KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Gastronomie/Hotellerie - Jubiläumsgeld - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
18. Anerkennung für langjährige Dienste
a. Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb hat der Arbeitnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf ein Jubiläumsgeld:
1.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dieses Jubiläumsgeld beträgt nach
10-jähriger ununterbrochener Dienstzeit
einschließlich Lehrzeit
|
1 Monatslohn
|
nach 15-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
|
1 ½ Monatslöhne
|
nach 25-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
|
2 Monatslöhne
|
nach 35-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
|
2 ½ Monatslöhne
|
nach 40-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
|
3 Monatslöhne
|
nach 45-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
|
4 Monatslöhne
|
2. Der Berechnung dieses Jubiläumsgeldes wird der am Tag des Anspruches geltende, im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegte Mindestmonatslohn zugrunde gelegt. Die Auszahlung hat spätestens mit der nächstfolgenden Monatsentgeltzahlung zu erfolgen. Das Jubiläumsgeld darf nicht den Umsatzprozenten entnommen werden.
3. Jubiläumsgelder, die freiwillig oder aufgrund bestehender Betriebsvereinbarungen bezahlt werden, können auf die kollektivvertragliche Regelung angerechnet werden. Bisher vereinbarte und bezahlte höhere Jubiläumsgelder bleiben aufrecht.
4. Die Anwartschaftszeit gilt als nicht unterbrochen, wenn sie z. B. durch vorübergehende Betriebsstilllegung bzw. Betriebseinschränkung unterbrochen wurde. Des Weiteren gilt die Anwartschaftszeit als nicht unterbrochen, wenn die Unterbrechung aus anderen Gründen nicht länger als 120 Tage gedauert hat.
b. Für Saisonbetriebe gelten die obigen Regelungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer jährlich wenigstens 13 Wochen ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt ist. Eine Saison mit mindestens 13 ununterbrochenen Wochen zählt als ein halbes Jahr. Der Jubiläumsgeldanspruch entsteht nach 10 Jahren, vom ersten Dienstantritt an gerechnet, in aliquoter Höhe nach entsprechender Anzahl von Saisonen.
Quick-Info
Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält in Punkt 18 Regelungen zu einem Jubiläumsgeld. Dieser Anspruch stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dieses Jubiläumsgeld beträgt nach
10-jähriger ununterbrochener Dienstzeit
einschließlich Lehrzeit
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1 Monatslohn
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nach 15-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
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1 ½ Monatslöhne
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nach 25-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
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2 Monatslöhne
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nach 35-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
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2 ½ Monatslöhne
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nach 40-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
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3 Monatslöhne
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nach 45-jähriger ununterbrochener
Dienstzeit einschließlich Lehrzeit
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4 Monatslöhne
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Weiters zu beachten ist die Regelung für Saisonbetriebe und auch, in welchen Fällen zwischenzeitig unterbrochene Arbeitsverhältnisse für die Dauer der Anwartschaftszeit zusammenzurechnen sind, siehe dazu den Klapptext zu Beginn des Dokuments.
Unter einem Jubiläumsgeld ist eine für langjährige Dienste gewährte Anerkennungszahlung zu verstehen. Diesbezügliche Ansprüche sind gegebenenfalls im Kollektivvertrag geregelt und belaufen sich üblicherweise auf eine bestimmte Anzahl von Monatsgehältern.
Sieht der Kollektivvertrag einen diesbezüglichen Anspruch vor, ist dieser auch zu gewähren, andernfalls kann der Tatbestand der Unterentlohnung nach dem LSD‑BG erfüllt werden.
Abgabenrechtlich werden Jubiläumsgelder als Sonderzahlungen abgerechnet. Seit sind diese beitragspflichtig, davor bestand unter gewissen Voraussetzungen Beitragsfreiheit.