann, wenn es sich um Normalarbeitszeit handelt und diese regelmäßig geleistet wird.
Ist eine Vier-Tage-Woche vereinbart und wurde der Montag regelmäßig als arbeitsfreier Tag definiert, müsste in der Woche nach Ostern bzw. Pfingsten stattdessen ein anderer Tag zusätzlich freigegeben werden (Oster- und Pfingstmontag sind gesetzliche Feiertage).
In der Gleitzeitvereinbarung wird festgehalten, dass Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden können, und ein Verbrauch im Zusammenhang mit der Wochenendruhe ist nicht ausgeschlossen. Da die Voraussetzungen des § 4b Abs. 4 AZG erfüllt sind und keine gegenteilige KV-Regelung besteht, kann im Betrieb eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden sowie eine wöchentliche von bis zu 60 Stunden geleistet werden.