KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 28.04.2026
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Arbeiter - Fahrradboten - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VII. Nachtarbeitszuschlag
Fällt eine Arbeitsleistung in die Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 %.
Artikel VIIIa. Überstunden
Überstundenarbeit
1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der täglichen Normalarbeitszeit, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, überschritten werden.
2. Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen sind und berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
3. Die Überschreitungen der festgelegten regelmäßigen Normalarbeitszeit sind, sofern sie über Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten geleistet werden, als Überstunden zu entlohnen.
Überstundenentlohnung
Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes.
Kommentierung
Im Kollektivvertrag ist nur sehr allgemein festgehalten, wann Überstundenarbeit vorliegt, es wird jedoch weder ein begünstigter Überstundenteiler noch ein über das gesetzliche Ausmaß hinausgehender Zuschlag geregelt.
Basis für den Überstundengrundlohn und den Überstundenzuschlag ist daher 1/40 des Bruttowochenlohnes bzw. 1/173 des Bruttomonatslohnes. Im Falle einer Überzahlung müssen gemäß § 10 AZG die Überstunden auf Basis des tatsächlich gebührenden IST-Lohnes berechnet werden.
Für Überstunden gebührt daher ein Zuschlag von 50 % (§ 10 Abs. 1 Z 1 AZG), wobei der Kollektivvertrag einen Lagezuschlag für Arbeitsleistung in der Nacht (22:00-5:00 Uhr) regelt, siehe Sonderfragen.
Der Kollektivvertrag regelt einen Lagezuschlag von 100 % für Arbeiten in der Zeit von 22:00-5:00 Uhr. Für jede Arbeitsleistung in der genannten Zeit (auch Normalarbeitszeit) gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Ein Arbeitnehmer transportiert täglich Frischblumen an mehrere Filialen einer Blumenhandlung. Die Blumen werden um 4:00 Uhr von einer Großgärtnerei abgeholt und bis inkl. 8:00 Uhr an die jeweilige Filiale geliefert. Der Arbeitstag des betreffenden Arbeitnehmers endet um 13:30 Uhr, wobei am Vormittag eine halbe Stunde Pause gehalten wird.
Ausgehend von einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden gebühren dem Arbeitnehmer an diesem Tag eine Überstunde mit einem Zuschlag in Höhe von 50 % und ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 100 % für die vor 5:00 Uhr geleistete Arbeit.