FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 162
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 162 | ||
A. | Inhalt der Rechtsmittelentscheidung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 162 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 162 Abs 2 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 162 Abs 3 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 162 Abs 4 | ||
I. Kommentar zu § 162
A. Inhalt der Rechtsmittelentscheidung
1
Das BFG fertigt seine Erkenntnisse, also seine Entscheidungen in der Sache, im Namen der Republik aus. Gleichartige Bestimmungen enthalten auch § 24 Abs 4 BFGG, § 280 Abs 3 BAO und § 29 Abs 1 VwGVG. Dies gilt nicht für Beschlüsse.
2
§ 162 Abs 2 FinStrG entspricht im Wesentlichen dem § 137 FinStrG (s daher den Kommentar hierzu). Für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung sind die Bestimmungen der §§ 138, 139 und 140 Abs 5 FinStrG sinngemäß anzuwenden (s daher Kommentar zu §§ 138, 139 FinStrG und zu § 56 FinStrG Rz 74 ff). Wenn der angefochtene Bescheid ausreichend begründet ist, kann sich das BFG auf diese Gründe berufen, ohne selbst besondere Gründe anführen zu müssen (für viele: [R 162(2)/10]). Im Spruch des Erkenntnisses ist auch über die Anrechnung der Vorhaft abzusprechen ( [R 162(3)/11]).
Seit dem JStG 2018 (BGBl I 2018/62) sieht § 162 Abs 2 lit g FinStrG die rechtliche Möglichkeit der Ausfertigung in elektronischer Form vor. Bei dieser Form der Ausfertigung hat an die St...