FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 152
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 152 | |||
A. | Nicht gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden | |||
B. | Beschwerden nach § 152 Abs 1 FinStrG | |||
1. | Bescheidbeschwerde | |||
2. | Maßnahmenbeschwerde | |||
3. | Beschwerdelegitimation | |||
C. | Aufschiebende Wirkung (§ 152 Abs 2 FinStrG) | |||
D. | Säumnisbeschwerde (§ 152 Abs 3 FinStrG) | |||
II. | Rechtsprechung zu § 152 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 152 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 152 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 152 Abs 3 | |||
I. Kommentar zu § 152
A. Nicht gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden
1
Andere als gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden sind zulässig
gegen (sonstige) Bescheide, die keine Erkenntnisse sind (Bescheidbeschwerde),
gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) sowie
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
B. Beschwerden nach § 152 Abs 1 FinStrG
1. Bescheidbeschwerde
2
Gem § 152 Abs 1 erster Satz FinStrG ist gegen die sonstigen Bescheide grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Ein sonstiger Bescheid ist zB der Bescheid zum Ausspruch der Unzuständigkeit des Spruchsenats nach § 125 Abs 1 FinStrG. Nur wenn das FinStrG ausdrücklich ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt, können Bescheide nicht angefochten werden. Wird in einem solchen Falle trotzdem Beschwerde erhoben, ist diese a...