KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
XVIII. Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Die Kündigung von Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
Hat das Dienstverhältnis länger als fünf Jahre ununterbrochen gedauert, so ist die Kündigung durch den Dienstgeber nur nach den Bestimmungen von § 20 Absatz 2 Angestelltengesetz möglich.
(2) Ist ein Angestelltenverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen und wird es über die vereinbarte Zeit hinaus weiter fortgesetzt, werden die im Angestelltengesetz vorgesehenen Bestimmungen über die Kündigung angewendet.
(3) Während der nach Artikel III Absatz 2 festgesetzten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
(4) Für die fristlose Auflösung eines Lehrverhältnisses gilt das Berufsausbildungsgesetz. Bei Angestellten gelten für die fristlose Auflösung eines Dienstverhältnisses die Bestimmungen der §§ 26 und 27 des Angestelltengesetzes.
(5) Bei Arbeitern gelten für die fristlose Auflösung eines Dienstverhältnisses die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Dienstverhältnisses kann ein Arbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er:
bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigen falscher oder verfälschter Zeugnisse oder anderer Dokumente hintergangen hat;
zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig ist;
sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere, wenn er im Dienst untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt;
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne eine Einwilligung des Arbeitgebers eine der Verwendung im Apothekendienst abträgliche Nebenbeschäftigung betreibt;
die Dienstleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund unterläßt oder sich weigert, den Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, oder wenn er andere Arbeitnehmer zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegenüber dem Arbeitgeber oder zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit, erhebliche Ehrverletzungen oder gefährliche Drohungen gegen den Arbeitgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen die übrigen Arbeitnehmer zuschulden kommen läßt;
durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird oder wenn er durch eine Freiheitsstrafe länger als 14 Tage an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist.
(6) Ein Arbeiter kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen:
wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
wenn der Arbeitgeber oder dessen Angehörige sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen ihn oder seine Angehörigen zuschulden kommen lassen oder wenn der Arbeitgeber sich weigert, den Arbeitnehmer gegen solche Handlungen eines anderen Arbeitnehmers oder eines Angehörigen des Arbeitgebers zu schützen;
wenn sich der Arbeitgeber weigert, den ihm zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Arbeitnehmers gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachkommen;
wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung von ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
(7) Die Kündigungsfrist für Arbeiter:
Für Arbeitgeberkündigungen gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
(Abs. 7 idF ; Abs. 7a mit gestrichen)
Kommentierung
Der Kollektivvertrag legt den ersten Monat des Arbeitsverhältnisses als Probemonat fest. Innerhalb des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angaben von Gründen aufgelöst werden. Auf Lehrlinge sind die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes anzuwenden. Es gilt daher für Lehrverhältnisse die gesetzliche Probezeit von drei Monaten.
Nach Ablauf der Probezeit sieht der KV unterschiedliche Kündigungstermine für Angestellte und Arbeiter vor.
Für Angestellte gilt, dass sich die Kündigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes richtet. Der Arbeitgeber darf somit ein Arbeitsverhältnis nur zum Kalenderquartal auflösen.
Es kann ein Kündigungstermin zum 15. und Letzten eines Monats vereinbart werden. Allerdings schränkt der KV diese Kündigungstermine für Arbeitgeberkündigungen ein: Nach einer mehr als fünfjährigen ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur mehr zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist richtet sich nach den gesetzlichen Kündigungsregelungen und beträgt mindestens sechs Wochen.
Für Arbeitnehmerkündigungen durch Angestellte kennt der KV keine inhaltlich eigenständigen Regelungen. Angestellte können gesetzlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten kündigen. Davon abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf Kündigungstermin bzw. Kündigungsfrist sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig.
Für Arbeiter sieht der KV vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu jedem 15. oder Monatsletzten auflösen kann. Es bedarf daher für diese Kündigungstermine keiner Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Die einzuhaltenden Fristen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und betragen zumindest sechs Wochen.
Arbeiter können ihr Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des KV unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem 15. oder letzten Tag eines Kalendermonats kündigen.
Der KV sieht für Geburten vor dem eine Anrechnung von Karenzzeiten für die Kündigungsfristen über das gesetzliche Ausmaß hinaus vor (siehe Karenz).
Für Angestellte enthält der KV nur Regelungen hinsichtlich der Kündigungstermine, nicht aber hinsichtlich der Kündigungsfristen. Es kann daher für Angestellte im Arbeitsvertrag die einzuhaltende Kündigungsfrist vom Gesetz abweichend geregelt werden und z. B. auch für den Angestellten auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Allerdings darf die Frist für den Angestellten nicht länger als jene für den Arbeitgeber sein.
Bei Arbeitern schreibt der KV bei der Arbeitnehmerkündigung die Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist vor. Es ist daher einzelvertraglich nicht möglich, längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Ein Arbeitsverhältnis mit einer PKA besteht seit . Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 15. oder Monatsletzten aufgelöst werden kann. Zu den Kündigungsfristen gibt es keine Regelung im Arbeitsvertrag. Die Angestellte soll Ende Jänner 2024 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden.
Da das Arbeitsverhältnis Ende Jänner 2024 länger als fünf Jahre gedauert hat, ist für den Arbeitgeber eine Kündigung zum 15. oder Monatsletzten aufgrund der kollektivvertraglichen Regelung ausgeschlossen. Es gilt nur mehr das Kalendervierteljahr als Kündigungstermin.
Wenn der Arbeitgeber die Kündigung am ausspricht bzw. an diesem Tag eine schriftliche Kündigung in den Machtbereich der Angestellten gelangt (z. B. Einlangen eines eingeschriebenen Briefs), endet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von drei Monaten (nach dem 5. Dienstjahr) am .