FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 115
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 115 | |||
A. | Amtswegigkeit | |||
B. | Keine Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide | |||
1. | VfGH | |||
2. | VwGH | |||
3. | OGH | |||
C. | Schätzung | |||
D. | Parteiengehör | |||
II. | Rechtsprechung zu § 115 | |||
I. Kommentar zu § 115
A. Amtswegigkeit
1
Das Untersuchungsverfahren beginnt mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens (vgl Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4, Rz 2791). Zweck des Untersuchungsverfahrens ist die Feststellung des finanzstrafrechtlich relevanten (maßgeblichen) Sachverhalts. Notwendig sind insbesondere Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite, aber uU auch zur realen Handlungsmöglichkeit (s [R 115/1]). Die richtungsweisenden Vorschriften für die Ermittlung des Sachverhalts finden sich in den §§ 98 ff, 114 und 115 FinStrG. Die Finanzstrafbehörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ein Antrag ist nicht erforderlich (Amtswegigkeit; s dazu Kommentar zu § 57 Rz 1 ff). Die amtswegige Ermittlungspflicht findet ihre Grenzen in der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 115 Rz 6 mwN). Die Finanzstrafbehörde hat den wahren Sachverhalt zu e...