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FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 53-265

6. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4986-3

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Köck/Hacker/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 92e Auswertung von Daten

Elisabeth Köck

Übersicht


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I.
Die Auswertung von Daten
A.
Verfahren zur inhaltlichen Datenauswertung (§ 92e Abs 1 FinStrG)
1
B.
Rechte des Beschuldigten
1.
Beantragung von Suchparametern (§ 92e Abs 2 Satz 1 FinStrG)
2
2.
Einsicht in das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92e Abs 2 Satz 2 FinStrG)
3
3.
Antragsrecht hinsichtlich der Aufnahme weiterer Ergebnisse der Auswertung zu den Akten (§ 92e Abs 3 FinStrG)
4
C.
Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Einsichtsrecht in das Ergebnis der Datenauswertung für Betroffene (§ 92e Abs 4 FinStrG)
5- 7
D.
Vernichtung von Daten (§ 92e Abs 5 FinStrG)
8
E.
Unzulässigkeit eines gesonderten Rechtsmittels (§ 92e Abs 6 FinStrG)
9

I. Die Auswertung von Daten

A. Verfahren zur inhaltlichen Datenauswertung (§ 92e Abs 1 FinStrG)

1

Nach der technischen Aufbereitung der Daten wird das Ergebnis der Datenaufbereitung inhaltlich ausgewertet. Das Verfahren der inhaltlichen Datenauswertung in § 92e FinStrG ist in weitgehender Anlehnung an § 115i StPO geregelt bzw formuliert.

In den ErlRV wird ausgeführt:

„Zu diesem Zweck und um die Auswertung des - bereits reduzierten - Datenbestandes auf das unvermeidbare Maß zu beschränken, wird in Abs. 1 erster Satz vorgeschlagen, dass die Finanzstrafbehörden die Suchparameter festlegen können; diese sowie die durch den Einsatz dieser Suchparameter erzielten Suchtreffer sind zu dokumentieren. Damit soll auf Gesetzesebene ein w...

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