KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Angestellte - Pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
XXII. Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Für die Beendigung von Dienstverhältnissen gelten, soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders bestimmt, die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
(2) Eine Kündigung durch den Dienstgeber ist, mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung, nach fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
(3) Die mündliche oder schriftliche Kündigungserklärung muss zweifelsfrei erkennen lassen, dass und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis enden soll.
(4) Während der Kündigungsfrist sind dem Dienstnehmer auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden freizugeben, bei Kündigung durch den Dienstnehmer mindestens 4 Stunden. Teildienstleistenden gebührt der ihrem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil der gesamten Freistellungszeit, wobei auf halbe Arbeitstage aufgerundet wird. Kann die verlangte Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht konsumiert werden, ist sie in der Endabrechnung in Form einer Urlaubsersatzleistung auszubezahlen.
Die gesetzlichen Sonderregeln bei Pensionsantritt sind anzuwenden (§ 22 Abs. (2) und (3) Angestelltengesetz). (Fassung vom )
Kommentierung
Es sind grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen gemäß § 20 AngG zu beachten. Gesetzlich darf der Arbeitgeber eine Kündigung daher nur zum Kalenderquartal auflösen, vereinbart kann aber auch ein Kündigungstermin zum (15. und) Letzten des Monats werden. Nach mindestens fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses ist bei Kündigung durch den Arbeitgeber eine Beendigung nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die einzuhaltende Kündigungsfrist des Arbeitgebers richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und beträgt mindestens sechs Wochen.
Der gegenständliche Kollektivvertrag regelt keine Anrechnung von Karenzzeiten für die Kündigungsfristen über das gesetzliche Ausmaß hinaus (siehe Karenz). Es kann daher für die erste Karenz im aktuellen Dienstverhältnis für Geburten bis hinsichtlich der Kündigungsfrist nur zu einer allfälligen Anrechnung von maximal zehn Monaten kommen.
In Artikel III sieht der Kollektivvertrag eine Zusammenrechnungsregel bei Unterbrechungen des Dienstverhältnisses vor. Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber werden zusammengerechnet, sofern sie nicht länger als drei Monate unterbrochen sind. Davon abweichende Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie schriftlich getroffen werden.
Der Arbeitnehmer kann gesetzlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten kündigen. Abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf Kündigungstermin bzw. Kündigungsfrist sind möglich.
Die Beendigung jedes Arbeitsverhältnisses einer pharmazeutischen Fachkraft in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke ist binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden.
Der Kollektivvertrag regelt den ersten Monat nicht als Probemonat, ein solcher muss im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden. Mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung gelten von Beginn an die allgemeinen Kündigungsbestimmungen.
Achtung: Wird eine Probezeit vereinbart, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Anfrage spätestens sieben Tage vor Ende der Probezeit mitteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Probezeit fortgesetzt wird. Erfolgt bis zu dieser Zeit keine eindeutige diesbezügliche Antwort, gilt das Arbeitsverhältnis mangels besonderer Vereinbarung als auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.
Unter Artikel XIV sieht der Kollektivvertrag besondere Bestimmungen für Aspiranten vor: Aspiranten haben ex lege ein befristetes Dienstverhältnis. Dies gilt auch für Teile bzw. weitere Aspirantendienstverhältnisse.
Ein Arbeitsverhältnis beginnt mit . Aufgrund von firmeninternen Verzögerungen bei der Ausstellung des Dienstvertrages stellt man zunächst nur einen Dienstzettel aus, in dem nichts bezüglich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist.
Bereits am will der Vorgesetzte das Arbeitsverhältnis auflösen. In Ermangelung eines Arbeitsvertrages ist jedoch weder eine Probezeit noch eine Kündigung zum 15. und Monatsletzten vereinbart und der KV sieht diesbezüglich nichts vor. Die Kündigung ist daher unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zum Kalenderquartal auszusprechen.