KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Handel - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
V. ARBEITSZEIT
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38 1/2 Stunden.
1.2. Verteilung der Normalarbeitszeit
1.2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist deren Lage unbeschadet § 19c Abs. 3 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfolgen.
1.2.2. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt werden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit in diesem Fall 9 Stunden nicht überschreiten.
1.2.3. Die Sozialpartner empfehlen, bei der Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen.
1.2.4. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die im Großhandel beschäftigt sind, endet die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr.
1.3. Gleitende Arbeitszeit
In einer Gleitzeitvereinbarung gem. § 4b AZG (Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden verlängert werden.
1.4. Viertagewoche
Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage oder weniger verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt, mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.
1.5. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden.
1.6. Zustelltätigkeiten am Samstagnachmittag
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dieser ein Werktag ist, bis 18:00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
1.7. Durchrechenbare Arbeitszeit
1.7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.
1.7.2. Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.
1.7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhinein vereinbart werden.
1.7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
1.7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.
1.7.6. (gilt für flexible Arbeitszeiten) Abweichend von § 19e Abs. 2 Arbeitszeitgesetz kann durch schriftliche Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit schriftlicher Einzelvereinbarung, vereinbart werden, dass für Zeitguthaben am Ende des Dienstverhältnisses der Normalstundenlohn gebührt, wenn das Dienstverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.
1.8. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember
1.8.1. Im Großhandel endet die Arbeitszeit an diesen beiden Tagen um 13 Uhr, fallen diese Tage auf einen Samstag, um 12 Uhr.
1.8.2. Im Einzelhandel endet die Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember mit der durch das Öffnungszeitengesetz oder eine Verordnung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes festgesetzten Ende der Öffnungszeit.
a) Die Beschäftigung und damit die Normalarbeitszeit endet allerdings am 24. Dezember um 13:00 Uhr. Die zum bestehenden Ausnahmen gemäß Arbeitsruheverordnung bleiben alle weiterhin aufrecht.
b) Die Normalarbeitszeit endet am 31. Dezember um 17:00 Uhr, wenn durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann keine oder späteren Ladenschlusszeiten festgesetzt sind. Für Normalarbeitszeit am 31. Dezember zwischen 13:00 und 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent, nach 15:00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
Danach sind nur unbedingt notwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese gelten als Überstunden.
1.8.3. Für Arbeiterinnen/Arbeiter in Betrieben des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosenhandel ausüben, sind der 24. und der 31. Dezember unter Vergütung der normalen Arbeitszeit arbeitsfrei. Arbeitsleistungen am 24. bzw. 31. Dezember sind als Überstunden zu vergüten.
1.9. Unterabschnitt 1.7. gilt nicht für Personen der Unterabschnitte 3. und 4.
2. Einzelhandel
2.1.1. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offengehalten werden
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, außer in folgenden Fällen:
Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach 13.00 Uhr beschäftigt wurde mit
a) Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARG oder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässig sind,
b) Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
c) dem Fertigbedienen von Kundinnen/Kunden gemäß § 10 des Öffnungszeitengesetzes 2003,
d) Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 ARG.
2.1.2. In folgenden weiteren Fällen dürfen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigt werden:
a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstage vereinbart ist.
b) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Verkaufsstellen, die - mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. Dezember - lediglich an einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offengehalten werden, gem. Punkt 2.2.,
c) Verkaufstätigkeiten, die aufgrund einer Verordnung gem. § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochenendruhe zum Stichtag zugelassen sind.
2.1.3. Allgemeine Durchrechnungsbestimmung
In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung, die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung aufgrund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).
2.1.4. Durchrechnungsbestimmung für Einzelhandelsunternehmen mit geringer Beschäftigtenzahl
In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist - durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden:
a) dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,
b) dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder,
c) dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werden kann. Abweichend davon kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer an 6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montag arbeitsfrei bleibt, bzw. an 7 Samstagen beschäftigt werden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.
2.1.5. In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montag bis Freitag zu verteilen. In jener Woche, in der gem. einer Vereinbarung nach Punkt 2.1.4. der Montag arbeitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.
2.1.6. Jene Wochen, in denen eine Samstagnachmittagsbeschäftigung aufgrund dieses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeitraumes außer Betracht. (Fortlaufhemmung).
2.2. Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offengehalten werden
In Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Samstage vor dem 24. Dezember an nicht mehr als einem Samstag im Monat nach 13:00 Uhr offengehalten werden, ist die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers an Samstagen nach 13.00 Uhr zulässig, auch wenn der folgende Samstag nicht arbeitsfrei bleibt.
3. Fahrpersonal
Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006 (siehe Anhang 3), den Rechtsvorschriften der Arbeit des Fahrpersonals des internationalen Straßenverkehrs (AETR) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz.
Begriffsbestimmung: wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung (EG) 561/2006 bezieht, dann sind damit LKW gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang 3 zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.
3.1. Arbeitszeit (für VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG und sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG)
3.1.1. Die Arbeitszeit für Lenkerinnen/Lenker umfasst die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit.
3.1.2. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit des Fahrpersonals beträgt 38½ Stunden. Soweit in den folgenden Punkten nicht abweichende Regelungen festgelegt sind, gelten die Regelungen aus Abschnitt V. Arbeitszeit / 1. Allgemeine Bestimmungen / 1.1. bis 1.5. und 1.7..
3.1.3. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten (siehe Anhang 4).
3.2. Lenkzeit (für VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG und sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 3 AZG)
3.2.1. Tägliche Lenkzeit:
Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten (Tagesruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit) darf 9 Stunden, und zweimal wöchentlich 10 Stunden nicht überschreiten.
3.2.2. Wöchentliche Lenkzeit:
Die gesamte Lenkzeit darf innerhalb einer Woche 56 Stunden und innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.
3.3. Lenkpausen
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
3.3.1. Nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4½ Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Die Lenkpause kann durch zwei Lenkpausen ersetzt werden, wobei die 1. Pause mindestens 15 Minuten und die 2. Pause mindestens 30 Minuten betragen muss. Die Lenkpausenteile sind so abzuhalten, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4½ Stunden noch nicht überschritten ist.
3.3.2. Zeiten, die die Lenkerin/der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
3.3.3. Lenkpausen dürfen auf die tägliche Ruhezeit nicht angerechnet werden.
3.3.4. Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Zeiten, die die Lenkerin/der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
3.4. Tägliche Ruhezeit
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
3.4.1. Regelmäßige tägliche Ruhezeit:
Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ist der Lenkerin/dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
3.4.2. Reduzierte tägliche Ruhezeit:
Die tägliche Ruhezeit kann 3-mal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist der Lenkerin/dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren.
Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens neunstündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen der Lenkerin/des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort der Lenkerin/des Lenkers.
3.4.3. Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden umfassen muss.
3.4.4. 2-Fahrerbesetzung:
Bei Besetzung des Fahrzeuges mit 2 Lenkern ist innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden jeder Lenkerin/jedem Lenker nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren.
Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
3.4.5. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist der Lenkerin/dem Lenker eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
3.4.6. Reduzierte tägliche Ruhezeit:
Die tägliche Ruhezeit kann 3-mal pro Woche auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Wird die tägliche Ruhezeit verkürzt, ist der Lenkerin/dem Lenker innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung zu gewähren.
3.5. Wöchentliche Ruhezeit
VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 2a AZG
3.5.1. Die Lenkerin/Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 24 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit einer anderen mindestens neunstündigen Ruhezeit zu gewähren und zwar über Verlangen des Lenkers am Aufenthaltsort des Fahrzeuges oder am Heimatort der Lenkerin/des Lenkers.
3.5.2. Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die darauffolgende Woche reicht, kann auch der zweiten Woche zugerechnet werden.
3.5.3. Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z3 AZG
Die wöchentliche Ruhezeit nach den §§ 2 und 3 ARG gilt. Die Lenkerin/Der Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, in die der Sonntag fällt.
3.6. Einsatzzeit
3.6.1. Die Einsatzzeit von Lenkerinnen/Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen.
3.6.2. Die gesamte Einsatzzeit mit Ausnahme der Ruhepausen gem. § 13c AZG wird als Arbeitszeit bezahlt.
3.6.3. Die Einsatzzeit darf, sofern nicht im Folgenden anders bestimmt ist, grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten.
3.6.4. Gemäß § 16 Abs. 3 AZG darf die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus so weit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
3.6.5. Bei Teilung der Tagesruhezeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AZG darf die Einsatzzeit durch Ruhezeit unterbrochen werden. Bei der Teilung der Tagesruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens neunstündigen (9-stündigen) Teiles der Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
3.6.6. Sonstige Fahrzeuge im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 AZG
Die Einsatzzeit beträgt maximal 12 Stunden.
3.7. Halteplatz
Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann die Lenkerin/der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Regelungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher Ruhezeit und wöchentlicher Ruhezeit abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Personen, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten.
Die Lenkerin/Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes handschriftlich zu vermerken:
auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät) oder
auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät)
3.8. Digitales Kontrollgerät
a) Die Lenkerin/Der Lenker verpflichtet sich, die Vorschriften der EU-Verordnung 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.
b) Die Lenkerin/Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass er Inhaber einer Fahrerkarte ist, wenn das von ihm gelenkte Fahrzeug der EU-Verordnung 561/2006 unterliegt.
c) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte hat die Lenkerin/der Lenker vor Fahrtbeginn die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und am Ausdruck mit seiner Unterschrift Folgendes zu vermerken:
Name der Lenkerin/des Lenkers,
Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer,
Angaben bestimmter Zeitgruppen (alle anderen Tätigkeiten als Lenktätigkeiten sowie jede Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten).
Die Lenkerin/Der Lenker muss am Ende der Fahrt die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die seit Fahrtbeginn nicht erfassten anderen Arbeiten, Bereitschaftszeiten oder Ruhepausen vermerken und auf diesem von ihm unterschriebenen Dokument Folgendes eintragen:
Name der Lenkerin/des Lenkers und Führerscheinnummer oder,
Name der Lenkerin/des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte.
Die Lenkerin/Der Lenker hat den Verlust der Fahrerkarte bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzstaates zu melden und innerhalb von 7 Kalendertagen einen Antrag auf Ersatz der Fahrerkarte zu stellen. Die Fortsetzung einer bereits begonnenen Fahrt ist ohne Fahrerkarte höchstens für eine Dauer von 15 Kalendertagen zulässig. Der Zeitraum von 15 Kalendertagen darf nur dann verlängert werden, wenn die Lenkerin/der Lenker nachweisen kann, dass ihm eine Vorlage oder Benutzung der Fahrerkarte auch für den längeren Zeitraum unmöglich war.
d) Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgerätes muss die Lenkerin/der Lenker auf einem separaten Beiblatt zur Fahrerkarte die nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben der Zeitgruppen händisch vermerken. Dieser Vermerk ist von der Lenkerin/vom Lenker zu unterschreiben und hat folgende weitere Angaben zu enthalten:
Name der Lenkerin/des Lenkers und Führerscheinnummer oder,
Name der Lenkerin/des Lenkers und Nummer der Fahrerkarte.
e) War eine Bedienung des digitalen Kontrollgerätes durch die Lenkerin/den Lenker nicht möglich (z. B. Aufenthalt außerhalb des Fahrzeuges), sind bei Wieder-Inbetriebnahme alle Lenkzeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten mit der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.
f) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät muss die Lenkerin/der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:
Für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
alle in der EU-VO 165/2014 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z. B. bei Störung des Gerätes, Fahrerin/Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät),
die Fahrerkarte.
Die Lenkerin/Der Lenker hat gegebenenfalls eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen (EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter hat die Lenkerin/der Lenker unverzüglich dem Arbeitgeber auszufolgen.
3.9. Analoges Kontrollgerät
a) Die Lenkerin/Der Lenker verpflichtet sich, die Vorschriften der EU-Verordnung 165/2014 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie der EU-Verordnung 561/2006 einzuhalten.
b) Die Lenkerin/Der Lenker sorgt dafür, dass die vom Unternehmer ausgehändigten Schaublätter in angemessener Weise geschützt werden. Die Lenkerin/Der Lenker darf keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden. Wird ein Schaublatt beschädigt, welches Aufzeichnungen enthält, hat die Lenkerin/der Lenker das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
c) Die Fahrerin/Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:
1. Bei Beginn der Benutzung des Blattes ihren/seinen Namen und Vornamen.
2. Bei Beginn und am Ende der Nutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort.
3. Das Kennzeichen des Fahrzeuges.
4. Den Stand des Kilometerzählers.
d) Falls im Zuge einer Kontrolle ein Schaublatt an das Kontrollorgan ausgehändigt wird, verlangt die Lenkerin/der Lenker eine Bestätigung gemäß § 102 Abs.1 a KFG.
e) Die Lenkerin/Der Lenker betätigt die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass Lenkzeiten, sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.
f) Während einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes hat die Lenkerin/der Lenker auf dem Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt die Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, sofern sie vom Gerät nicht mehr einwandfrei verzeichnet werden.
g) Bei 2-Fahrerbesetzung nehmen die Lenkerinnen/die Lenker auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass Wegstrecke, Geschwindigkeit und Lenkzeit auf dem Schaublatt der Lenkerin/des Lenkers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
h) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss die Lenkerin/der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen:
alle Schaublätter,
alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z. B. bei Störung des Gerätes, Fahrerin/Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes),
alle in der EU-VO 3821/85 und der EU-VO 561/2006 vorgeschriebenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät (im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät) für den Zeitraum des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
die Fahrerkarte.
Gegebenenfalls hat die Lenkerin/der Lenker eine Bestätigung über jene Tage, an denen er nicht gelenkt hat, mitzuführen (z. B. EU-Formblatt). Alle anderen Schaublätter sind unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber auszuhändigen.
3.10. Weiterbildung gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz
3.10.1. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat die Kurskosten, die der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) entstehen, zu tragen.
3.10.2. Der Arbeitnehmerin/Dem Arbeitnehmer gebührt gemäß Abs. 1 für den Zeitraum des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit eine Abgeltung in Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Grundlohns (Normalstundenlohn) ohne Zulagen und Zuschläge, sowie Aufwandsersätze (Tages- und Nächtigungsgelder). Für Zeiten der An- und Abreise zu Kursen/Ausbildungseinheiten gemäß § 19 GütbefG gebührt keine Abgeltung. Die Zeit des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit ist keine Arbeitszeit.
3.10.3. Die in 3.10.1. geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung innerhalb von 5 Jahren ab Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten der Weiterbildung vereinbart werden.
4. Altersteilzeit
4.1. Will die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensionsantrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichtages beenden, hat sie die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber schriftlich darüber zu informieren. Diese Information hat die gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.
Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen zutreffen:
a) Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
b) Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten
c) Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruchnahme der gesetzlich geregelten und geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein
d) Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
4.2. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber hat bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle eingebracht.
Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit
a) auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
b) Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder
c) auf die geblockte Variante ändern oder
d) ablehnen,
wenn
a) die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder
b) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.
4.3. Soll der Antrag gemäß 1. geändert, verschoben oder abgelehnt werden, ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
4.4. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits beschlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Regelung zum . Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
5. Jugendliche
5.1. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu halten. Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalendertag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängen muss, arbeitsfrei zu bleiben. Jedenfalls muss der Zeitraum von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei bleiben.
5.2. Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, der in einer Verkaufsstelle im Sinne des Öffnungszeitengesetzes mit einer 55 Stunden nicht überschreitenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit beschäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Ausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren.
5.3. Für Jugendliche in Verkaufsstellen gem. Öffnungszeitengesetz, die in einer Kalenderwoche einen ganzen oder halben Werktag geschlossen werden, kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fällt, auf den Sperrtag festsetzen.
5.4. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gelten die Bestimmungen des KJBG sowie die Punkte 1.1. bis 1.7.
VI. MEHRARBEIT
1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38 1/2 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkte 1.2., 1.4., 1.6. und 5.1 mit der Maßgabe, dass jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten.
Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem. § 4 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2. Arbeitsleistungen des Fahrpersonals im Ausmaß von 3 Stunden innerhalb von zwei Arbeitswochen sind Mehrarbeit, die zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird.
3. Arbeitsleistungen des Tankstellenpersonals im Ausmaß von 1 ½ Stunden innerhalb einer Arbeitswoche sind Mehrarbeit, die zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird.
4. Arbeitszeiten, für die gem. Abschnitt VIII. ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden.
5. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeiten gem. Abschnitt V. Punkte 1.7.2., 1.7.1. und Abschnitt VIII. Punkte 1.3., 1.4. dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
6. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
7. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß 1:1 vereinbart werden.
8. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
VII. NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN
1. Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw. Bezahlung im Sinne dieses Abschnittes steht für Arbeitsleistungen im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß Öffnungszeitengesetz zur Verkaufsvorbereitung und für Tätigkeiten, die mit der Verkaufsvorbereitung in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sowie für sonstige Arbeitsleistungen, die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der erweiterten Öffnungszeiten verlangt werden, dann und insoweit zu, als diese im Rahmen der Öffnungszeiten erbracht werden, die die vor dem geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.
2. Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrarbeitsstunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gem. Abschnitt VI dieses Kollektivvertrags), die an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 18 Uhr 30 und 21 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungszeit bis 21 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbesondere Abschlussarbeiten, und am Samstag zwischen 13 Uhr und 18 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist.
3. Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgenden Punkten 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung oder - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist - eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus. Die Betriebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarung zur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigen.
4. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununterbrochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchentliche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr und am Samstag zwischen 13 Uhr und 18 Uhr 30 % (= 18 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde.
5. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form eines ganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % (= 30 Minuten) je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzw. Mehrarbeitsstunde. Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mit vereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- und Überstunden konsumiert werden.
6. Können vereinbarte Zeitgutschriften gem. den Punkten 4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höhe der jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Berechnung ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
7. Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeitgutschrift beträgt dieselbe
a) von Montag bis Freitag zw. 18.30 Uhr und 20.00 Uhr 70 % (= 42 Min.)
b) von Montag bis Freitag ab 20.00 Uhr 100 % (= 60 Min.)
c) am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr 50 % (= 30 Min.)
der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden bzw. Mehrarbeitsstunden.
8. Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gemäß Punkt 7 durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Höhe der jeweiligen Zuschläge bzw. Zeitgutschriften. Zur Berechnung ist der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
9. Verursacht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, dass entgegen einer Vereinbarung der Ausgleich der Zeitgutschriften gem. den Punkten 4 und 5 nicht erfolgt, gebührt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gem. den Punkten 7 und 8.
10. Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern im Sinne des Punktes 1 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers - wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen - dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen.
11. Die Punkte 1. bis 9. gelten nicht für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist.
Kommentierung
Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden pro Woche, 8 Stunden pro Tag
Möglichkeit zur Durchrechnung der Normalarbeitszeit: ja
Gleitzeit: Deckelung der Normalarbeitszeit, max. 10 Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche
Der Kollektivvertrag regelt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden. Liegt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit - wie im gegenständlichen KV - unter der gesetzlichen, ist es unter Umständen empfehlenswert, im Vertrag auf die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit zu „verweisen“, anstatt das konkrete Stundenausmaß zu „vereinbaren“. Im Falle eines Betriebsüberganges oder der Anwendung eines neuen Kollektivvertrages (z. B. Änderung des wirtschaftlichen Gepräges in einem Mischbetrieb) gilt dann die allfällig höhere Normalarbeitszeit des neuen Kollektivvertrages ().
Das AZG regelt die Möglichkeit der Ausdehnung der Normalarbeitszeit unter anderem im Zusammenhang mit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit, einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit (siehe nachstehend) oder einer Vier-Tage-Woche. In diesem Dokument werden die kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. allenfalls vom Gesetz abweichenden Umsetzungen erläutert.
Für alle Arbeitsverhältnisse (ausgenommen Fahrpersonal und Tankstellenpersonal mit Sonderbestimmungen in VI.2./3.) gleichlautend anzuwenden ist die Regelung zur kollektivvertraglichen Mehrarbeit (1,5 Stunden pro Woche als Differenz von 38,5 auf 40 Stunden). Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet (VI.1.). Ferner gilt diese zuschlagsfreie Mehrarbeit im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gemäß § 19d Abs. 3c AZG auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Mehrarbeit von z. B. vertraglich vereinbarten 20 auf 21,5 Stunden pro Woche wäre zuschlagsfrei, somit 1:1 abzugelten.
Im Großhandel endet die Normalarbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr (V.1.2.4.).
Die Möglichkeit zur Durchrechnung der Arbeitszeit ist in V.1.7. geregelt und hat ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 4 AZG. Im Gegensatz zu sonstigen Durchrechnungsvereinbarungen gemäß § 4 Abs. 6 AZG ermöglicht das Gesetz für Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes bzw. sonstige Arbeitnehmer des Handels eine Normalarbeitszeit von max. 44 Stunden pro Woche bzw. neun Stunden pro Tag.
Laut KV kann der Durchrechnungszeitraum durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung auf bis zu ein Jahr ausgedehnt werden. Abweichend von § 19e Abs. 2 AZG kann durch BV oder schriftliche Einzelvereinbarung vereinbart werden, dass für Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses nur der Normalstundenlohn ohne Zuschlag gebührt. Dies aber nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund endet.
Für die Arbeitsleistung am 24. bzw. 31.12. sind unterschiedliche Regelungen für den Großhandel bzw. Einzelhandel zu beachten (V.1.8.).
Im Großhandel endet die NAZ an beiden Tagen um 13 Uhr, außer sie fallen auf einen Samstag, dann um 12 Uhr. Im Einzelhandelt endet die NAZ am 24.12. um 13 Uhr (Ausnahmen etwa für Christbaumverkauf oder Naturblumen), am 31.12. um 17 Uhr (Ausnahme z. B. Lebensmittelhandel mit 18 Uhr). Für Arbeiter in Betrieben des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosenhandel ausüben, sind der 24. und der 31.12. unter Vergütung der normalen Arbeitszeit arbeitsfrei (Arbeitsleistungen sind als Überstunden zu vergüten), siehe Überstunden. Im Einzelhandel ist ab (!) ein neuer Zuschlag für den 31.12. in Kraft getreten. Am Silvestertag gebührt für Normalarbeitszeit zwischen 13:00 und 15:00 Uhr ein Zuschlag von 50 %, nach 15 Uhr ein Zuschlag von 100 %.
Eine sehr detaillierte Regelung besteht für die Beschäftigung an Samstagnachmittagen (V.2.1.ff). Dabei wird unterschieden, wie oft die Verkaufsstelle überhaupt an Samstagen nach 13 Uhr offenhält, ob es sich z. B. um die vier Weihnachtssamstage handelt, wie viele Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind etc.
Die Grundregel besagt, dass eine Beschäftigung an Samstagen nach 13 Uhr einen freien Samstagnachmittag in der Folgewoche bedeutet („Schwarz-Weiß-Regelung“). Allerdings gibt es davon viele Ausnahmen (z. B. Teilzeitbeschäftigte, die ausschließlich an Samstagen beschäftigt werden oder im Rahmen der Elternteilzeit max. 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind) bzw. Möglichkeiten zur Durchrechnung, Blockfreizeit, Superwochenende etc.
Zu beachten ist dabei, dass für Arbeitsleistungen während dieser erweiterten Öffnungszeiten ein Anspruch auf eine Zeitgutschrift bzw. einen Zuschlag besteht (VII.). Die konkrete Höhe variiert einerseits aufgrund der Lage der geleisteten Arbeitszeit, andererseits aufgrund der Form des Zeitausgleichs bzw. der Vergütung (30 % bis 100 %). Der Zuschlag gebührt nur dann, wenn es sich um die im KV genannten Tätigkeiten handelt (Beratung und Betreuung von Kunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären).
Im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Gleitzeit regelt der KV (V.1.3.) die Möglichkeit, die tägliche Normalarbeitszeit gemäß § 4b AZG auf bis zu zehn Stunden zu verlängern. Über die zehnte Stunde hinausgehende Stunden sind mit einem Überstundenzuschlag zu vergüten. Die KV-Regelung deckelt somit die maximale tägliche Normalarbeitszeit mit zehn Stunden (). Arbeitsleistungen darüber hinaus sind jedenfalls als zuschlagspflichtige Überstunden abzugelten.
Der KV kennt in Punkt V.3. Sonderregelungen für das Fahrpersonal, die ihre Rechtsgrundlage in EU-Verordnungen zu Lenk- und Ruhezeiten bzw. für „sonstige Fahrzeuge“ in § 13 ff AZG haben. Für das Fahrpersonal (aber auch für Arbeitnehmer in Altersteilzeit) ist die Bestimmung zur Durchrechnung (V.1.7.) nicht anwendbar (Verweis in V.1.9.).
Mehrere Arbeitnehmer sind an einem Montag für jeweils zehn Stunden beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Aushilfskraft, die einem starren Arbeitszeitmodell unterliegt, und sonstige Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Durchrechnung beschäftigt sind.
Bei Durchrechenbarer Arbeitszeit ist eine Normalarbeitszeit von bis zu neun Stunden pro Tag möglich, sodass erst die zehnte Stunde als Überstunde abzugelten ist; ist kein Modell einer flexiblen Arbeitszeit vereinbart, gebührt schon ab der neunten Stunde ein Überstundenzuschlag.