Suchen Kontrast Hilfe
KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Arbeiter - Handel - Normalarbeitszeit (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden pro Woche, 8 Stunden pro Tag

Möglichkeit zur Durchrechnung der Normalarbeitszeit: ja

Gleitzeit: Deckelung der Normalarbeitszeit, max. 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche

Der Kollektivvertrag regelt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden. Liegt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit - wie im gegenständlichen KV - unter der gesetzlichen, ist es unter Umständen empfehlenswert, im Vertrag auf die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit zu „verweisen“, anstatt das konkrete Stundenausmaß zu „vereinbaren“. Im Falle eines Betriebsüberganges oder der Anwendung eines neuen Kollektivvertrages (z. B. Änderung des wirtschaftlichen Gepräges in einem Mischbetrieb) gilt dann die allfällig höhere Normalarbeitszeit des neuen Kollektivvertrages ().

Das AZG regelt die Möglichkeit der Ausdehnung der Normalarbeitszeit unter anderem im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit, einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit (siehe nachstehend) oder einer Vier-Tage-Woche. In diesem Dokument werden die kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. allenfalls vom Gesetz abweichenden Umsetzungen erläutert.

Für alle Arbeitsverhältnisse (ausgenommen Fahrpersonal und Tankstellenpersonal mit Sonderbestimmungen in VI.2./3.) gleichlautend anzuwenden ist die Regelung zur kollektivvertraglichen Mehrarbeit (1,5 Stunden pro Woche als Differenz von 38,5 auf 40 Stunden). Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet (VI.1.). Ferner gilt diese zuschlagsfreie Mehrarbeit im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gemäß § 19d Abs. 3c AZG auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Mehrarbeit von z. B. vertraglich vereinbarten 20 auf 21,5 Stunden pro Woche wäre zuschlagsfrei, somit 1:1 abzugelten.

Im Großhandel endet die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr (V.1.2.4.).

Die Möglichkeit zur Durchrechnung der Arbeitszeit ist in V.1.7. geregelt und hat ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 4 AZG. Im Gegensatz zu sonstigen Durchrechnungsvereinbarungen gemäß § 4 Abs. 6 AZG ermöglicht das Gesetz für Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes bzw. sonstige Arbeitnehmer des Handels eine Normalarbeitszeit von max. 44 Stunden pro Woche bzw. neun Stunden pro Tag.

Laut KV kann der Durchrechnungszeitraum durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung auf bis zu ein Jahr ausgedehnt werden. Abweichend von § 19e Abs. 2 AZG kann durch BV oder schriftliche Einzelvereinbarung vereinbart werden, dass für Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses nur der Normalstundenlohn ohne Zuschlag gebührt. Dies aber nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.

Für die Arbeitsleistung am 24. bzw. 31.12. sind unterschiedliche Regelungen für den Großhandel bzw. Einzelhandel zu beachten (V.1.8.).

Im Großhandel endet die NAZ an beiden Tagen um 13 Uhr, außer sie fallen auf einen Samstag, dann um 12 Uhr. Im Einzelhandelt endet die NAZ am 24.12. um 13 Uhr (Ausnahmen etwa für Christbaumverkauf oder Naturblumen), am 31.12. um 17 Uhr (Ausnahme z. B. Lebensmittelhandel mit 18 Uhr). Für Arbeiter in Betrieben des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosenhandel ausüben, sind der 24. und der 31.12. unter Vergütung der normalen Arbeitszeit arbeitsfrei (Arbeitsleistungen sind als Überstunden zu vergüten), siehe Überstunden. Im Einzelhandel ist ab (!) ein neuer Zuschlag für den 31.12. in Kraft getreten. Am Silvestertag gebührt für Normalarbeitszeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr ein Zuschlag von 50 %, nach 15 Uhr ein Zuschlag von 100 %.

Eine sehr detaillierte Regelung besteht für die Beschäftigung an Samstagnachmittagen (V.2.1.ff). Dabei wird unterschieden, wie oft die Verkaufsstelle überhaupt an Samstagen nach 13 Uhr offenhält, ob es sich z. B. um die vier Weihnachtssamstage handelt, wie viele Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind etc.

Die Grundregel besagt, dass eine Beschäftigung an Samstagen nach 13 Uhr einen freien Samstagnachmittag in der Folgewoche bedeutet („Schwarz-Weiß-Regelung“). Allerdings gibt es davon viele Ausnahmen (z. B. Teilzeitbeschäftigte, die ausschließlich an Samstagen beschäftigt werden oder im Rahmen der Elternteilzeit max. 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind) bzw. Möglichkeiten zur Durchrechnung, Blockfreizeit, Superwochenende etc.

Zu beachten ist dabei, dass für Arbeitsleistungen während dieser erweiterten Öffnungszeiten ein Anspruch auf eine Zeitgutschrift bzw. einen Zuschlag besteht (VII.). Die konkrete Höhe variiert einerseits aufgrund der Lage der geleisteten Arbeitszeit, andererseits aufgrund der Form des Zeitausgleichs bzw. der Vergütung (30 % bis 100 %). Der Zuschlag gebührt nur dann, wenn es sich um die im KV genannten Tätigkeiten handelt (Beratung und Betreuung von Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären).

Sonderfragen

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Gleitzeit regelt der KV (V.1.3.) die Möglichkeit, die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 4b AZG auf bis zu zehn Stunden zu verlängern. Über die zehnte Stunde hinausgehende Stunden sind mit einem Überstundenzuschlag zu vergüten. Die KV-Regelung deckelt somit die maximale tägliche Normalarbeitszeit mit zehn Stunden (). Arbeitsleistungen darüber hinaus sind jedenfalls als zuschlagspflichtige Überstunden abzugelten.

Der KV kennt in Punkt V.3. Sonderregelungen für das Fahrpersonal, die ihre Rechtsgrundlage in EU-Verordnungen zu Lenk- und Ruhezeiten bzw. für „sonstige Fahrzeuge“ in § 13 ff AZG haben. Für das Fahrpersonal (aber auch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit) ist die Bestimmung zur Durchrechnung (V.1.7.) nicht anwendbar (Verweis in V.1.9.).

Praxisbeispiel

Mehrere Arbeitnehmer sind an einem Montag für jeweils zehn Stunden beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Aushilfskraft, die einem starren Arbeitszeitmodell unterliegt, und sonstige Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Durchrechnung beschäftigt sind.

Bei Durchrechenbarer Arbeitszeit ist eine Normalarbeitszeit von bis zu neun Stunden pro Tag möglich, sodass erst die zehnte Stunde als Überstunde abzugelten ist; ist kein Modell einer flexiblen Arbeitszeit vereinbart, gebührt schon ab der neunten Stunde ein Überstundenzuschlag.

Daten werden geladen...