KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Maler, Lackierer, Schilderhersteller - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
IV. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nacht- und Schichtarbeit
a) Als Überstunden gelten alle über die normale täglich vereinbarte Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden mit Ausnahme von Einbringungsstunden.
b) Werden auf Verlangen des Arbeitgebers in Ausnahmefällen solche Überstunden geleistet, werden diese mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf den Stundenlohn vergütet.
c) Sonntagsstunden werden mit einem hundertprozentigen Zuschlag auf den Stundenlohn vergütet.
d) Für Überstunden in der Nacht, das ist von 20 Uhr bis 6 Uhr früh, wird ein hundertprozentiger Zuschlag vergütet.
f) Als gesetzliche Feiertage gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.
g) für den Bereich Korrosionsschutzanstrich- bzw. Straßenmarkierungsarbeiten gilt: Für Schichtarbeiten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr gebührt eine Zulage im Ausmaß von 20 Prozent des Stundenlohnes.
Hinweis: Mit Wirkung wurde eine konsolidierte Fassung des KV-Textes veröffentlicht. Der Stichtag für die Lohnabschlüsse und die KV-Verhandlungen an sich bleibt aber weiterhin beim 1.5. des jeweiligen Jahres.
Kommentierung
Der Kollektivvertrag regelt eine 39-Stunden-Woche, einen grundsätzlichen Zuschlag von 50 % und hat keine Sonderbestimmungen bzgl. des Teilers. Dieser beträgt somit 1/169.
Für Überstunden in der Nacht (20:00-6:00 Uhr) gebührt ein 100%iger Zuschlag. Ebenso sind 100 % Zuschlag bei jeglichen Sonntagsstunden zu leisten. Der KV erwähnt zwar explizit die gesetzlichen Feiertage, schafft aber keine Sondervergütung für diese. Überstunden an Feiertagen zwischen 6:00 und 20:00 Uhr sind daher mit 50 % Zuschlag abzugelten.
Gemäß III lit f KV f) sind der 24. und der 31. Dezember unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.
Sonderbestimmungen gibt es für den Bereich Korrosionsschutzanstrich und Straßenmarkierungsarbeiten: Für Schichtarbeiten in der Zeit von 22:00-6:00 Uhr gebührt eine Zulage im Ausmaß von 20 % des Stundenlohnes.
Der KV legt fest, dass die Mehrarbeit von 39 auf 40 Stunden pro Woche mit 50 % Zuschlag zu vergüten ist.
Bei einer Durchrechnungsvereinbarung (Bandbreite) kann die wöchentliche Normalarbeitszeit zwar auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden, allerdings gebührt für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich 45. Stunde ein Zuschlag von 10 %.
Der Arbeitnehmer muss zur Fertigstellung eines Wohnhausprojektes einen 12-Stunden-Tag leisten und arbeitet dabei von 7:00-19:30 Uhr (inkl. 30 Minuten Mittagspause). Obwohl die Tagesarbeitszeit ausgedehnt wird, sind die Überstunden aufgrund der Lage vor 20:00 Uhr nur mit 50 % Zuschlag zu vergüten. Einen qualifizierten (höheren) Überstundenzuschlag für die geleistete 11. und 12. Überstunde kennt der KV nicht.