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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 152

Elisabeth Köck

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 152
A.
Nicht gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden
1
B.
Beschwerden nach § 152 Abs 1 FinStrG
1.
Bescheidbeschwerde
2, 3
2.
Maßnahmenbeschwerde
4
3.
Beschwerdelegitimation
5
C.
Aufschiebende Wirkung (§ 152 Abs 2 FinStrG)
6, 7
D.
Säumnisbeschwerde (§ 152 Abs 3 FinStrG)
8- 13
II.
Rechtsprechung zu § 152
A.
Rechtsprechung zu § 152 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 152 Abs 2
C.
Rechtsprechung zu § 152 Abs 3

I. Kommentar zu § 152

A. Nicht gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden

1

Andere als gegen Erkenntnisse gerichtete Beschwerden sind zulässig

  • gegen (sonstige) Bescheide, die keine Erkenntnisse sind (Bescheidbeschwerde),

  • gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) sowie

  • wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

B. Beschwerden nach § 152 Abs 1 FinStrG

1. Bescheidbeschwerde

2

Gem § 152 Abs 1 erster Satz FinStrG ist gegen die sonstigen Bescheide grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Ein sonstiger Bescheid ist zB der Bescheid zum Ausspruch der Unzuständigkeit des Spruchsenats nach § 125 Abs 1 FinStrG. Nur wenn das FinStrG ausdrücklich ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt, können Bescheide nicht angefochten werden. Wird in einem solchen Falle trotzdem Beschwerde erhoben, ist diese a...

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