KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeitnehmer:innen - Gastronomie/Hotellerie - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Keine Bestimmungen zu Homeoffice
Quick-Info
Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält keine Bestimmungen zu Telearbeit/Homeoffice.
Seit gibt es eine gesetzliche Regelung für Homeoffice in § 2h AVRAG. Darin wird zunächst definiert, dass eine Arbeit im Homeoffice dann vorliegt, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbracht werden.
Wenn diese Definition erfüllt ist, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Dies bedeutet, dass eine schriftliche Vereinbarung über Homeoffice vorliegen muss, wobei keine Unterschriftlichkeit notwendig ist (E-Mail, Handysignatur oder IT-Tools sind ausreichend).
In Betrieben mit Betriebsrat gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, eine Homeoffice-Betriebsvereinbarung abzuschließen, allerdings wurde im Zuge der Neuregelung auch ein gesetzlicher Betriebsvereinbarungstatbestand geschaffen (Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice). Einzelne Inhalte einer Homeoffice-Vereinbarung können unabhängig davon nach anderen Tatbeständen betriebsvereinbarungspflichtig sein, wie z. B. Änderungen der Gleitzeitvereinbarung im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Ein wesentlicher Punkt der Neuregelung ist, dass der Arbeitgeber die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel stellen muss. Erfolgt dies nicht und verwendet der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel, so hat er Anspruch auf eine Vergütung der angemessenen und erforderlichen Kosten. Die genaue Höhe ist im Einzelfall festzulegen, dies kann auch pauschaliert erfolgen.
Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gibt es dazu begleitend eine Ausnahmebestimmung, wonach eine Homeoffice-Pauschale von bis zu EUR 3,-- pro Tag an bis zu 100 Tagen im Jahr abgabenfrei ausbezahlt werden kann.
Obwohl grundsätzlich zulässig, wird zumeist keine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice vereinbart, sondern eine sogenannte alternierende Tätigkeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sowohl im Büro als auch an einzelnen Tagen im Homeoffice arbeitet.
Die gesetzliche Regelung beinhaltet eine Bestimmung zur Kündigung aus wichtigem Grund. In diesem Fall ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats einzuhalten. Zusätzlich können aber auch vertragliche Kündigungsmöglichkeiten sowie eine Befristung der Vereinbarung vereinbart werden.
Die wichtigsten Inhalte einer Vereinbarung zu Homeoffice sind
der Ort der Arbeitsleistung,
die auszuübende Tätigkeit (sofern abweichend),
Regelungen zur Arbeitszeit an sich und zur Aufzeichnung derselben,
Betriebsmittel und Aufwandersatz,
Datenschutz/-sicherheit und
Beendigungs- sowie Änderungsmöglichkeiten.
Hinweis: Es ist jedenfalls empfehlenswert, die Vereinbarung befristet abzuschließen bzw. jedenfalls vertragliche Kündigungsmöglichkeiten zu vereinbaren.
Mit tritt eine Novelle in Form des sogenannten Telearbeitsgesetzes in Kraft. Die gesetzliche Bestimmung in § 2d AVRAG definiert künftig nicht mehr „Homeoffice“, sondern „Telearbeit“. Somit sind ab grundsätzlich alle Arbeitsleistungen außerhalb der Wohnung von der gesetzlichen Bestimmung erfasst.