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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Hitz/Schrenk

KomKo - Kommentierte Kollektivverträge

Antworten auf die häufigsten KV-Fragen

Stand: 28.04.2026

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KomKo - Kommentierte Kollektivverträge - Stand: 28.04.2026

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - Kündigung (gültig seit )

gültig von: bis:

Kommentierung

Der Kollektivvertrag legt den ersten Monat des Arbeitsverhältnisses als Probemonat fest. Innerhalb des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angaben von Gründen aufgelöst werden. Auf Lehrlinge sind die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes anzuwenden. Es gilt daher für Lehrverhältnisse die gesetzliche Probezeit von drei Monaten.

Nach Ablauf der Probezeit sieht der KV unterschiedliche Kündigungstermine für Angestellte und Arbeiter vor.

Für Angestellte gilt, dass sich die Kündigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes richtet. Der Arbeitgeber darf somit ein Arbeitsverhältnis nur zum Kalenderquartal auflösen.

Es kann ein Kündigungstermin zum 15. und Letzten eines Monats vereinbart werden. Allerdings schränkt der KV diese Kündigungstermine für Arbeitgeberkündigungen ein: Nach einer mehr als fünfjährigen ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur mehr zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.

Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist richtet sich nach den gesetzlichen Kündigungsregelungen und beträgt mindestens sechs Wochen.

Für Arbeitnehmerkündigungen durch Angestellte kennt der KV keine inhaltlich eigenständigen Regelungen. Angestellte können gesetzlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten kündigen. Davon abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf Kündigungstermin bzw. Kündigungsfrist sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig.

Für Arbeiter sieht der KV vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder Monatsletzten auflösen kann. Es bedarf daher für diese Kündigungstermine keiner Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Die einzuhaltenden Fristen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und betragen zumindest sechs Wochen.

Arbeiter können ihr Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des KV unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats kündigen.

Der KV sieht für Geburten vor dem eine Anrechnung von Karenzzeiten für die Kündigungsfristen über das gesetzliche Ausmaß hinaus vor (siehe Karenz).

Sonderfragen

Für Angestellte enthält der KV nur Regelungen hinsichtlich der Kündigungstermine, nicht aber hinsichtlich der Kündigungsfristen. Es kann daher für Angestellte im Arbeitsvertrag die einzuhaltende Kündigungsfrist vom Gesetz abweichend geregelt werden und z. B. auch für den Angestellten auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Allerdings darf die Frist für den Angestellten nicht länger als jene für den Arbeitgeber sein.

Bei Arbeitern schreibt der KV bei der Arbeitnehmerkündigung die Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist vor. Es ist daher einzelvertraglich nicht möglich, längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitsverhältnis mit einer PKA besteht seit . Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 15. oder Monatsletzten aufgelöst werden kann. Zu den Kündigungsfristen gibt es keine Regelung im Arbeitsvertrag. Die Angestellte soll Ende Jänner 2024 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden.

Da das Arbeitsverhältnis Ende Jänner 2024 länger als fünf Jahre gedauert hat, ist für den Arbeitgeber eine Kündigung zum 15. oder Monatsletzten aufgrund der kollektivvertraglichen Regelung ausgeschlossen. Es gilt nur mehr das Kalendervierteljahr als Kündigungstermin.

Wenn der Arbeitgeber die Kündigung am ausspricht bzw. an diesem Tag eine schriftliche Kündigung in den Machtbereich der Angestellten gelangt (z. B. Einlangen eines eingeschriebenen Briefs), endet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten (nach dem 5. Dienstjahr) am .

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