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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 162

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 162
A.
Inhalt der Rechtsmittelentscheidung
1- 5
II.
Rechtsprechung zu § 162
A.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 2
B.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 3
C.
Rechtsprechung zu § 162 Abs 4

I. Kommentar zu § 162

A. Inhalt der Rechtsmittelentscheidung

1

Das BFG fertigt seine Erkenntnisse, also seine Entscheidungen in der Sache, im Namen der Republik aus. Gleichartige Bestimmungen enthalten auch § 24 Abs 4 BFGG, § 280 Abs 3 BAO und § 29 Abs 1 VwGVG. Dies gilt nicht für Beschlüsse.

2

§ 162 Abs 2 FinStrG entspricht im Wesentlichen dem § 137 FinStrG (s daher den Kommentar hierzu). Für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung sind die Bestimmungen der §§ 138, 139 und 140 Abs 5 FinStrG sinngemäß anzuwenden (s daher Kommentar zu §§ 138, 139 FinStrG und zu § 56 FinStrG Rz 74 ff). Wenn der angefochtene Bescheid ausreichend begründet ist, kann sich das BFG auf diese Gründe berufen, ohne selbst besondere Gründe anführen zu müssen (für viele: [R 162(2)/10]). Im Spruch des Erkenntnisses ist auch über die Anrechnung der Vorhaft abzusprechen ( [R 162(3)/11]).

Seit dem JStG 2018 (BGBl I 2018/62) sieht § 162 Abs 2 lit g FinStrG die rechtliche Möglichkeit der Ausfertigung in elektronischer Form vor. Bei dieser Form der Ausfertigung hat an die St...

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