FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 265
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I. Kommentar zu § 265
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§ 265 FinStrG regelt das Inkrafttreten des FinStrG 1958 sowie dessen Novellierungen samt allenfalls erforderlicher Übergangsbestimmungen. Aufgrund des Zeitablaufes haben viele dieser Bestimmungen ihre unmittelbare normative Bedeutung bereits verloren. So wurde mit BGBl I 2008/2 die Verfassungsbestimmung des Abs 1c als nicht mehr in Kraft befindlich festgestellt. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus von Bedeutung können allerdings jene Bestimmungen sein, die die Weitergeltung aufgehobener oder geänderter Normen für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte anordnen oder ausschließen.
Hinzuweisen ist, dass mit BGBl I 2018/62 die § 265 Abs 2, 3, 5 und 6 FinStrG idF vor BGBl I 2018/62 in einen neuen § 266 Abs 1, 2, 3, und 4 FinStrG verschoben wurden (s Kommentar zu § 266 Rz 1). Dabei passierten einige Redaktionsversehen (in §§ 265 und 266 FinStrG), die mit dem BBKG 2025 Teil Steuern endgültig bereinigt wurden. Die Wortfolge in § 265 Abs 1 FinStrG idF vor BBKG 2025 Teil Steuern, dass die Regelungen der Abs 3 und 6 jedoch mit in Kraft tritt, entfiel, zumal die neuen Absätze des § 266 FinStrG ohnehin mit Kundmachung (neuerlich) in Kraft getreten sind (ErlRV 310 BlgNR 28. GP 13).
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Nach Abs 1h ist die Haftungsbestimmung des § 28 Abs 1 FinStrG auf alle vor dem begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden (Übernahme der Verbandsverantwortlichkeit in das Finanzstrafrecht).
Gem Abs 1p sind die §§ 38 bis 40 und 44 FinStrG in der vor Inkrafttreten des BGBl I 2010/104 geltenden Fassung auf vor dem begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die in § 265 Abs 1p aF FinStrG (BGBl I 2010/104) enthaltene Übergangsvorschrift über die Weitergeltung der vor Erhöhung durch die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 zuständigkeitsbestimmenden Wertgrenzen für bei Staatsanwaltschaften und Gerichten anhängige Verfahren hat der VfGH aufgehoben (BGBl I 2017/163), weil sie dem Gebot der Gewährung des Vorteils des milderen Strafgesetzes nach der EMRK widersprach. Der VfGH hat in dieser Übergangsvorschrift keine bloße Zuständigkeitsverschiebung gesehen, sondern eine Veränderung des materiell-rechtlichen Charakters der Finanzvergehen ( [R 265/3]; s dazu ausführlich Spilker/Capelare, ZWF 2018, 98).
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Für den mit vollzogenen Übergang des Rechtsmittelverfahrens auf das BFG enthält § 265 Abs 1s FinStrG umfangreiche Übergangsbestimmungen. So sind gem § 265 Abs 1s lit a FinStrG die am beim UFS anhängigen Rechtsmittel als Beschwerden iS des Art 30 Abs 1 B-VG durch das BFG zu erledigen. Vor dem verkündete Rechtsmittelentscheidungen sind auch danach noch als Erledigungen des UFS auszufertigen und gelten nach dem wirksam werdende Erledigungen des UFS als solche des BFG (vgl dagegen [R 265/5] zur Einrichtung des UFS).
Weiters wurde in § 265 Abs 1s lit b FinStrG die Erlassung einer provisorischen Geschäftsverteilung bereits vor dem zugelassen, wobei jedoch die Kontinuität der Fallbearbeitung möglichst gewahrt werden sollte. Schließlich wurde durch § 265 Abs 1s lit c FinStrG die Geltung von bereits vor dem gem § 67 FinStrG für die damaligen Berufungssenate erfolgte Bestellung von Laienbeisitzern bis zum auch für das BFG normiert.
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Zufolge § 265 Abs 1v FinStrG begann die Monatsfrist für die Erlangung einer Vereinbarung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen für bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch BGBl I 2013/155 (dem ) abgegebene Zustimmungserklärungen erst spätestens mit diesem Inkrafttretenszeitpunkt zu laufen.
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Auf Selbstanzeigen, die nach dem erstattet werden, sind gemäß § 265 Abs 1w FinStrG die Bestimmungen des § 29 FinStrG in der ab geltenden Fassung anzuwenden. § 265 Abs 1w FinStrG ist gegenüber § 4 Abs 2 FinStrG die speziellere Norm. § 265 Abs 1w FinStrG regelt den zeitlichen Geltungsbereich des § 29 Abs 6 FinStrG für Selbstanzeigen nach dem (s [R 265/1]). Der VfGH hat ausdrücklich festgestellt, dass kein Widerspruch des § 265 Abs 1w FinStrG und § 29 Abs 6 FinStrG zu Art 7 EMRK besteht (s [R 265/2]; kritisch dazu Prillinger/Starl, ZWF 2019, 23).
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§ 265 Abs 2, Abs 2a bis Abs 2g FinStrG enthalten die Inkrafttretens- und Überleitungsbestimmungen zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung ab . Es soll gewährleistet sein, dass anhängige Verfahren ohne Verzögerungen weitergeführt werden können - insbesondere im Hinblick auf die den Spruchsenaten im Zeitpunkt der gesetzlichen Zuständigkeitsänderung bereits zugeleiteten Akten. Es soll auch verhindert werden, dass bestehendes Aktenwissen der mit den Verfahren bisher befassten Organwalter verloren geht (Erl IA 985 BlgNR 26. GP 83).
§ 265 Abs 2c FinStrG bestimmt, dass der Einzelbeamte für vor dem begangene Finanzvergehen zuständig bleibt, wenn einem Spruchsenat die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses nur aufgrund der Organisationsreform obliegen würde. Nach § 58 Abs 2 lit a FinStrG ist der Spruchsenat zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag eine gewisse Grenze übersteigt. Da es aufgrund der Organisationsreform nur mehr zwei Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter sachlicher Zuständigkeit gibt, würde sich ohne diese Übergangsregelung für vor dem begangene Finanzvergehen ab Spruchsenatszuständigkeit durch die Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge bestimmter in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallender bundesweit begangener Finanzvergehen ergeben (s ErlRV 110 BlgNR 27. GP 6). § 265 Abs 2c FinStrG verhindert dies.
§ 265 Abs 2d FinStrG gewährleistet, dass hinsichtlich der Zuständigkeit von vor dem begangenen Finanzvergehen durch das Inkrafttreten der §§ 53 Abs 1 und 58 Abs 1 FinStrG keine Änderung eintritt, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich aufgrund der Finanz-Organisationsreform ergäbe. § 53 Abs 1 und 2 FinStrG in der Fassung vor BGBl I 2019/104 bestimmen, dass das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig ist, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der strafbestimmende Wertbetrag oder bei mehreren Finanzvergehen die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus den zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen bestimmte Grenzen übersteigt und all diese Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Ab gibt es anstelle der bisher zuständigen Finanzstrafbehörden nur mehr das Amt für Betrugsbekämpfung und das Zollamt Österreich als jeweils bundesweit sachlich zuständige Finanzstrafbehörden. Die Zuständigkeit des Gerichts würde sich daher aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlichen bundesweit begangenen Finanzvergehen ergeben - was auch auf Finanzvergehen zutreffen würde, die vor dem begangen, aber ab dem verfolgt werden. Die Übergangsbestimmung des § 265 Abs 2d FinStrG gewährleistet, dass hinsichtlich der Finanzvergehen, die vor dem begangen worden sind, keine Änderung eintritt, wenn sich die Gerichtszuständigkeit ausschließlich aufgrund der Finanz-Organisationsreform ergeben würde (s ErlRV 110 BlgNR 27. GP 6).
§ 265 Abs 2e FinStrG bestimmt, dass hinsichtlich Zuständigkeit zur Ahndung von mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen, die vor dem begangen wurden, durch das Inkrafttreten des § 53 Abs 3 FinStrG keine Änderung eintritt, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich aufgrund der Organisationsreform ergäbe. Nach der Organisationsreform sind ab nur mehr das Amt für Betrugsbekämpfung und das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde jeweils bundesweit sachlich zuständig. Ohne die in § 265 Abs 2e FinStrG normierte Übergangsbestimmung wäre das Gericht aufgrund der neuen bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden für sämtliche vor dem bundesweit begangene andere Finanzvergehen, die mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen zusammentreffen und erst nach dem verfolgt werden, zuständig (s ErlRV 110 BlgNR 27. GP 6). Dies wird durch die Übergangsbestimmung des § 265 Abs 2e FinStrG verhindert.
§ 265 Abs 2f FinStrG soll sicherstellen, dass hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit von einer bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zum bereits anhängigen Finanzstrafverfahren keine Änderung eintritt. Als anhängig gelten Verfahren, in denen bei der Staatsanwaltschaft bereits Anzeige erstattet, der Staatsanwaltschaft durch die Finanzstrafbehörde nach § 100 StPO bereits berichtet wurde (ErlRV 110 BlgNR 27. GP 6).
§ 265 Abs 2g FinStrG gewährleistet, dass Anbringen in vor Inkrafttreten der Organisationsreform bereits anhängig gewordenen Finanzstrafverfahren auch nach dem wirksam an die bis dahin zuständig gewesene Finanzstrafbehörde gerichtet werden können (ErlRV 110 BlgNR 27. GP 7).
7§ 265 Abs 3 FinStrG regelt das Inkrafttreten der Finanzordnungswidrigkeit gegen vorsätzliche Verletzungen des EU-Meldepflichtgesetzes (§ 49c FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit bei Verletzungen von Aufzeichnungspflichten im Bereich der Umsatzsteuer nach dem Digitalsteuergesetz 2020 (§ 49d FinStrG).
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§ 265 Abs 4 FinStrG regelt das Inkrafttreten der Finanzordnungswidrigkeit des § 49e FinStrG wegen Verletzung der in § 18a UstG geregelten Aufzeichnungs-, Berichtigungs-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten mit .
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§ 265 Abs 5 FinStrG bestimmt das Inkrafttreten der im Gefolge der vollständigen Umsetzung der „Richtlinie Rechtsbeistand“ im FinStrG erfolgten Anpassungen entsprechend der Auffassung der Europäischen Kommission in den §§ 77 Abs 1, 84 Abs 2 und 85 Abs 4 FinStrG, ebenso wie das Inkrafttreten der Änderung iZm jugendlichen Beschuldigten in § 182 Abs 5 FinStrG mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
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§ 228a FinStrG idF BGBl 1985/571 FinStrG verwies auf den durch den VfGH mit Erkenntnis vom , G 90/2022, als verfassungswidrig aufgehobenen Abs 2 des § 393a StPO. Dem Freigesprochenen gebührte demnach ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach § 393a Abs 1 Z 1, 2 oder 3 StPO zustehenden Betrages. Aufgrund der Aufhebung des § 393a Abs 2 StPO ging der Verweis des § 228a aF FinStrG ins Leere. Mit BGBl I 2024/96 wurde der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in den §§ 196a und 393a StPO neu geregelt. Damit erwies sich eine Anpassung der Ersatzregelung des § 228a aF FinStrG als erforderlich. Mit der Neuregelung wurde sichergestellt, dass sowohl im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens durch die Staatsanwaltschaft als auch bei einer nicht verurteilenden Beendigung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens Ansprüche auf den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach den Regelungen der StPO bestehen (s Erl IA 15/A 28. GP 72). § 265 Abs 6 FinStrG regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der angepassten Regelung zum Verteidigungskostenersatz bei Absehen von der Verfolgung und Einstellung des Verfahrens (§ 228a Abs 1 FinStrG) sowie bei Freispruch oder Beendigung gem §§ 212 oder 221 StPO (§ 228a Abs 2 FinStrG). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen wurde die in § 265 Abs 6 FinStrG normierte Anwendungsbestimmung dem § 516 Abs 12 StPO idF BGBl I 2024/96 nachgebildet (s Erl IA 15/A 28. GP 72). § 265 Abs 6 FinStrG ordnet an, dass § 228a FinStrG idgF ausschließlich auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die in § 228a FinStrG angeführten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem rechtskräftig geworden sind. Falls in diesen Verfahren bereits über einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 228a FinStrG idF BGBl 1985/571 entschieden worden ist, kann ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten für die Verteidigung gestellt werden. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist § 228a FinStrG idgF anzuwenden. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung ist der bereits zugesprochene Beitrag zu berücksichtigen. Für Entscheidungen, die vor dem rechtskräftig entschieden wurden, gilt für den Ersatzanspruch weiterhin § 228a FinStrG idF BGBl 1985/571. Abzulehnen ist die Auffassung von Czermak (JSt 2025, 260 ff), dass für vor dem rechtskräftig gewordene verfahrensbeendende Entscheidungen (im gerichtlichen Finanzstrafverfahren) § 228a FinStrG idF BGBl 1985/571 iVm § 393a Abs 1 Z 2 StPO idF BGBl I 2022/152 analog (in bonam partem) gelte.
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§ 265 Abs 6a FinStrG regelt das Inkrafttreten der Regelungen des § 57 Abs 4, § 84 Abs 5, § 127 Abs 1, § 201 und § 205 FinStrG idF BGBl I 2024/157 mit .
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§ 265 Abs 7 FinStrG regelt das Inkrafttreten der mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz I (BGBl I 2024/107) normierten bzw geänderten Regelungen § 22 Abs 3, § 30a Abs 1 und 5, § 31 Abs 2, § 35 Abs 5, § 43 Abs 1 § 51b, § 146 Abs 1 und § 200b FinStrG mit dem der Kundmachung () folgenden Tag, das ist der .
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Mit dem BG, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz geändert werden, wurde der Verweis auf § 76 Abs 4 StPO an die durch das BGBl I 2019/105 geänderte Rechtslage angepasst. § 276 Abs 8 FinStrG regelt das Inkrafttreten der Änderung in § 98 Abs 5 FinStrG hinsichtlich des Verweises auf § 76 Abs 4 FinStrG mit dem der Kundmachung () folgenden Tag, das ist der .
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Mit dem „Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird“ (BGBl I 2024/5) wurden die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit mit aufgehoben. An ihre Stelle trat die verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen. Nach Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Aufgrund der Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit (Art 20 Abs 3 B-VG idF vor BGBl I 2024/5) wurden mit dem Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz (BGBl I 2025/50) (ua) mehrere Bestimmungen des FinStrG entsprechend angepasst. Die §§ 57a Abs 3 und 7 FinStrG, 74a Abs 1 FinStrG, 74b Abs 3 FinStrG, 103 lit c FinStrG, 120 Abs 2 FinStrG, 127 Abs 2 FinStrG, 180 Abs 3 FinStrG und 213 Abs 1 FinStrG idF des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes traten mit in Kraft. Die besonderen Strafbestimmungen für die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§§ 251 und 252 FinStrG) traten mit außer Kraft.
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§ 265 Abs 10 FinStrG regelt das Inkrafttreten der mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern (BBKG 2025 Teil Steuern, BGBl I 2025/98) normierten Regelungen mit . Die zu erlassende Geschäftsverteilung ab kann danach schon vor dem durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, erlassen werden. Dies gilt sowohl für die Geschäftsverteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als auch für die Geschäftsverteilung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde.
Die mit dem BBKG 2025 Teil Steuern erlassenen Bestimmungen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§§ 92a bis 92h) sind in allen Finanzstrafverfahren anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten anhängig werden, dh in denen ab diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung iS des § 14 Abs 3 FinStrG gesetzt wird. In Finanzverfahren, die bereits anhängig sind, gelten §§ 92a ff FinStrG, wenn nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die genannten Ermittlungsmaßnahmen angeordnet werden, in allen anderen (laufenden) Verfahren sollen nur §§ 92e, 92g und § 92h FinStrG sinngemäß Anwendung finden (ErlRV 310 BlgNR 28. GP 13). In den ErlRV wird erklärend ausgeführt, dass damit insbesondere sichergestellt werden soll, dass Beteiligungsrechte von Beschuldigten und Opfern bei der Auswertung von Daten Berücksichtigung finden können. Zusätzlich soll auch in laufenden Verfahren die sichere Verwahrung von Datenträgern und Daten nach § 92g FinStrG gewährleistet werden. Durch die sinngemäße Geltung des § 92h FinStrG durch den Rechtsschutzbeauftragten beim BMF solle va für Beschuldigte auch in bereits anhängigen Verfahren zusätzlicher Rechtsschutz gewährleistet werden (ErlRV 310 BlgNR 28. GP 13). Was nicht besteht, ist eine rückwirkende Verständigungspflicht (§ 92h Abs 1 FinStrG) durch die Finanzstrafbehörde an den Rechtsschutzbeauftragten (ErlRV 310 BlgNR 28. GP 13).
II. Rechtsprechung zu § 265
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 265 Abs. 1w FinStrG trat ua § 29 Abs. 6 mit in Kraft und ist § 29 in der Fassung der FinStrG-Novelle 2014 auf Selbstanzeigen anzuwenden, die nach dem erstattet werden. Damit bestimmt § 265 Abs 1w FinStrG eindeutig - und als lex specialis und lex posterior gegenüber § 4 Abs 2 FinStrG - den zeitlichen Bedingungsbereich des § 29 Abs 6 FinStrG in der Fassung der FinStrG-Novelle 2014 für stafbefreiend wirkende Selbstanzeigen mit dem Zeitraum nach dem . Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , E 2751/2018, näher ausführte, obwalten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 265 Abs 1w und § 29 Abs 6 FinStrG in der Fassung der FinStrG-Novelle 2014 und einem Verständnis in besagtem Sinn.
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2. Rechtssatz: Kein Widerspruch des § 29 Abs 6 und § 265 Abs 1w FinStrG idF BGBl I 65/2014 zu Art 7 EMRK:
Das aus Art 7 EMRK abgeleitete Rückwirkungsverbot strengerer Strafgesetze ist nur auf Bestimmungen anwendbar, die Straftaten und die jeweils drohende Strafe festlegen. Bestimmungen, die keinen materiell-strafrechtlichen Inhalt aufweisen, sind hingegen nicht vom Schutzbereich des Art 7 EMRK erfasst. Im Hinblick auf § 29 FinStrG kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Regelung des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige um eine materiell-strafrechtliche Bestimmung im Schutzbereich des Art 7 EMRK handelt, zumal die Einführung des § 29 Abs 6 FinStrG iVm § 265 Abs 1w FinStrG mit BGBl I 65/2014 keine rückwirkende Abgabenerhöhung für Selbstanzeigen von Finanzvergehen bewirkt: Gemäß § 265 Abs 1w FinStrG tritt das zusätzliche Erfordernis der Entrichtung eines Abgabenerhöhungsbetrages nach § 29 Abs 6 FinStrG mit in Kraft und gilt für ab dem erstattete Selbstanzeigen, welche eine Straffreiheit im Finanzstrafrecht bewirken. Die Abgabenerhöhung ist daher nicht auf bereits vor Inkrafttreten des § 29 Abs 6 FinStrG erstattete Selbstanzeigen anwendbar. Es liegt in der Rechtsnatur des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige, dass dieser seine Rechtswirkung nicht im Tatzeitpunkt, sondern erst nach Verwirklichung der Tat - vorliegend im Zeitpunkt, in dem sich der Täter zur Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG entschließt - entfaltet. Die zunächst gegebene Strafbarkeit eines Finanzvergehens wird zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch Verjährung oder durch ein bestimmtes Nachtatverhalten - beseitigt. Die Frage des Günstigkeitsvergleichs nach Art 7 EMRK - dessen Anwendbarkeit im konkreten Fall vorausgesetzt - stellte sich im Hinblick auf § 29 FinStrG nur dann, wenn das (nach der alten Rechtslage günstiger behandelte) Nachtatverhalten bereits gesetzt wurde und nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung rückwirkend strengeren Anforderungen unterworfen wird. Eine solche Rückwirkung des § 29 Abs 6 FinStrG idF BGBl I 65/2014 auf bereits gesetztes Nachtatverhalten liegt jedoch nicht vor, weil die Regelung des § 29 Abs 6 FinStrG auf vor deren Inkrafttreten am bereits erstattete Selbstanzeigen nicht anwendbar ist.
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3. Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung (vgl VfSlg 19628/2012) von jenem Inhalt des Art 7 EMRK aus, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesem zuletzt beigelegt hat. Im Lichte dessen gebietet es Art 7 EMRK, bei Änderung der Rechtslage nach Begehung der Straftat die für den Angeklagten mildere Strafe zu verhängen. Da die Regeln des Art 7 EMRK über die Rückwirkung nur auf Bestimmungen anwendbar sind, die Straftaten und die jeweils drohenden Strafen festlegen, während verfahrensrechtliche Strafbestimmungen, die keinen materiell-strafrechtlichen Inhalt aufweisen, nicht vom Schutzbereich des Art 7 EMRK erfasst sind, ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob die angefochtene Regelung des § 265 Abs 1p vorletzter Satz FinStrG (letztlich) als eine Bestimmung des materiellen Strafrechts zu qualifizieren ist. Dies ist zu bejahen. Bei der den Prüfungsgegenstand bildenden Anordnung des § 265 Abs 1p vorletzter Satz FinStrG handelt es sich zwar um eine Übergangsvorschrift, die für am anhängige Verfahren die Weitergeltung der bisherigen Zuständigkeitsgrenzen des § 53 (und des § 58 Abs 2) FinStrG und damit den Fortbestand der bis dahin maßgeblich gewesenen Zuständigkeit für bei Staatsanwaltschaften und Gerichten (sowie bei Spruchsenaten) anhängige Verfahren festlegt; sie ist aber vor dem Hintergrund jener (novellierten) Bestimmungen des FinStrG zu beurteilen, deren Übergang sie regelt. Durch die davon erfasste Vorschrift des § 53 FinStrG wird die Zuständigkeit der Gerichte von jener der Verwaltungsbehörden zur Ahndung von Finanzvergehen (ua) nach dem strafbestimmenden Wertbetrag abgegrenzt. Da es bei der Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichtes oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern um die gerichtliche Strafbarkeit bestimmter (Finanz-)Delikte überhaupt geht, somit im Ergebnis um eine Frage des materiellen Strafrechts, beinhaltet § 53 iVm § 265 Abs 1p vorletzter Satz FinStrG nicht bloß eine im Kontext mit dem materiellen Recht stehende Zuständigkeitsregelung; vielmehr ist diese mit Blick auf ihre Konsequenzen (jedenfalls auch) als materielle Vorschrift zu verstehen. Bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der in Rede stehenden Übergangsregelung zeigt sich nämlich, dass die Fortschreibung der gerichtlichen Ahndung bestimmter Finanzvergehen im Vergleich zur Ahndung durch Finanzbehörden für den Verurteilten gravierende Nachteile bringt. Da mit der Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge nicht bloß eine Zuständigkeitsverschiebung hinsichtlich der Ahndung von Finanzvergehen bewirkt, sondern der materiell-rechtliche Charakter der Finanzvergehen einschließlich aller daraus resultierenden Schranken und Wirkungen, insbesondere in Bezug auf die Höhe der - zulässigerweise - zu verhängenden Freiheitsstrafe verändert wird, steht die angefochtene Übergangsvorschrift des § 265 Abs 1p vorletzter Satz FinStrG der Gewährung des Vorteils des milderen Strafgesetzes entgegen; sie verstößt daher gegen Art 7 EMRK.
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4. § 30a FinStrG ist am in Kraft getreten. § 30a Abs 5 FinStrG ist eine Verfahrensbestimmung, die somit ab Inkrafttreten anwendbar ist. Dass die Abgaben, hinsichtlich welcher die Abgabenerhöhung vorgesehen ist, erst nach Inkrafttreten entstanden sein sollten, ist weder der Bestimmung des § 30a FinStrG noch der Inkrafttretensbestimmung (mangels entsprechender Übergangsbestimmungen) zu entnehmen.
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5. Bescheide werden gemäß § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Im Beschwerdefall erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am . Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit waren das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt (Hinweis E , 2003/15/0035). Somit hätte über die am noch unerledigte Berufung nicht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat), sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.
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