KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XVI. Entgelt bei Arbeitsverhinderung*)
*) Siehe Anhang VII
(EFZG, BGBl. 1974/399 i.d.Fg. ARÄG, BGBl. I 2000/44; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG; §§ 1154b, 1155 ABGB)
§ 2 (1) EFZG sieht derzeit nachstehende Anspruchsdauer vor:
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Dauer des Arbeitsverhältnisses
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bei Krankheit (Unglücksfall) pro
Arbeitsjahr
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ab Beginn des
Arbeitsverhältnisses
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6 Wochen
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ab 5 Jahren
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8 Wochen
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ab 15 Jahren
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10 Wochen
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ab 25 Jahren
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12 Wochen
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volles Entgelt, durch jeweils weitere 4 Wochen halbes Entgelt.
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bei Arbeitsunfall,
Berufskrankheit
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ab Eintritt
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8 Wochen
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ab 15 Jahren
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10 Wochen
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Entgeltanspruch bei Erkrankung
1. Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Folge eines von einem Dritten schuldhaft verursachten Unfalles, der kein Arbeitsunfall ist, erhält der Arbeitnehmer Krankenentgelt im Sinne dieses Kollektivvertrages als Vorschuss, der zurückzuzahlen ist, wenn dem Arbeitnehmer vom Dritten Schadenersatz geleistet wird. Kommt es nur zu einer teilweisen Erfüllung der Schadenersatzansprüche, hat der Arbeitnehmer diesen Vorschuss anteilsmäßig zurückzuzahlen.
Zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er hat sie jedoch in diesem Fall über Verlangen an den Arbeitgeber abzutreten, der sie auf seine Gefahr und Kosten verfolgen kann.
2. Gemeinsame Bestimmungen
Für Ansprüche aus dem EFZG gelten im Sinne des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgelts Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor der Arbeitsverhinderung durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden.
Zur Berechnung des Durchschnittes des Entgeltes sind jene drei abgeschlossenen Beitragszeiträume vor der Erkrankung heranzuziehen, die zeitlich mit dem für die Ermittlung der Ansprüche auf Berücksichtigung der Überstunden maßgebenden Zeitraum zusammenfallen.
Zeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden.
3. Wird der Anspruch gemäß EFZG durch Betriebsvereinbarung auf das Kalenderjahr umgestellt, ist § 2 Abs. 8 EFZG anzuwenden.
Andere Entgeltfälle (§ 1154b ABGB)
Der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes, wenn er durch folgende Fälle an der Leistung seiner Dienste gehindert wird:
4.
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Anlässlich des Ablebens und der
Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles,
des Ehegatten oder Lebensgefährten sowie eines
Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur, sofern
sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft
lebten
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3 Arbeitstage.
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5.
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Anlässlich der eigenen
Eheschließung
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3 Arbeitstage.
|
6.
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Anlässlich des Ablebens und der
Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines
Bruders bzw. eines Stief-, Groß- oder
Schwiegerelternteiles, auch wenn mit dem
Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat.
Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn
sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt
lebten
|
1 Arbeitstag.
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7.
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Anlässlich der Entbindung der
Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin
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1 Arbeitstag.
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8.
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Bei Teilnahme an Abordnungen zu
Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit
dem Arbeitgeber erfolgt
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die nachweislich notwendige
Zeit.
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9.
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Anlässlich eines Wohnungswechsels
mit eigenem Mobiliar
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2 Arbeitstage.
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10.
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Anlässlich der Eheschließung eines
Kindes, Stief- oder Adoptivkindes
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1 Arbeitstag.
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11.
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Anlässlich der Eheschließung eines
Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen
Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt
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1 Arbeitstag.
|
Der Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste gehindert wird.
Dies gilt insbesondere für nachstehende Fälle:
12.
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Bei Aufsuchen eines Arztes,
Dentisten oder eines Ambulatoriums, falls dies
nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist
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die nachweislich notwendige
Zeit.
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13.
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Bei Vorladung vor Behörden, Ämter
und Gerichte
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die nachweislich notwendige
Zeit.
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Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Verdienstausfall von der vorladenden Stelle erhält, ebenso bei Ladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess.
Ansprüche im Sinne der Punkte 6. bis 9. sowie 11. und 12. gebühren auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen arbeitsfreien Tag des Arbeitnehmers fällt, müssen jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
Entgeltansprüche aus Gründen, die nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten sind (§ 1155 ABGB)
14. Wird durch Umstände, die weder in der Person des Arbeitnehmers liegen noch von ihm zu vertreten sind, die gänzliche oder teilweise Stilllegung des Betriebes, einzelner Abteilungen oder einzelner Arbeitsplätze notwendig und ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bereit, so hat er bis zur Höchstdauer von 21 Tagen Anspruch auf 75 Prozent seines Lohnes (Akkord-, Prämiendurchschnittsverdienst), sofern keine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln gebührt.
15. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung durch Witterungseinflüsse nicht erbracht werden kann und diese Tatsache einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter und dem Betriebsrat festgestellt wird.
16. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Punkte 16. und 17. bei vollem Verdienstanspruch auch andere als seinem Arbeitsvertrag entsprechende, jedoch zumutbare Arbeiten zu verrichten.
17. Bei länger andauernden Arbeitsausfällen entfällt nach 21 Tagen jede Verdienstfortzahlung durch den Arbeitgeber.
18. Ansprüche im Sinne der Punkte 14. und 15. entstehen nicht, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung durch Elementarereignisse (höhere Gewalt) unmöglich wird.
19. Von den Bestimmungen der Punkte 14. bis 18. kann in begründeten Einzelfällen zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens und der Arbeitsplätze abgewichen werden, sofern die Kollektivvertragspartner dazu jeweils ihre schriftliche Zustimmung erteilen.
Quick-Info
Persönliche Dienstverhinderung (Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung)
Allgemeines
Im Falle einer persönlichen Dienstverhinderung kann Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bestehen. Die Entgeltfortzahlung gebührt für eine verhältnismäßig kurze Zeit, wobei hier grundsätzlich von längstens einer Woche pro Anlassfall ausgegangen wird. Diesbezügliche Anlässe sind in der Praxis insbesondere Arzt- und Behördentermine oder familiäre Ereignisse (die eigene Eheschließung, der Wohnungswechsel, etc.).
Die Bestimmungen hierzu finden sich in § 8 Abs. 3 AngG für die Angestellten bzw. gleichlautend in § 1154b Abs. 5 ABGB für die Arbeiter.
Ein Arbeitnehmer hat die grundsätzliche Verpflichtung, den Eintritt eines Dienstversäumnisses möglichst zu vermeiden und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Dienstverhinderung hintan zu halten. Nur wenn dies gescheitert ist, kann der Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere etwa bei Arztterminen zu beachten.
Der gegenständliche Kollektivvertrag sieht beispielsweise folgende persönliche Dienstverhinderungen vor:
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Anlässlich der Entbindung der Ehefrau
bzw. der Lebensgefährtin
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1 Arbeitstag.
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Anlässlich eines Wohnungswechsels mit
eigenem Mobiliar
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2 Arbeitstage.
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Bei Aufsuchen eines Arztes, Dentisten
oder eines Ambulatoriums, falls dies nicht außerhalb
der Arbeitszeit möglich ist
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die nachweislich notwendige Zeit.
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Die im Kollektivvertrag aufgezählten Dienstverhinderungsgründe sind nur demonstrativ, ein darüber hinaus gehender Anspruch - hinsichtlich Art und Dauer der Dienstverhinderung - kann gegeben sein.
Regelt der Kollektivvertrag etwa die Fortzahlung des Entgelts bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin für die Dauer eines Arbeitstages, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die geregelte Dauer. Im Einzelfall und bei entsprechender Begründung, besteht gegebenenfalls auch ein längerer Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Auch wenn der Kollektivvertrag einen bestimmten Dienstverhinderungsgrund nicht erwähnt, kann im Einzelfall und bei entsprechender Begründung gegebenenfalls dennoch ein (gesetzlicher) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gegeben sein. Findet sich in einem Kollektivvertrag etwa zu einer Vorladung vor Gericht keine Regelung zur Fortzahlung des Entgelts, kann trotzdem ein gesetzlicher Dienstverhinderungsgrund und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegen.
Manche Kollektivverträge regeln sehr spezielle Dienstverhinderungsgründe aufgrund von Branchenbesonderheiten, aus denen sich nicht ein für alle Branchen relevanter Anspruch ableiten lässt.
So regelt etwa der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition & Logistik einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund beim erstmaligen Antritt zum letzten Teil der Führerscheinprüfung für die Klassen B oder C. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Immobilienverwaltern kennt wieder einen Freistellungsanspruch für Prüfungen, die aufgrund einer immobilienspezifischen facheinschlägigen Fortbildung mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers absolviert werden.