FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
6. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 92e Auswertung von Daten
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Die Auswertung von Daten | |||
A. | Verfahren zur inhaltlichen Datenauswertung (§ 92e Abs 1 FinStrG) | |||
B. | Rechte des Beschuldigten | |||
1. | Beantragung von Suchparametern (§ 92e Abs 2 Satz 1 FinStrG) | |||
2. | Einsicht in das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92e Abs 2 Satz 2 FinStrG) | |||
3. | Antragsrecht hinsichtlich der Aufnahme weiterer Ergebnisse der Auswertung zu den Akten (§ 92e Abs 3 FinStrG) | |||
C. | Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Einsichtsrecht in das Ergebnis der Datenauswertung für Betroffene (§ 92e Abs 4 FinStrG) | |||
D. | Vernichtung von Daten (§ 92e Abs 5 FinStrG) | |||
E. | Unzulässigkeit eines gesonderten Rechtsmittels (§ 92e Abs 6 FinStrG) | |||
I. Die Auswertung von Daten
A. Verfahren zur inhaltlichen Datenauswertung (§ 92e Abs 1 FinStrG)
1
Nach der technischen Aufbereitung der Daten wird das Ergebnis der Datenaufbereitung inhaltlich ausgewertet. Das Verfahren der inhaltlichen Datenauswertung in § 92e FinStrG ist in weitgehender Anlehnung an § 115i StPO geregelt bzw formuliert.
In den ErlRV wird ausgeführt:
„Zu diesem Zweck und um die Auswertung des - bereits reduzierten - Datenbestandes auf das unvermeidbare Maß zu beschränken, wird in Abs. 1 erster Satz vorgeschlagen, dass die Finanzstrafbehörden die Suchparameter festlegen können; diese sowie die durch den Einsatz dieser Suchparameter erzielten Suchtreffer sind zu dokumentieren. Damit soll auf Gesetzesebene ein w...