FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
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§ 134
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 134 | ||
A. | Verkündung des Erkenntnisses | ||
B. | Rechtsmittelbelehrung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 134 | ||
I. Kommentar zu § 134
A. Verkündung des Erkenntnisses
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§ 134 FinStrG regelt die Verkündung des Erkenntnisses. Fand die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat statt, muss der Vorsitzende das Erkenntnis nach durchgeführter Abstimmung öffentlich verkünden. Die Spruchsenatsentscheidung darf nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden, da dies dem Öffentlichkeitsprinzip widersprechen würde. Die Verkündung des Spruches hat immer öffentlich zu erfolgen, selbst wenn die Öffentlichkeit während der ganzen Dauer der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen war. Der Vorsitzende hat grundsätzlich auch die wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich bekannt zu geben. Nur dann, wenn die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen war, ist sie auch bei der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe auszuschließen, soweit dabei personenbezogene Daten zur Sprache kommen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltung des § 48a BAO fallen. Die Öffentlichkeit darf bei der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe also nicht vollkommen ausgeschlossen werde...