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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Angestellte - Werbung - Karenzzeiten (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Mit ist eine Neuregelung in Kraft getreten: Karenzen in Folge von Geburten ab dem werden in einem höheren Ausmaß für gewisse dienstzeitabhängige Ansprüche (siehe unten) berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Karenz im Sinne des MSchG oder VKG im laufenden Arbeitsverhältnis handelt. Von der Neuregelung nicht betroffen sind somit Elternkarenzen für Geburten bis .

Anzurechnen sind maximal 22 Monate pro Kind für bis zu zwei Kinder.

Diese Zeiten sind als Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückungen in der Mindestgrundgehaltstabelle zu berücksichtigen.

Bis zum hatte der KV eine engere Regelung zur Anrechnung von Karenzzeiten. Für Geburten seit dem war für Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen wurden, ein Ausmaß von bis zu zehn Monaten als Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückungen in der Mindestgrundgehaltstabelle zu berücksichtigen.

Zusätzlich sind die Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG relevant. Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis ist - bei Geburten bis - im Ausmaß von maximal zehn Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Höhe des Urlaubsausmaßes zu berücksichtigen.

Wurde daher schon in der Vergangenheit (vor dem ) eine Karenzzeit bei Vorrückungen oder als Vordienstzeit berücksichtigt, ist die bereits erfolgte Anrechnung von den nunmehr maximal 22 Monaten bei „Neu-Karenzen“ abzuziehen.

Achtung: Mit ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten. Davon betroffen sind Karenzen, die für Geburten ab angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag (Vorrückung, Jubiläumsgeld).

Die Neuregelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung auf Karenzen, die für Geburten bis konsumiert wurden/werden.

Sonderfragen

Berücksichtigt werden nur Karenzzeiten im laufenden Arbeitsverhältnis. Eine Karenz in einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist daher nicht für die Zeiten im Zusammenhang mit Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfertigung Alt oder Kündigungsfrist anzurechnen, jedoch - abhängig vom Zeitpunkt der Karenz - im Hinblick auf die Vorrückung als Vordienstzeit.

In diesem KV ist nicht der Zeitpunkt des Karenzbeginns, sondern der Zeitpunkt der Geburt als Stichtag relevant! Für die Geltung der gesetzlichen Neuregelung ab ist ebenso der Zeitpunkt der Geburt des Kindes relevant.

Praxisbeispiel

Eine Arbeitnehmerin hat von Anfang Februar 2015 bis Ende Juli 2016 eine Karenz für ihr erstes Kind in Anspruch genommen. Dabei wurden zehn der insgesamt 18 Monate für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist und die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zehn Monate für die Vorrückung angerechnet.

Für ihr Anfang Februar 2019 geborenes Kind nimmt sie eine Karenz von Anfang April 2019 bis Ende August 2020 in Anspruch. Von diesen 17 Monaten Karenz werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Keine Anrechnung für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist und die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (bereits 10 Monate bei erstem Kind berücksichtigt)

  • 12 Monate für die Vorrückung (bereits zehn Monate bei erstem Kind berücksichtigt, nunmehr in Summe 22 Monate angerechnet)

Bei einer weiteren Karenz im selben Arbeitsverhältnis würde aus dem KV keine weitere Anrechnung erfolgen. Karenzen für Geburten ab sind auf Basis des MSchG voll für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche anzurechnen!

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