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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Angestellte - Spedition und Logistik - Verfall (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Die Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruchs abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.

Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.

Der KV regelt nachfolgende Verfallsfristen:

  • Überstunden müssen spätestens in dem auf die Leistung folgenden Monat ausbezahlt bzw. innerhalb von drei Monaten nach dem Auszahlungszeitpunkt geltend gemacht werden.

  • Kilometergelder müssen drei Monate nach Beendigung der Dienstfahrt bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuchs bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung oder Vorlage des Fahrtenbuchs geltend gemacht werden.

  • Reiseaufwandsentschädigungen müssen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Dienstreise beim Arbeitgeber durch Abrechnung geltend gemacht werden.

Für alle anderen Ansprüche kann einzelvertraglich eine Verfallsfrist vereinbart werden, die nicht weniger als drei Monate betragen darf. Bei Pauschalierungsvereinbarungen läuft die Verfallsfrist allerdings erst ab dem Ende des Beobachtungszeitraums (z. B. Kalenderjahr, ).

Macht der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Fristen seinen Anspruch schriftlich geltend, tritt der Verfall ein - der Anspruch ist somit nicht mehr durchsetzbar. Wird jedoch eine rechtzeitige Forderung gestellt, kann der Arbeitnehmer (bei weiterer Nichtleistung des Arbeitgebers) binnen dreijähriger Verjährungsfrist die offenen Zahlungen gerichtlich einklagen.

Bei einer Berufung auf einen allfälligen Verfall von Arbeitnehmeransprüchen ist außerdem in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu einem Anerkenntnis durch den Arbeitgeber gekommen ist, wodurch der Verfall unter Umständen nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt.

Sonderfragen

Der Kollektivvertrag bringt den Angestellten in die Pflicht, aktiv das Kilometergeld und die Reiseaufwandsentschädigungen geltend zu machen.

Für Überstunden ist hingegen der Arbeitgeber in der Pflicht, diese im Folgemonat auszuzahlen.

Praxisbeispiel

Der Arbeitnehmer tritt mit seinem privaten PKW im Auftrag des Arbeitgebers im Juni 2019 mehrere Dienstreisen an. Es ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch zwecks Auszahlung des Kilometergelds nach Monatsende für den betreffenden Monat beim Arbeitgeber so bald als möglich vollständig vorlegt.

Am legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für seine Dienstreisen im Juni ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vor.

Durch die zeitgerechte Vorlage des Fahrtenbuchs kann es zu keinem Verfall der gegenständlichen Ansprüche kommen.

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