FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 174
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 174 | ||
A. | Verwertung verfallener Gegenstände (§ 174 Abs 1 FinStrG) | ||
B. | Grenznähe (§ 174 Abs 2 FinStrG) | ||
I. Kommentar zu § 174
A. Verwertung verfallener Gegenstände (§ 174 Abs 1 FinStrG)
1
Wird ein Gegenstand für verfallen erklärt, geht das Eigentum mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Bund über. § 174 FinStrG beinhaltet Regelungen zum abschließenden Prozedere (Verwertung, Verwendung, Vernichtung) hinsichtlich verfallener Gegenstände. Die Bestimmung des § 174 bezieht sich - so wie die Verfallsbestimmung des § 17 FinStrG - auf „Gegenstände“. Unkörperliche Vermögenswerte wie Krypto-Assets sind de lege lata davon nicht erfasst. Prinzipiell sind die verfallenen Gegenstände zu verwerten. Die Verwertung verfallener Gegenstände hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der AbgEO, insbesondere der §§ 37 bis 52 AbgEO, zu erfolgen. §§ 37-52 AbgEO normieren die Verwertung gepfändeter beweglicher, körperlicher Sachen. §§ 37 ff AbgEO lehnen sich im Wesentlichen an die Bestimmungen der EO an. Als Verwertungsform ist grundsätzlich nur der Verkauf aus freier Hand und durch Versteigerung vorgesehen (Liebeg, AbgEO2, § 37 Rz 1). § 37 Abs 5 AbgEO schließt Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen und ein Rücktrittsrecht aus. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (BGBl I 2014/33 idgF)...