KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Spedition und Logistik - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
6. Überstundenentlohnungen müssen binnen 3 Monaten nach dem Auszahlungszeitpunkt gem. Ziffer 5 geltend gemacht werden, ansonsten erlischt der Anspruch.
6. Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstfahrt bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
3. Reiseaufwandsentschädigung Ausland
Für die Bestreitung des persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft während einer Dienstreise oder während einer Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 16b EStG, die überwiegend außerhalb der ständigen Betriebsstätte stattfindet (z. B. Außendiensttätigkeit), erhält der Angestellte für jeden Kalendertag des Aufenthalts im Ausland eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus dem Tagesgeld und dem Nächtigungsgeld.
3.1. Tagesgeld/Nächtigungsgeld
Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat der/die Dienstnehmer/in Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder.
Die Höhe des Tages- und Nächtigungsgeldes kann über eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgeld in Höhe der Gebührenstufe 1 der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten (Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland-RGV - siehe Anhang 4). Bereits bestehende bessere Regelungen (BV oder einzelvertraglich) bleiben aufrecht.
Als Betriebsvereinbarungen über die Höhe des Tages- und Nächtigungsgeldes gelten auch bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits bestehende Betriebsvereinbarungen über die Gewährung von Reiseaufwandsentschädigungen bei Auslandsdienstreisen.
Das Tagesgeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen des Angestellten. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für zwei Essen (außer dem Frühstück) pro Tag (volle Verpflegung), steht dem Arbeitnehmer lediglich ein Drittel des entsprechenden Auslandsreisetagessatzes zu.
Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzbeitritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzbeitritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 5 Stunden beträgt.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
Ansprüche im Sinne der Ziffer 2) müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Abrechnung geltend gemacht werden.
Kommentierung
Die Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.
Der KV regelt nachfolgende Verfallsfristen:
Überstunden müssen spätestens in dem auf die Leistung folgenden Monat ausbezahlt bzw. innerhalb von drei Monaten nach dem Auszahlungszeitpunkt geltend gemacht werden.
Kilometergelder müssen drei Monate nach Beendigung der Dienstfahrt bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuchs bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung oder Vorlage des Fahrtenbuchs geltend gemacht werden.
Reiseaufwandsentschädigungen müssen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstreise beim Arbeitgeber durch Abrechnung geltend gemacht werden.
Für alle anderen Ansprüche kann einzelvertraglich eine Verfallsfrist vereinbart werden, die nicht weniger als drei Monate betragen darf. Bei Pauschalierungsvereinbarungen läuft die Verfallsfrist allerdings erst ab dem Ende des Beobachtungszeitraums (z. B. Kalenderjahr, ).
Macht der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch schriftlich geltend, tritt der Verfall ein - der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.
Bei einer Berufung auf einen allfälligen Verfall von Arbeitnehmeransprüchen ist außerdem in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu einem Anerkenntnis durch den Arbeitgeber gekommen ist, wodurch der Verfall unter Umständen nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt.
Der Kollektivvertrag bringt den Angestellten in die Pflicht, aktiv das Kilometergeld und die Reiseaufwandsentschädigungen geltend zu machen.
Für Überstunden ist hingegen der Arbeitgeber in der Pflicht, diese im Folgemonat auszuzahlen.
Der Arbeitnehmer tritt mit seinem privaten PKW im Auftrag des Arbeitgebers im Juni 2019 mehrere Dienstreisen an. Es ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch zwecks Auszahlung des Kilometergelds nach Monatsende für den betreffenden Monat beim Arbeitgeber so bald als möglich vollständig vorlegt.
Am legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für seine Dienstreisen im Juni ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vor.
Durch die zeitgerechte Vorlage des Fahrtenbuchs kann es zu keinem Verfall der gegenständlichen Ansprüche kommen.