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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 137

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 137
A.
Formvorschriften
1- 4
II.
Rechtsprechung zu § 137

I. Kommentar zu § 137

A. Formvorschriften

1

Da das Erkenntnis ein Bescheid ist, gelten dafür die allgemeinen Bestimmungen über Bescheide (s Kommentar zu § 56 Rz 74 ff). Für Erkenntnisse normiert § 137 FinStrG besondere Formvorgaben. Das durch einen Spruchsenat gefällte Erkenntnis hat die Bezeichnung des erkennenden Spruchsenates zu enthalten. Es ist im Namen derjenigen Finanzstrafbehörde auszufertigen, für die der Spruchsenat tätig geworden ist („Der Spruchsenat des Amtes für Betrugsbekämpfung/Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde hat zu Recht erkannt“). Gem § 65 FinStrG haben Spruchsenate als Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich Spruchsenate in den Städten Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien zu bestehen; daher sind die Spruchsenate auch entsprechend zu bezeichnen (zB: der Spruchsenat des Amtes für Betrugsbekämpfung in Wien „W - 1“). Die Geschäftsverteilung der einzurichtenden Spruchsenate hat der Vorstand des Amtes für Betrugsbekämpfung/des Zollamtes Österreich online (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen und zur Einsicht der jeweiligen Geschäftsst...

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