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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 116

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 116
A.
Vorladung und Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 116 Abs 1

I. Kommentar zu § 116

A. Vorladung und Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung

1

§ 116 FinStrG normiert, wie die Finanzstrafbehörde im Untersuchungsverfahren das fundamentale Prinzip des Parteiengehörs (§ 115 FinStrG) zu wahren hat. Zur Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 FinStrG) muss der Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde entweder zur Vernehmung vorgeladen oder zur schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert werden. Die Bestimmung des § 116 FinStrG gilt zufolge § 56 Abs 1 Z 2 FinStrG auch für den belangten Verband (bzw dessen Vertreter). Wird bei einer Vorladung nicht ausdrücklich persönliches Erscheinen angeordnet, kann sich der Beschuldigte durch seinen Verteidiger und der Nebenbeteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 77 Abs 1 FinStrG). Die Behörde hat keine Pflicht, von sich aus den Verteidiger beizuziehen. Allerdings hat der Beschuldigte gem § 84 Abs 2 FinStrG das Recht, einen Verteidiger an seiner Vernehmung teilnehmen zu lassen (s Kommentar zu § 84 Rz 1).

Die Vorladung ist eine verfahrensleitende Verfügung. Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Vorladung ist nicht zulässig (§ 152 Abs 1 FinStrG, 91 Abs 4 BAO). Man unterscheidet zwi...

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