KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Autobusbetriebe - Einstufung (gültig seit )
gültig von: bis:
XI. Lohnordnung
1. Die Lohnordnung ist im II. Teil des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
2. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer unverzüglich eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Dienstzettel oder Arbeitsvertrag) auszuhändigen.
3. Die Bestimmungen über den Dienstzettel gem. § 2 AVRAG BGBl. 459/1993 sowie § 17c Absatz 1 AZG und § 22d ARG sind einzuhalten.
4. Im Dienstzettel bzw. schriftlichen Arbeitsvertrag muss zusätzlich zu den gemäß § 2 AVRAG vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende Rechtsvorschriften samt Einsichtsmöglichkeiten enthalten sein:
Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen
Verordnung 561/2006
Verordnung 165/2014 (Kontrollgerätverordnung)
Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und betriebsb...