KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Bauhilfsgewerbe - Verfall (gültig seit )
gültig von: bzw. bis:
§ 15 Verfallsbestimmungen
1. Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2. Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von drei Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund von Einzelvereinbarungen, Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfaßt ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist verlängert sich um jene Zeit, während welcher der Arbeitnehmer nachweislich durch Krankheit oder Unfall an der Geltendmachung seines Anspruches verhindert war.
Kommentierung
Ansprüche des Arbeitnehmers sind zu bestimmten Zeitpunkten fällig. Dieser Zeitpunkt kann durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag bestimmt sein und ist von der Art des Anspruches abhängig. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss der Arbeitnehmer über den entsprechenden Betrag verfügen können.
Wird die Zahlung nicht zeitgerecht geleistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch später noch geltend machen, allerdings sind Verfalls- oder Verjährungsfristen zu beachten.
Der KV regelt nachfolgende Verfallsfristen und Sonderbestimmungen:
Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen zur Abrechnung müssen innerhalb von drei Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung beim Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art innerhalb einer Verfallsfrist von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber geltend zu machen. Bei Vorliegen eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches beträgt die Geltendmachungsfrist fünf Monate.
Ein Verfall tritt auch im Falle der Geltendmachung des Anspruches ein, wenn dieser bei Ablehnung des Arbeitgebers nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Der Kollektivvertrag regelt eine Reklamationsfrist iZm der Übernahme des Barlohnes.
Der Arbeitnehmer erhält seine Abrechnung für Juli 2019 am ausgehändigt. Auf der Abrechnung finden sich keine Taggelder, obwohl der Arbeiter den ganzen Juli auf Baustellen tätig war. Zumal die Abrechnung auch Überstundenzahlungen enthält, bemerkt der Arbeiter die fehlenden Taggelder nicht.
Im November lässt der Arbeitnehmer die Abrechnungen des Jahres von einem Bekannten kontrollieren, der feststellt, dass im Juli keine Diäten ausbezahlt wurden.
Da die Abrechnung am empfangen wurde, endet die Verfallsfrist am , zumal der Tag des Erhalts nicht einzurechnen ist. Die Forderung der Taggelder für Juli ist daher im November verfallen.