KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Geltungsbereich (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 2 Geltungsbereich
1. Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich:
für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.
3. Persönlich:
a. für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;
b. für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen;
c. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs. 2);
d. für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs. 5).
Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs. 4);
b. Volontäre (§ 14 Abs. 6);
c. Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.
4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Kommentierung
Der Geltungsbereich dieses KV hat die Besonderheit, dass vom Geltungsbereich nicht nur die Arbeitnehmergruppe der Arbeiter erfasst ist, sondern zum Teil auch Angestellte. Gelernte Zahntechniker sind diesem KV zuzuordnen, wenn das Arbeitsverhältnis dem Angestelltengesetz unterliegt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass der KV nicht für jene Angestellte gilt, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting (RKV) unterliegen.
Die Regelung ist korrespondierend mit dem Geltungsbereich des RKV zu lesen: Während sämtliche Angestellte bei Zahntechnikern vom RKV erfasst sind, werden „gelernte Zahntechniker“ gemäß § 2 Abs. 2 lit. b RKV von der Anwendung ausgenommen.
Für gewerbliche Lehrlinge gilt der gegenständliche KV, für kaufmännische Lehrlinge der RKV.
Der KV gilt weiters für Ferialarbeitnehmer und für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolvieren. Diese unterliegen sämtlichen kollektivvertraglichen Bestimmungen und sind entsprechend der tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeit einzustufen und zu entlohnen.
Schon kraft Gesetzes vom KV ausgeschlossen - aber im KV nochmals klarstellend wiederholt - sind Volontariatsverhältnisse und „echte“ Pflichtpraktika, wenn diese nicht als Arbeitsverhältnis zu werten sind. Liegt ein echtes Pflichtpraktikum vor, unterliegt dieses zwar nicht den sonstigen kollektivvertraglichen Bestimmungen (Einstufung, Sonderzahlungen etc.), allerdings schreibt der KV die Leistung einer Ausbildungsvergütung in der Höhe der Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr vor (§ 14 Z 4).
Definitionen der Pflichtpraktikanten, Ferialarbeitnehmer und Volontäre finden sich in § 14 des KV. Ein Pflichtpraktikum liegt nur dann vor, wenn dieses aufgrund von schul- bzw. studienrechtlichen Vorschriften verpflichtend zu absolvieren ist.
Bei der Frage der Entlohnung ist zu unterscheiden, ob eine Qualifikation für die Höhe der Einstufung relevant ist (zum Teil bei den Arbeitern) oder nur die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend ist (bei den Angestellten).
In einem Betrieb sind neben dem Laborleiter noch diverse Facharbeiter, Mitarbeiter im Sekretariat sowie Reinigungskräfte beschäftigt.
Während die Sekretariatsmitarbeiter als Angestellte nach dem RKV zu behandeln sind, unterliegt der Laborleiter (der über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügt, überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut ist und eigenständig und eigenverantwortlich ein zahntechnisches Labor leitet) dem gegenständlichen Zahntechniker-KV.
Die Facharbeiter sowie die Reinigungskräfte sind als Arbeiter vom Zahntechniker-KV erfasst.