FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 130
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 130 | ||
A. | Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat | ||
II. | Rechtsprechung zu § 130 | ||
I. Kommentar zu § 130
A. Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
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§ 128 FinStrG regelt (in Ergänzung bzw Präzisierung zu § 130 FinStrG) den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat. Im Unterschied zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelbeamten, bei welcher nur der Schriftführer beizugeben ist, setzt sich der Spruchsenat gem § 66 Abs 2 FinStrG aus weiteren Mitgliedern zusammen. Zusätzlich kommt auch noch die Rolle des Amtsbeauftragten (§ 124 Abs 2 FinStrG) dazu.
Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen des § 128 FinStrG mit den im § 130 Abs 1 FinStrG genannten Abweichungen.
So fungiert der Behördenbeisitzer als Berichterstatter. Der Behördenbeisitzer trägt zu Beginn der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Diese Aufgabe kommt nicht dem Spruchsenatsvorsitzenden zu. Der Behördenbeisitzer sollte den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens (in möglichst freier Rede) in einer auch für die Laienbeisitzer verständlichen Form darstellen (Pohnert in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 130 Rz 7 und Danek/Mann in ...